Die verschiedenen Zahlungsdienstleister wollen das Ausfallrisiko für den Online-Händler verringern. Aber dennoch haben viele von Ihnen mit unbezahlten Rechnungen zu tun. Aber was können Sie in solchen Fällen tun? Können Sie Bestellungen einfach stornieren? Dürfen Mahngebühren erhoben werden? Wir erklären es Ihnen.
Nicht bezahlte Rechnungen sind ein Ärgernis. Dabei geht es nicht nur darum, wenn der Kunde “auf Rechnung” bestellt, also erst zahlen muss, wenn er auch die Ware geliefert bekommen hat.
Auch bei Wahl der Zahlungsart Vorkasse oder anderen kann es sein, dass der Händler auf den Zahlungseingang warten muss. Oft hört man dann von Händlern: “Dann stornier ich die Bestellung einfach!” Aber so einfach ist das nicht, denn ein Recht auf “Stornierung” gibt es nicht. Der Begriff “Stornierung” ist dem Gesetz völlig fremd!
Es steht Ihnen zwar frei, eine Bestellung gar nicht erst anzunehmen, wenn der Kunde mit Zahlungen aber im Rückstand ist, steht ja fest, dass schon ein Vertrag besteht, denn vor einem Vertragsschluss muss der Kunde niemals zahlen. Und einen bestehenden Vertrag können Sie einseitig nicht so einfach “stornieren”.
Wann gerät der Kunde in Verzug?
Damit überhaupt irgendwelche Rechte auf Seiten des Händlers entstehen, muss sich der Kunde in Verzug befinden. Aber was bedeutet das genau? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Gesetzliche Regelungen für den Verzug
Der Verzug und die daraus entstehenden Rechtsfolgen sind klar im Gesetz geregelt:
Die Grundregel bietet § 286 BGB. Dort heißt es in Abs. 1:
“Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.”
Das bedeutet also im Grundsatz: Der Verbraucher kommt erst durch eine Mahnung in Verzug. Erst wenn der Kunde in Verzug gesetzt wurde, entstehen beim Händler auch Schadensersatzansprüche.
Das hat zur Folge, dass für die erste Mahnung keine Mahngebühr verlangt werden kann. Denn das Verlangen dieser Mahngebühr wäre die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches.
Dieser besteht im Zeitpunkt der ersten Mahnung aber noch nicht, weil der Kunde da noch nicht in Verzug ist und somit auch noch kein Verzugsschaden entstanden sein kann.
Die bloße Übersendung einer Rechnung – auch wenn darin eine Zahlungsfrist enthalten sein sollte – stellt keine Mahnung dar.
Wann ist die Mahnung entbehrlich?
Das Gesetz kennt aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz, also Fallkonstellationen, in denen für den Verzug keine Mahnung erforderlich ist. In § 286 Abs. 2 BGB heißt es dazu:
“Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.”
Keine Mahnung erforderlich: Die Einzelfälle
Nummer eins würde greifen, wenn es schon im Vertrag (also für den Kunden vor Abgabe der Bestellung) heißt: “Der Kunde muss die Rechnung bis 1. Januar 2016 bezahlen.” Eine einseitige Bestimmung eines Termins durch den Händler nach Abgabe der Bestellung reicht nicht.
Eine klare Datumsangabe wäre also eine Leistungszeit, die nach dem Kalender bestimmt ist.
Nummer zwei würde greifen, wenn schon vor Abgabe der Bestellung klar ist: “Der Kunde muss die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung der Ware bezahlen.” Nicht unter Nummer zwei würde die Bestimmung fallen, dass der Betrag “sofort” nach Lieferung zu zahlen ist, weil “sofort” nicht nach dem Kalender berechenbar ist.
Soweit der Kunde nach Nummer drei der Vorschrift die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, gerät er ebenfalls ohne Mahnung in Verzug. Hier gelten allerdings strenge Anforderungen. Die Verweigerung des Kunden muss als „letztes Wort“ zu verstehen sein.
Letztlich können besondere Gründe nach Nummer vier den sofortigen Verzugseintritt begründen. Relevant kann hier vor allem die Zugangsvereitelung sein, wenn z.B. der Kunde die Annahme der Mahnung verweigert. Auch eine sog. Selbstmahnung kommt hier in Betracht, wenn der Kunde die Begleichung der Rechnung zu einem bestimmten Termin ausdrücklich ankündigt, aber dennoch nicht bezahlt.
Zahlungsverzug nach spätestens 30 Tagen
Weiterhin gilt nach § 286 Abs. 3 BGB, dass der Kunde bei Geldschulden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufstellung in Verzug kommt.
Bei Verbrauchern gilt allerdings die zusätzliche Voraussetzung, dass sie auf diese Rechtsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen werden müssen.
Wichtig: Ein Hinweis auf diese 30-Tages-Frist in den AGB oder der Auftragsbestätigung ist nicht ausreichend. Der Hinweis muss zwingend auf der Rechnung stehen.
Rechtfolgen bei Verzug
Befindet sich der Kunde in Verzug, löst dies Rechtsfolgen aus.
Zunächst hat der Händler gegen den Kunden einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug eingetreten ist. Hierzu können auch Mahngebühren für die folgenden Mahnungen zählen.
Mahnpauschale im B2B-Geschäft
Ist der Kunde kein Verbraucher, so hat der Händler gegen den säumigen Geldschuldner einen Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 286 Abs. 5 BGB.
Diese kann völlig unabhängig vom tatsächlich eingetretenen Schaden verlangt werden. Muss aber – sofern die Forderung später z.B. mit Hilfe eines Anwalts durchgesetzt wird – auf die Anwaltskosten angerechnet werden.
Bei Unklarheit über die Verbrauchereigenschaft des Kunden müssen hier allerdings Umstände vorliegen, die zweifelsfrei nahelegen, dass der Kunde zu gewerblichen oder selbständigen Zwecken handelt.
Pauschale Mahngebühren im B2C-Handel?
Befindet sich der Kunde im Verzug, haben Händler einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die aufgrund dieses Verzuges entstanden sind. Hierzu gehören grundsätzlich auch Mahngebühren.
Dabei ist jedoch besondere Vorsicht geboten, da oft völlig überhöhte Mahngebühren verlangt werden.
Auch pauschale, in den AGB festgelegte Mahngebühren sind in aller Regel unzulässig.
Bei pauschalierten Mahngebühren ist nach Auffassung des LG Düsseldorf (Urt. v. 29.7.2015, 12 O 195/15) eine besondere Transparenz geboten. Wer pauschale Mahngebühren in seinen AGB vereinbaren will, muss zum einen genau auf die Formulierung achten und des Weiteren muss er im Streitfall beweisen können, dass das die tatsächlichen Kosten sind, die bei ihm anfallen.
Der Verweis auf einen “branchenüblichen” Schaden genügt nicht. Erforderlich ist die Darlegung von Tatsachen, die zumindest den durchschnittlichen durch Mahnungen anfallenden Schaden beim Händler nachvollziehbar machen.
Welche Kosten sind zu erstatten?
Mahngebühren sind häufig deswegen überhöht, weil unternehmerische Kosten mit eingerechnet werden, die nach der Rechtsprechung aber nicht zu den erstattbaren Kosten zählen, wie z.B. Personalkosten.
Denn: Eine “Strafgebühr” dürfen Mahngebühren nicht sein. Sie dürfen nur den tatsächlich entstandenen Schaden abdecken. Der Unternehmer darf mit diesen “Mahngebühren” keinen zusätzlichen Gewinn einstreichen.
Das heißt also, die Arbeitszeit, die für die Erstellung einer Mahnung aufgebracht werden muss, kann nicht durch Mahngebühren abgegolten werden.
Erstattbar sind aber die Kosten für das Papier und das Porto.
Das LG Düsseldorf hat für den Materialaufwand 0,07 Euro angesetzt. Das Porto beträgt derzeit 0,70 Euro, das ergibt also eine erstattbare Mahngebühr von 0,77 Euro.
Inkasso-Unternehmen
Verweigert der Kunde trotz mehrfacher Mahnung die Zahlung weiter, sehen Händler häufig den Gang zum Inkasso-Unternehmen als ultima ratio.
Grundsätzlich gelten diese Rechtsverfolgungskosten auch als ersatzfähig. Die Einschaltung eines Inkasso-Unternehmens wird aber von einem großen Teil der Gerichte als nicht erforderlich angesehen, da die eigene Betreibung des Mahnwesens oder der gerichtliche Mahnbescheid als kostengünstiger und erfolgversprechender angesehen werden.
Dabei sollte beachtet werden, dass den Händler auch als Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB die Pflicht trifft, den Schaden möglichst gering zu halten (sog. Schadensminderungspflicht).
Schließlich muss man sich fragen: Warum sollte der Kunde auf den Brief eines Inkasso-Unternehmens zahlen, wenn er auf einen Brief des Unternehmers nicht zahlt? Denn andere Möglichkeiten als der Unternehmer haben (seriöse) Inkasso-Unternehmen auch nicht.
Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass die Kosten für Einschaltung eines Inkassobüros dann ersetzbar sind, wenn der Gläubiger davon ausgehen kann, dass der Schuldner in diesem Fall doch noch zahlt. Dies wird jedoch in der Realität kaum der Fall sein.
Die Kosten, die für das Inkasso-Unternehmen erstattet verlangt werden können, sind gedeckelt auf die Kosten, die ein Rechtsanwalt für diese Arbeit verlangen könnte.
Details zur Erstattung von Inkassokosten finden Sie in unserem Beitrag “Müssen Verbraucher Inkassogebühren zahlen?”
Kein „Recht auf Stornierung“ bei Zahlungsart Vorkasse
Leistet der Kunde die Zahlung bei Bestellungen auf Vorkasse nicht, herrscht regelmäßig Unsicherheit bei den Händlern, wie weiter zu verfahren ist. Häufig will der Händler hier mit einer vermeintlichen „Stornierung“ der Bestellung die Sache erledigt wissen.
Rechtlich betrachtet besteht der Anspruch des Kunden auf Lieferung der Kaufsache jedoch weiter, dieser kann durch den Händler nur durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gehemmt werden, solange der Kunde nicht zahlt.
Grundsätzlich ist damit aber weder der Kaufvertrag, noch die Leistungspflicht des Händlers auf Absendung der Ware erloschen.
Rücktritt vom Vertrag
Dem Händler kann jedoch ein Rücktrittsrecht zustehen. Dafür müssen aber weitere Voraussetzungen als die bloße Nichtzahlung erfüllt sein.
Bevor der Händler zurücktreten kann, muss er dem Kunden eine angemessene Frist zur Zahlung setzen – also ähnlich wie oben beim Verzug. Als Richtwert können zwei Wochen als angemessene Frist gesehen werden.
Ist auch diese Frist verstrichen, kann der Händler vom Vertrag zurücktreten. Dies muss er aber ausdrücklich erklären, also z.B. per Mail an den Verbraucher.
Der Rücktritt ist ein sog. Gestaltungsrecht. Dieses muss ausgeübt werden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber des anderen Vertragspartners, die diesem auch zugehen muss. Beweispflichtig für den Zugang ist in diesem Falle der Händler.
Kauf auf Rechnung
Auch bei bereits versandter Ware auf Rechnung ist natürlich ein Rücktritt bei Nichtzahlung möglich. Dann hat der Händler einen Anspruch auf Rücksendung der Ware.
Fazit
Egal, ob bei Bestellungen auf Rechnung oder gegen Vorkasse: Zahlt der Kunde nicht, so muss der Händler grundsätzlich zunächst mahnen und eine angemessene Frist zur Zahlung einräumen – erst danach kann er sich vom Vertrag lösen. Bezüglich der Erhebung von Mahngebühren ist besondere Vorsicht geboten, hier sollte sich auf tatsächliche nachvollziehbare Kosten beschränkt werden, um keine Abmahnung zu riskieren.
Schöne Zusammenfassung, im Bezug auf Inkasso aber leider verkehrt. Weder ist der gerichtliche Mahnbescheid “erfolgversprechender” (worauf basiert diese Annahme?) oder gar günstiger. Noch ergibt die Aussage “von einem großen Teil der Gerichte als nicht erforderlich angesehen” einen Sinn. Woher stammt diese Einschätzung?
Inkasso-Kosten sind Rechtsverfolgungskosten, die erstattungsfähig sind. Punkt. Und letztlich bleibt die Erfahrung, dass Inkasso für den Unternehmer (Shopbetreiber) und dessen Kundenbeziehung besser sind, als ein eigenes Mahnwesen, da die Kundenbeziehung so unbeschädigt bleibt.
Viele Inkasso-Unternehmen arbeiten übrigens rein Erfolgs-basiert. Für den Kunden (Shopbetreiber) fallen dann keinerlei Kosten an.
Oft sind diese erstattungsfähig. Immer und “punkt schluss aus” ganz sicher nicht. Das ist eine sehr einseitige Sichtweise. Klar, von einem Inkassounternehmen.
Es muss schon geprüft werden, ob die Einschaltung gerechtfertigt ist. Und oft ist es das eben nicht.
Die Kundenbeziehung wird durch die Einschaltung eines Inkassodienstet in meinen Augen extrem geschädigt.
Und im Übrigen: Im Bezirk des LG Köln sind Inkassokosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Da gibt es Ausnahmen ja, aber im Grundsatz gilt hier: Keine Erstattung.
Am 9.11.2013 wurde die Erstattung von Inkassokosten nach RVG neu geregelt. Und es wäre uns neu, dass sich das LG Köln (was heißt denn “im Bezirk des LG”?) über geltendes Recht hinweg setzt. Vlt. geht es um die Höhe, aber auch die ist, wie bei allen Rechtsdienstleistungen relativ klar geregelt.
Nr. 2300 VVRVG von 0,5 bis 1,3; bei umfangreichen oder schwierigen Fällen auch von 1,3 bis 2,5.
Ich würde mich aber freuen, wenn Sie eine einzige Entscheidung einer höheren Instanz (bitte kein AG) als Quelle nennen könnten. Vielleicht können ja dann auch unsere Rechtsanwälte noch etwas lernen 😉
Die Höhe ist in meinen Augen nicht so klar geregelt, wie Inkassounternehmen immer behaupten. Das Gesetz spricht nämlich nicht davon, dass Inkassounternehmen immer genauso viel verlangen dürfen wie Rechtsanwälte. In § 4 Abs. 5 EGRDG heißt es: “Die Inkassokosten […] sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.”
Das ist also eine Höchstgrenze und keine Festschreibung der Gebühren.
Dieser Gebührendeckel wurde übrigens mit dem “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” eingeführt.
In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem: “Der Grundsatz des Schadensersatzrechts, wonach nur ein tatsächlich entstandener
Schaden ersatzfähig ist, bleibt damit selbstverständlich unberührt.”
@Antje Lehmann
“Und letztlich bleibt die Erfahrung, dass Inkasso für den Unternehmer (Shopbetreiber) und dessen Kundenbeziehung besser sind, als ein eigenes Mahnwesen, da die Kundenbeziehung so unbeschädigt bleibt.”
Ernsthaft? Man kann über vieles reden. Fehler passieren. Aber wenn mich mal ein Inkasso Büro kontaktieren sollte, dann werde ich der Firma den rücken kehren.
Das gleiche dient der Kundenbindung. Ich würde doch nicht meine Mahnungen einem Inkasso Unternehmen übergeben. Zahlt mal ein Kunde nicht direkt, so bekommt er gleich ein Schreiben von euch? Dann kann ich damit rechnen das der Kunde das letzte mal bei uns gekauft hat.
Zum Thema Inkassokosten kann ich auch nur schmunzeln. Ich hatte zur Jahrtausendwende finanziell einen starken Engpass. Da waren Inkassobriefe an der Tagesordnung. Wie oft habe ich den Satz gehört:”Das müssen sie zahlen”. Ich habe dann nach und nach alle offenen Posten bezahlt. Aber nicht eine Inkassogebühr! Ich habe sie einfach nicht bezahlt und klar gestellt das man schon vor Gericht mit mir müsse.
Wie schon gesagt. Bis heute keine Inkassogebühren bezahlt!
Sie leben von der Angst und den Mythen rund um das Inkassowesen.
Ich kann auch verstehen das Sie sich verteidigen, da dies Ihre täglich Brot ist. Aber ich Stimme hier Trustedshops zu.
Inkasso kosten müssen nicht bezahlt werden!
Gerne mache ich noch mal auf diesen älteren Artikel aufmerksam:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2013/06/07/verbraucher-inkassokosten-schadensersatz/
@Heiko Sie gehen natürlich von dem Käufer aus, der ansonsten eine tadellose Zahlungsmoral hat. Das ist aber nicht immer so.
Inkassounternehmen bieten außerdem auch an den Mahnverlauf im Namen des Unternehmens zu versenden, das beauftragt hat. Es geht also um das Abgeben von Mehrarbeit an Externe. Wir sind letztendlich also Dienstleister und die Aufforderung zur härteren Keule kommt nicht selten vom Kunden, der sein Geld haben möchte und sich betrogen fühlt.
Pff, bei unbezahlter Vorkasse noch erstmal anzumahnen, ist verschwendete Zeit und blockierte Ressourcen! Nach 5 Banktagen ohne Zahlungseingang wird mit Benachrichtigung storniert, fertig, aus! Wozu Spaßbesteller noch extra anmahnen? Die jahrelange Erfahrung hat gezeigt, das von 100 Vorkassenichtbezahlern bei einem vielleicht noch eine Reaktion auf die Stornomail kommt und somit waren die 99 anderen Spaßbesteller oder Kunden die wohl hoffen, dass die Ware aus Versehen doch rausgeht. Ist mal wieder typisch, der Händler soll ewige Fristen und einen genaue Vorgehensweise einhalten, kaum ein Kunde hält es jedoch für nötig, seine nicht mehr gewollte Bestellung zu stornieren. So schafft man es erfolgreich, fortlaufend Berge an Ware für Zeitraum X zu blockieren.
Aber der Verbraucher muss doch vor den bösen Händlern geschützt werden. Außerdem ist der Verbraucher blöd und muss auf jeden F*rz hingewiesen werden. Unter der Maßgabe ist doch mittlerweile das gesamte sogenannte Verbraucherrecht geregelt.
@ Antje Lehman Auch in Berlin werden Inkassokosten regelmäßig als nicht notwendige und daher nicht erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten angesehen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich finde es immer wieder bemerkenswert wie dumm dreist sich hier manche Möchtegern-Onlinehändler äußern. Sich offen hinzustellen und sich über geltendes Recht hinweg zu setzen bestätigt doch nur die gängige Rechtssprechung und den zunehmenden Verbraucherschutz. Wenn Sie meinen das Recht in die eigenen Hände nehmen zu können, sollten sie vielleicht einen Shop in China oder dem Irak betreiben aber nicht in einen Rechtsstaat.
Sie laden ja gerade dazu ein abgemahnt zu werden.
Ich denke, die Zahlungsarten Vorkasse und Rechnung müssen hier deutlicher differenziert werden. Bei Nichtzahlung einer Rechnung nach Erhalt der Ware ist ja ein Schaden für den Händler entstanden. Bei Vorkasse jedoch, sollte die Ware ja erst nach Erhalt des Betrages ausgeliefert werden. Wenn nichts an Geld kommt, braucht auch nichts geliefert zu werden. Insofern ist ja für den Händler noch kein Schaden entstanden. Dann kann man dem Kunden eine Frist zur Bezahlung setzen. Wenn dann nichts mehr kommt, braucht man zukünftige Bestellungen des Kunden nicht mehr annehmen. Der Fall Vorkasse scheint ja nicht so kompliziert zu sein.
Auch wenn wir unseren Kunden immer entgegenkommen und bei Vorauskasse auch per Email nach 10 Tagen nachfragen, eine Frist von einer Woche setzen und danach stornieren: die Ware ist blockiert und kann nicht anderweitig verkauft werden. Und bei kleinen Onlinehändlern hat man so einen Umsatzverlust. Ich bin der Meinung, es muss alles fair bleiben und das für beide Seiten!
Genauso ergeht es dem Kunden, wenn er per Vorkasse bestellt, der Online-Händler aber nicht die angegebene Lieferzeit einhält. Und selbst wenn der Kunde dann widerruft, hat er noch lange nicht sein Geld wieder – Das Geld des Kunden ist erst einmal gebunden. Insofern gibt es Situationen, in denen es beiden Parteien gleich geht.
@Holger Kasselmann, ein Schaden entsteht insofern, wenn man gerade nicht lagernde Ware bereits für den Kunden eingekauft hat oder wenn lagernde Ware für Zeitraum X blockiert wird und in dieser Zeit vllt. schon von einem anderen Kunden hätte gekauft werden können, gilt vor allem für Restposten oder ansonsten schwer verkäufliche Ware. Es geht hier ja nicht nur um gelegentlich mal eine nicht bezahlte Vorkasse, sondern um etliche und hier entsteht somit ein enormer Schaden. Letzendlich geht es, zumindest mir, jedoch eher um dieses Kundengebaren, bestellen->nicht bezahlen->nicht stornieren. Ich als Händler liefere ja auch nicht einfach nicht und schweige dann.
Porto und Material als Verzugsschaden ist klar. Aber eine Letze Mahnung beispielsweise kostet als Einschreiben/Einwurf allein schon 2,50 Eur. Darf man diese als Porto deklarieren oder könnte man diese quasi als Mahngebühren verbuchen?
Mit Vorkasse blockierte Ware schädigt den Händler. Interessiert aber niemanden. Und wieso sollte der Kunde auf sein Geld warten müssen wenn er vor Auslieferung widerruft?
Was sind das denn für Praktiken?
Interessanter Artikel und interessante Diskussion, gerade weil es für Online-Shopbetreiber überlebenswichtig sein kann, dass sie das Geld für eine gelieferte Ware auch tatsächlich bekommen. Wenn ein Kunde nicht bezahlt und die Zahlung selbst nach Mahnung verweigert, dann ist das Hinzuziehen eines Inkassounternehmens nicht nur logisch, sondern wirtschaftlich auch absolut sinnvoll. Irgendjemand meinte ja, dass Inkasso-Mahnungen die Kundenbeziehung gefährden würden. Nun ja … Ich würde sagen: Wenn ein Kunde seine Rechnungen nicht bezahlt, IST die Kundenbeziehung bereits gefährdet. Verursacht hat diesen Umstand der Schuldner. Und Inkassounternehmen haben dann als Spezialisten fürs Forderungsmanagement vielleicht doch – neben der juristischen Expertise – auch das bessere Fingerspitzengefühl, um säumige Zahler dazu zu bewegen, dem Gläubiger das ihm zustehende Geld zukommen zu lassen. Jedes seriöse Inkassounternehmen wird zudem darauf achten, dass es kundenerhaltend vorgeht, sprich: Dass der säumige Zahler wieder zu einem guten Kunden im Shop (also beim Auftraggeber des Inkassounternehmens) werden kann, wenn die offene Rechnung wieder aus der Welt ist. Und was die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten angeht, sei ein Blick ins RDGEG empfohlen, § 4, Absatz 5 – sie SIND erstattungsfähig.
Hallo Herr Weber,
Meines Wissens hat kein Inkassounternehmen in Deutschland weitergehende Rechte als der Händler selbst. Oder irre ich mich da?
Wir haben über viele Jahre mit diversen Inkasso-Unternehmen zusammen gearbeitet.
Inkasso-Unternehmen können letztlich auch im außergerichtlichen Mahnwesen nichts anderes machen, als der Händler selbst. Ich habe in all den Jahren KEIN Inkasso-Unternehmen erlebt, dass mehr als das Notwendigste getan hat. Gerade bei kleineren Beträgen konnten wir uns des Eindrucks nicht erwehren, dass wohl außer einer Mahnung per Email bzw. eines Anruf-Versuchs seitens des Inkasso-Unternehmens rein gar nichts unternommen wurde.
Sollte der Kunde im Einzelfall doch einmal gezahlt haben, erhielten wir den Rechnungsbetrag (teilweise abzüglich einer Erfolgsprovision). Das Inkasso-Unternehmen behielt für sich vom Kunden erstattete Inkasso-Kosten, Mahngebühren und ebenso die Verzugszinsen.
Wir haben letztlich das Inkasso (einschließlich des gerichtlichen Forderungseinzugs) wieder in die eigene Hand genommen und erzielen deutlich bessere Erfolgsquoten als die Inkasso-Unternehmen je vorzuweisen hatten. Nicht zuletzt erhalten wir den entstandenen Verzugsschaden (Zinsen) und auch die Mahngebühren selbst. Da wir selbst Herr des Verfahrens sind, können wir jederzeit über die zu ergreifenden Maßnahmen selbst entscheiden.
Ja, durch die Durchführung des Mahnwesens in Eigenregie wird Personal gebunden und den Inkasso-Unternehmen entgehen Einnahmen. Dafür hat sich unsere Liquidität verbessert und dank der durch die Inkasso-Verfahren erhaltenen Erkenntnisse können wir bei neuen Bestellungen weitaus genauer das Risiko einzelner Bestellungen abschätzen als dies in der Vergangenheit je möglich war. Außerdem erstatten wir bei unbezahlten Rechnungen regelmäßig Strafanzeige, wenn sich Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln ergeben, die bei Nichtzahlung der Rechnung (Warenkreditbetrug) in der Regel vorliegen. Nicht selten zeigt die Strafanzeige eine weitaus größeren Erfolg als der Vollstreckungsbescheid, denn wer den Finger gehoben und sein Vermögenzverzeichnis (früher Offenbarungseid / eidesstattliche Versicherung) abgegeben hat, ist vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für drei Jahre ziemlich sicher …
Bravo Herr Görlach,
genau solch eine Vorgehensweise macht in meinen Augen den Unterschied zwischen Unternehmer und Trödelmarkt Verkäufer aus. So essentiell wichtige Dinge wie Mahnwesen und Forderungsmanagment gehört für mich ins eigene Haus.
Ein Mahnbescheid kann ich heutzutage erwirken ohne das Haus zu verlassen oder einen Anwalt einschalten zu müssen. Und gerade der Punkt “Anzeige wegen Warenkreditbetrug” ist ein mächtiges Werkzeug welches auch noch kostenlos zur Verfügung steht.
Lieber User “OnlineKunde”,
Inkassounternehmen sind spezialisiert auf die Rechtsverfolgung von unbezahlten Rechnungen. Dafür haben sie die entsprechende juristische Sachkunde sowie kaufmännische Expertise. Wenn ein Shopbetreiber selbst auch über diese fachlichen Voraussetzungen verfügt – wunderbar! In vielen Fällen trifft das aber nicht zu, und daher ist es jedem Onlinehändler völlig unbenommen, sich zur Durchsetzung seines guten Rechts an einen entsprechenden Rechtsdienstleister zu wenden.
Es geht dabei nicht darum, ob ein Inkassounternehmen über “weitergehende Rechte”, wie Sie sagen, als ein Onlinehändler verfügt. Das Problem sind die unbezahlten Rechnungen – und dass dadurch Händlern enormer wirtschaflicher Schaden (bis hin zur Insolvenzgefahr) zugefügt werden kann. Inkassounternehmen führen der Wirtschaft pro Jahr über 5 Milliarden Euro an offenen Rechnungen wieder zurück. Alleine diese Zahl zeigt doch, wie wichtig diese (Rechts-)Dienstleistung ist – übrigens auch für die (ehrlichen) Kunden, da sonst der Gläubiger die Kosten für unbezahlte Rechnungen auf seine Kalkulation aufschlagen müsste.
Hallo Herr Weber,
ich stimme Ihnen zu das Ihre Dienstleistung für den ein oder anderen weniger professionellen Shopbetreiber hilfreich sein kann. Als Zukünftiger Shopbetreiber kann ich aus eigener Erfahrung sagen, das es Grundsätzlich jedem interessierten möglich ist, diese Expertise in wenigen Stunden selbst zu erlangen. Alles wichtige dazu ist gesetzlich geregelt und das sehr eindeutig. Der vermeintliche Erfolg beim eintreiben der Vorderungen hängt in meinen Augen mit der Unkenntnis vieler Verbraucher über Ihre Rechte und Pflichten zusammen, wozu die schwarzen Schafe Ihrer Branche durch extreme falschinformation ursächlich beigetragen hat und immer noch tut.
Ich möchte damit keineswegs säumige Zahler in Schutz nehmen oder das Nichtzahlen von Rechnungen verharmlosen. Aber ich bin der festen Überzeugung das die einzelnen Unternehmen ebenso 5 Mrd. hätten eintreiben können wenn sie es selbst machen würden.
Nichtsdesto trotz wird es Gründe geben die für eine Zusammenarbeit mit Inkassodiensten sprechen. Einer dieser Gründe könnte in meinen Augen die mangelnde Kompetenz der Auftraggeber sein. Aber verständlicherweise kann man das seinen Kunden natürlich nicht sagen.
Unbezahlte Rechnungen (NICHT unbezahlte Vorkassebestellungen) gehen nach einer Mahnung per Email direkt zum Rechtsanwalt. Wird dann immer noch nicht bezahlt, kommt ne Strafanzeige oben drauf. So Kunden brauch ich nicht. Die sollen bei den Mitbewerbern bestellen
Kleine Korrektur: Die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro findet sich in § 288 Abs. 5 BGB (nicht § 286). Siehe: https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html
@Martin: Warum Rechtsanwalt? Nach einer Mahnung gibts den Mahnbescheid und den kann man online selbst beantragen. Ist in 5 Minuten erledigt und hat bei uns in exakt 100% der Fälle zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages und der Kosten des Mahnbescheids geführt. Rechtsanwälte können sich gern mit juristischen Sachen befassen, für das Mahnwesen von Unternehmen sind sie entbehrlich.
Neben den hier diskutierten zwei Möglichkeiten – bei unbezahlten Vorkassebestellungen – des (a) Selbstjustiz-Storno´s oder (b) eines Mahn-Inkasso-Rechtsstreits-Stafanzeigen-Marathons … darf ich die Streihähne mal fragen wieso nicht einfach ein Vorbehalt nach §354 BGB in die AGB kommt ?! Eine “überraschende Klausel” dürfte das ja wohl nicht sein, da der Kunde vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass der Händler an seinen Vertrag gebunden bleibt wenn der Kunde nicht zahlt.
§ 354 BGB enthält lediglich eine Auslegungsregel, keine eigenen Ansprüche. Und Folge ist auch nach § 354 BGB, dass dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht zusteht. Das hat er aber ohnehin wie oben im Artikel beschrieben. Außerdem ist hier § 308 Nr. 3 BGB zu beachten: die Vereinbarung eines Rechts des Unternehmers, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, sind unwirksam. Da das Gesetz explizit den Rücktritt bei Nichtleistung nach Mahnung regelt, wäre eine AGB-Klausel, die einen Rücktritt ohne Mahnung rechtfertigt, unwirksam.
Herr Rätze, ich stelle natürlich auf die Konstellation ab, dass der Rücktrittsvorbehalt bei Zahlungsverzug vertraglich vereinbart ist und der Kunde durch kalendarische Zahlungsfrist für die Vorkasse bereits – wegen Nichtzahlung – automatisch im Verzug ist. Und ein Zahlungsverzug wäre doch wohl ein “sachlich gerechtfertigter und im Vertrag angegebenen Grund” ?
Eine andere Lösung wären möglicherweise die Fristen … bei 5 Tagen Zahlungsziel nach Vertragsschluss und 5 Tagen nach Mahnung wegen Verzugs, könnte man doch unter 14 Tagen durch Rücktritt wieder aus dem Vertrag sein ?
Aber Sie müssen da doch keinen Vorbehalt vereinbaren. Das Recht steht Ihnen gesetzlich zu. Hab ich oben im Artikel ja ausführlich beschrieben. Die Klausel wäre also völlig überflüssig.
Sie schrieben doch aber, rein gesetzlich erst bei eingetretenem Zahlungsverzug UND nochmaliger Zahlungsfrist. Den vorbehaltlichen Vertragsschluss könnte man schon auf die (erste) fristgerechte Zahlung abstellen, so dass keine nochmalige – oft sinnlose – Mahnung etc. notwendig ist um vom Vertrag zurückzutreten, oder ?
Der Kunde hat ohnehin ein gesetzliches Widerrufsrecht. Wenn der Kunde vom Widerrufsrecht gebrauch macht kannst Du ja auch keine Stornogebühren verlangen. Das Nichtbezahlen kommt m.E. einem Widerruf gleich.
Frage: Hatte eine Ware online bestellt per Vorkasse, dann per webApp storniert, anscheinend hat der Verkäufer kein Storno erhalten und Storno zu beweisen kann ich auch nicht!, vor kurzem eine 1e Abmahnung mit 5 € und Zahlungsaufforderung erhalten!, ist es gesetzlich erlaubt??? /// ich habe die Ware nicht erhalten und den Verkäufer daraufhingewiesen, dass ich das nicht vor haben ///kann man mich zum Kauf und Mahnbebührzahlung zwingen?
Ich habe was aus versehen eine ware bestellt umd kann es nicht stonieren danach wird es verschickt aber ich habe leider kein Geld auf dem Konto oder Bar und diese Ware habe ich in einem Online Shop gefunden die nur Gefläschte Marken klamotten verkaufen und habe den Händler mehrmals angeschrieben aber er meldet sich nicht können sie mir bitte einen guten tipp geben.
Mit freundliche grüsse