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Verkauf von e-Zigaretten ist strafbar

Derzeit wird im Parlament über eine Altersbeschränkung zur Abgabe von e-Zigaretten diskutiert. Das Gesetz soll demnächst in Kraft treten. Allerdings ist nach aktueller Rechtslage der Verkauf von nikotinhaltigen Liquids für e-Zigaretten strafbar. Das hat der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden.

Der Angeklagte beschaffte sich zunächst e-Zigaretten und deren Verbrauchsstoffe zum privaten Gebrauch. Später meldete er dann ein Gewerbe für den Verkauf von Genussmitteln, Tabakwaren und Elektroartikeln an. Er begann dann, e-Zigaretten und Liquids zu verkaufen.

Er vertrieb die Produkte sowohl in seinem Ladengeschäft wie auch über seinen Online-Shop.

“Der Verkauf an Kunden unter achtzehn Jahren wurde auf den Internetseiten des Angeklagten ausgeschlossen, jedoch kontrollierte der Angeklagte das Alter der Kunden bei Onlinebestellungen nicht.”

Händler wusste von Rechtsunsicherheit

Der Angeklagte Händler war sich bewusst, dass der Verkauf von e-Zigaretten mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden ist. So wurde gegen ihn schon im Jahr 2009 ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Arzneimitteln geführt. Dieses wurde später aber eingestellt.

Im Jahr 2010 erließ das Regierungspräsidium sogar eine Untersagungsverfügung gegen den Angeklagten. Mit dieser wurde ihm verboten, nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für e-Zigaretten in Verkehr zu bringen.

Im vom BGH (Urt. v. 23.12.2015, 2 StR 525/13) entschiedenen Fall, wurden im Februar 2012 im Geschäftsbetrieb des Angeklagten rund 15.000 Fläschchen mit Verbrauchsstoffen für e-Zigaretten sichergestellt.

Keine Arzneimittel

Das LG Frankfurt a.M. in der Vorinstanz hatte zunächst angenommen, dass in dem Verkauf keine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz vorliege.

Allerdings, so das Landgericht, habe sich der Angeklagte gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 lit. g VTabakG und §§ 5a, 6 Tabakverordnung strafbar gemacht, indem er die nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe entgegen einer Rechtsverordnung in Verkehr gebracht habe.

“Daneben habe er den Straftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VTabakG, § 1 TabV und Anlage 1 hierzu tateinheitlich erfüllt, weil das in den Verbrauchsstoffen enthaltene Ethanol ebenso wie das verwendete Propylenglykol und Glycerin als Zusatzstoff für Tabakerzeugnisse nicht oder nicht in der vorhandenen Menge zugelassen seien.

Die von dem Angeklagten zum Verkauf bereitgehaltenen nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe seien Tabakerzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 VTabakG, weil das enthaltene Nikotin unter Verwendung von Rohtabak gewonnen wurde. Die Produkte seien zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt gewesen. Dafür sei nur maßgebend, dass die Tabakerzeugnisse dem menschlichen Körper über den Mund zugeführt werden.”

Zentrale Norm ist hier § 5a der Tabakverordnung. Denn diese schreibt vor:

“Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen.”

Und wer gegen dieses Verbot verstößt, macht sich strafbar. Bestraft werden kann man bei einem Verstoß mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Außerdem hatte das Landgericht den Angeklagten wegen des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe verurteilt.

Die Strafe: 90 Tagessätze zu je 90 Euro.

Revision beim BGH

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Angeklagte Revision ein. Der BGH entschied aber: Das Urteil des Landgerichts ist richtig, der Verkauf von nikotinhaltigen Liquids ist strafbar!

Keine Arzneimittel

Der BGH bestätigte zunächst, dass die Liquids keine Arzneimittel sind. Allerdings entschied der BGH auch:

“Die Verurteilung des Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, ist rechtsfehlerfrei.”

Nikotinhaltige Liquids sind Tabakerzeugnisse

Das in den Liquids enthaltene Nikotin wurde aus natürlichen Tabakpflanzen gewonnen. Es stellt ein Erzeugnis dar, das unter der Verwendung von Rohtabak gewonnen wurde und ist somit ein Tabakerzeugnis i.S.v. § 3 Abs. 1 VTabakG.

Zwar sei eine e-Zigarette nicht zum Rauchen bestimmt, da kein Verbrennungsvorgang stattfinde. Allerdings ist es ein Tabakerzeugnis “zum anderweitigen oralen Gebrauch”.

Die strafbare Tathandlung war das Inverkehrbringen dieser Produkte.

Verbotene Inhaltsstoffe

Anknüpfungspunkt war auch, dass in den Liquids Stoffe enthalten sind, die nicht in Tabakerzeugnissen enthalten sein dürfen, wie z.B. Ethanol. Auch Propylenglykol und Glycerin dürfen nicht als Hauptbestandteil eines flüssigen Verbrauchsstoffes verwendet werden.

Fazit

Nach aktueller Rechtslage ist das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen Liquids für e-Zigaretten strafbar. Nachdem der BGH dieses Grundsatzurteil gefällt hat, fühlen sich Staatsanwaltschaften vielleicht bestärkt und werden in Zukunft verstärkt gegen Händler, die nikotinhaltige Liquids verkaufen, ermitteln und womöglich auch Anklage erheben.

Allerdings wird die Rechtslage gerade geändert, denn bis Mai 2016 muss die EU-Tabakrichtlinie umgesetzt werden. Darin ist auch explizit der e-Zigaretten-Handel reguliert. Bis zur Umsetzung bleibt es aber bei der Strafbarkeit.

Der Verkauf von verbotenen Substanzen kann nicht nur strafrechtlich verfolgt, sondern auch abgemahnt werden. Sichern Sie sich die Soforthilfe bei Abmahnungen im Abmahschutz PREMIUM von Trusted Shops. (mr)