widerrufsbelehrung widerrufsfristSeit 13. Juni 2014 gelten das neue Verbraucherrecht und damit auch eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Diese sieht mehrere Alternativen für den Beginn der Widerrufsfrist vor. Der Unternehmer darf diese in einer Belehrung nicht kombinieren, wenn der Verbraucher dadurch nicht mehr klar und verständlich belehrt wird, entschied das LG Frankfurt a.M.

Mit Beschluss v. 21.05.2015 untersagte das LG Frankfurt a.M. (Az.: 2-06 O 203/15) einem Online-Händler wie folgt über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren:

“Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;”

Diese Art der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist erwecke den Eindruck, es könne mehr als nur eine Alternative für den Verbraucher eingreifen.

Fazit

Es handelt sich bei der Entscheidung um eine unbegründete einstweilige Verfügung. Aber das Gericht scheint sich insbesondere am letzten Absatz gestört zu haben, weil mit diesem der Eindruck erweckt wird, es könnten mehrere der Alternativen einschlägig sein. Ob der betroffene Online-Händler Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt. Wir haben allerdings beim Gericht nachgefragt. Sobald uns die Antwort vorliegt, werden wir den Beitrag entsprechend updaten. (mr)

Rechtstexter

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