haftung eBayTechnische Fehler von eBay oder amazon stellen immer wieder eine Herausforderung für Online-Händler dar – insbesondere, wenn die Darstellungen in verschiedenen Browsern oder der mobilen Ansicht unterschiedlich sind. Dennoch haftet der einzelne Händler wettbewerbsrechtlich hierfür, entschied das LG Leipzig.

Das LG Leipzig (Urt. v. 16.12.2014, 01 HK O 1295/14) hatte sich mit der Haftung eines eBay-Händlers für die technisch fehlerhafte Darstellung von Pflichtinformationen zu beschäftigen.

Abmahner war ein Verein, zu dessem satzungsmäßigen Zweck eigentlich “die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler” gehört. Er mahnte den eBay-Händler ab, weil dieser nicht darüber informierte, ob der Vertragstext nach der Bestellung von ihm gespeichert wird und ob dieser für den Verbraucher zugänglich ist.

Unterschiedliche Browser, unterschiedliche Darstellung

Der abgemahnte Händler verteidigte sich damit, dass er sehr wohl über die Vertragstextspeicherung informierte – und zwar in seinen AGB – diese aber in der gewählten Ansicht nicht angezeigt wurden, was ein technisches Darstellungsproblem von eBay sei.

“Der Beklagte behauptet, dass seine ebay-Angebote seit dem 05.09.2013 Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der betreffenden Unterrichtung der Kunden enthalten hätten, ebay unterstütze nicht sämtliche Browser in vollem Umfang, was nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liege.

Die Seiten von ebay seien für Microsoft Internet-Explorer optimiert. Andere Browser könnten die Seiten generell anders anzeigen als vorgesehen. Der Beklagte verweist auf ein Schreiben von ebay vom 02.10.2013.”

Haftung des eBay-Händlers

Das Gericht sah die Klage als zulässig und begründet an.

Zunächst hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass der als Beweis vorgelegte Screenshot des Angebotes des abgemahnten Händlers echt und keine Fälschung war.

Der Händler ist für die Nichterteilung der Pflichtinformation auch verantwortlich, so das Gericht, denn er setzt objektiv durch das Schalten seines Verkaufsangebotes auf der Plattform die Bedingungen für den Verstoß.

“Der vom Beklagten vorgebrachte Umstand, dass die technischen Voreinstellungen auf der ebay-Plattform Einfluss darauf hätten, wie die ebay-Seiten über die jeweiligen Browser abrufbar seien, führt nicht zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit des Beklagten.

Selbst wenn dem Unternehmen ebay eine Verantwortung und eine wettbewerbsrechtliche Verletzerverantwortlichkeit im Hinblick auf das Unterbleiben der Wiedergabe von Pflichtinformationen der Verkäufer aus technischen Gründen zukommt, bleibt es dabei, dass der Beklagte jedenfalls auch Verletzer des Wettbewerbsverstoßes der Nichtwiedergabe der Pflichtinformationen ist, da der Beklagte durch die Angebotsschaltung bei ebay objektiv die Bedingung für den Verstoß setzte.”

Fazit

Dass Händler für die Fehler von Plattformanbietern haften, ist ständige Rechtsprechungin Deutschland. Allerdings wird sich demnächst auch der BGH mit dieser Frage beschäftigen. So hat schon vor einigen Jahren das OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09) entschieden, dass der einzelne Online-Händler auch für Fehler in der mobilen Darstellung von eBay-Angeboten haftet.

Im Ergebnis bedeutet das, dass Händler sich alle möglichen Varianten von Plattformen anschauen sollten, um zu prüfen, ob ein rechtssicheres Handeln möglich ist. Dazu zählen nicht nur die verschiedenen Browser, sondern auch mobile Websiten und Apps (und zwar jeweils für Android, iPhone, iPad und andere mobile Endgeräte).

Ob es wirklich im “Interesse der Online-Unternehmer” liegt, wenn die fehlende Information über die Vertragstextspeicherung abgemahnt wird, darüber kann man sicherlich streiten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Verfahren wird beim OLG Dresden unter dem Aktenzeichen 14 U 124/15 geführt. (mr)

Rechtstexter

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