AchtungNoch in diesem Herbst werden neue Regeln für die Entsorgung von Elektro-Altgeräten in Kraft treten. Grund dafür ist die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie). Lesen Sie hier, welche Pflichten auf Sie zukommen.

Ziel des Gesetzes

Das Ziel des neuen ElektroG ist es, eine umweltfreundliche und –gerechte Entsorgung von Elektronik-Altgeräten sicherzustellen. In solchen Altgeräten sind häufig wertvolle Rohstoffe enthalten, die wiederverwertet werden können oder die bei nicht sachgerechter Entsorgung umweltschädlich sind.

Auf diese Weise soll zugleich der Umweltschutz als auch die Rückgewinnung bedeutender Stoffe gefördert werden. Ein weiteres Ziel ist, die Rückgabe und Entsorgung alter Elektrogeräte für Verbraucher zu vereinfachen. Dadurch soll auch der illegale Export solcher Geräte eingedämmt werden.

Was sind Elektro- und Elektronikgeräte?

Unter Elektro- und Elektronikaltgeräten werden solche Geräte verstanden, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder deren Erzeugung, Übertragung oder Messung dienen.

Erfasst werden also z.B. Haushaltsgeräte wie Staubsauger oder Waschmaschinen, Unterhaltungselektronik wie Fernseher, aber auch Spielzeug oder medizinische Geräte.

Allerdings bestehen auch einige Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG. So sind z.B. Glühlampen oder bewegliche Maschinen ausgenommen.

Welche neuen Pflichten bestehen?

Bislang konnten Altgeräte bei den Herstellern oder den kommunalen Sammelstellen zurückgegeben werden. In Zukunft ist auch der Handel dazu verpflichtet, Elektro-Altgeräte beim Kauf eines neuen gleichwertigen Geräts zurückzunehmen.

Auf diese Weise soll die richtige Entsorgung für Verbraucher vereinfacht werden. Zur Rücknahme kleiner Elektrogeräte (also Geräte, bei denen keine Kantenlänge länger als 25 cm ist) ist der Handel auch ohne den Kauf eines neuen Gerätes verpflichtet.

Dies gilt für alle Händler, die über eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 verfügen.

Welche Pflichten gelten für Onlinehändler?

Für Onlinehändler zählen statt der Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.

Wird hierbei die Fläche von 400 m2 überschritten, müssen sie geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung für den jeweiligen Endnutzer gewährleisten.

Dabei ist es ihnen überlassen, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen – so können sie Kooperationen mit dem stationären Handel eingehen oder den Kunden Rücksendemöglichkeiten anbieten.

Kennzeichnung

Elektrogeräte müssen bei Inverkehrbringen so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Außerdem ist eine Kennzeichnung des Produkts mit folgendem Symbol erforderlich, wenn es nach dem 13. August 2005 in den Verkehr gebracht wurde und in einem privaten Haushalt genutzt werden kann, damit der Verbraucher weiß, dass er das Elektrogerät nicht im Hausmüll entsorgen darf:

Rücknahme Altgeräte

Folgen bei Verstößen

Der BGH (Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13) hat entschieden, dass es sich bei der Kennzeichnungspflicht um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Ist der Hersteller oder der Hinweis auf die richtige Entsorgung des Produkts nicht dauerhaft angebracht, ist diese fehlende Kennzeichnung wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Zudem können zahlreiche Verstöße gegen das ElektroG mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das neue ElektroG wurde am 10. Juli 2015 abschließend im Bundesrat behandelt und wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch diesen Herbst in Kraft treten. Danach haben Händler neun Monate Zeit, entsprechende Rücknahmestellen einzurichten.

Sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, werden wir Sie hier selbstverständlich informieren!

Über den Autor

Daniel LöwerDaniel Löwer

Daniel Löwer studiert Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit dem Schwerpunkt Unternehmen und Wettbewerb. Seit 2014 ist er studentischer Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH.

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