Häufig werden ins Impressum eines Online-Shops Disclaimer geschrieben. Warum? Das bleibt eine unbeantwortete Frage, denn solche Disclaimer sind in aller Regel völlig überflüssig. Dazu kommt, dass sie auch wettbewerbswidrig sein können, wie das LG Arnsberg bestätigte.
Ein Online-Händler verwendete in seinem Impressum folgenden, häufig zu findenden Disclaimer:
“Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.”
Hierin sah der Abmahner eine wettbewerbswidrige AGB-Klausel.
Disclaimer ist wettbewerbswidrig
Dieser Auffassung folgte das LG Arnsberg (Urt. v. 3.9.2015, I-8 O 63/15). Denn diese Klausel besagt letztlich nichts anderes, als dass eine in der Produktbeschreibung enthaltene Beschaffenheitsvereinbarung nicht zählen solle, was die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Kunden erschweren würde.
Beispiel: Der Händler liefert ein grünes, statt eines dargestellten roten Produktes und teilt dem Kunden mit: “Die Darstellung war nicht korrekt, dafür hafte ich aber nicht wie in meinem Impressum stand – Gewährleistungsrechte sind also ausgeschlossen.”
Außerdem würde die Klausel eine evtl. vorhandene Garantieerklärung wieder für nicht anwendbar erklären, was allerdings gesetzeswidrig wäre, da der Unternehmer sich an eine einmal abgegebene Garantieerklärung halten müsse. Ein entsprechender Ausschluss wäre unzulässig.
Und – so das Gericht weiter – wenn man die Klausel nicht in diesem Sinne verstehen möchte, so liegt zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da die Klausel dann nicht eindeutig und klar und verständlich sei.
Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Unternehmers gehen (§ 305c Abs. 2 BGB).
Impressum ohne Handelsregister
Außerdem fehlten im abgemahnten Online-Shop Angaben zum Registergericht und zur Handelsregisternummer.
Auch dies sei wettbewerbswidrig, stellte das Gericht kurz mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung fest, da diese Rechtsfrage z.B. schon durch das OLG Hamm (Urteil v. 02.04.2009, Az: 4 U 213/08) oder das KG Berlin (Urteil v. 6.12.2011, 5 U 144/10) geklärt wurde.
Eine Bagatelle könne dieser Verstoß nicht sein, so das Gericht.
Produktbild muss zum Produkt passen
Des Weiteren muss sich das Gericht auch in dieser Entscheidung mit irreführenden Produktbildern beschäftigen. Auch dieser Händler stellte auf einem Foto Sonnenschirme inkl. Betonplatten dar, obwohl diese Platten nicht zum Lieferumfang gehörten.
In einer ähnlichen Konstellation hatte das OLG Hamm (Urt. v. 4.8.2015, I-4 U 66/15) entschieden, dass in einem solchen Fall eine Irreführung vorliegt, wenn der Verbraucher nicht unmittelbar im Bild darüber aufgeklärt werde, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang dazu gehören.
Fazit
Verzichten Sie auf Disclaimer im Impressum. Diese sind entweder nutzlos oder sogar gefährlich, wie auch diese Entscheidung zeigt. Eine andere Wirkung haben solche pauschalen Disclaimer nicht. RA Thomas Schwenke und Marcus Richter haben sich in ihrem Podcast “Die Rechtsbelehrung – Disclaimer und andere Urban Law Legends” zusammen mit Henning Krieg mit verschiedenen Disclaimern beschäftigt, man kann diese Folge nur empfehlen. (mr)
Ja, gut – es wäre schon unverständlich, wenn ein Händler Waren beschreibt und bewirbt und dabei gleichzeitig sich wieder davon (den Beschreibungen) distanziert. Ist nachvollziehbar.
Es darf aber nicht übertrieben werden, z. B. bei Geschmacksangaben / Aromenempfindung sollte es wohl selbstverständlich sein, wenn diese für Einzelpersonen nicht garantiert werden können, weil sie eben individuell erfahren werden. Dafür einen Disclaimer zu schreiben, wäre ja wohl etwas grotesk – oder ist es schon soweit?
Betr.: Produktbild muss zum Produkt passen
Ich bin Hersteller von Flugmodellbausätzen.
Natürlich kann ich im Interesse des Kunden nicht allein den Bausatzinhalt im Webshop anzeigen sondern muss das fertige Flugmodell präsentieren.
Um den Lieferumfang zu präzisieren habe ich bei den Bausätzen als Überschrift fett eingefügt:
-Alle Bausätze werden ohne Motor, Luftschraube, Bespannmaterial, Dekor, Räder und RC-Zubehör geliefert!-
Würde dies dem Gesetz entsprechen oder muss tatsächlich auf jedem Foto der o.a. Hinweis eingebunden sein?
Bitte beachten Sie, dass wir hier im Blog keine individuelle Rechtsberatung durchführen können und dürfen. Die Frage, ob ein entsprechender Hinweis ausreichend ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls, der einer genauen Prüfung bedarf. Wenn Sie möchten, stellen wir gerne den Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt her – schreiben Sie einfach einen kurzen Kommentar, ob Sie dies wünschen (diesen würden wir dann nicht veröffentlichen).
Wie sieht es mit den Disclaimer einer ganz normalen Internetseite mit beispielsweise die eines Arztes aus? Soll man auf so eine Internetseite auch auf den Disclaimer verzichten???
Was ist eine “ganz normale Internetseite”? Auch bei Nicht-Verkaufseiten gibt es große Unterschiede. Bei bestimmten Inhalten macht ein Disclaimer evtl. Sinn, grundsätzlich ist die Haftung jedoch gesetzlich geregelt, und Beschränkungen der gesetzlichen Haftung werden nicht wirksam, wenn sie einfach im Impressum stehen (sie müssten vereinbart werden, bevor die Seite betreten wird).
Recht herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Mit einer ganz normalen Internetseite meine ich beispielsweise einer Webseite eines Sportvereins oder die Internetseite einer Arztpraxis. Wie sieht es bei solchen Webseiten mit einem Disclaimer aus?
Danke schonmal für Ihre Antwort
Ich sehe da keinen Bedarf für einen Disclaimer