Noch in diesem Herbst werden neue Regeln für die Entsorgung von Elektro-Altgeräten in Kraft treten. Grund dafür ist die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie). Lesen Sie hier, welche Pflichten auf Sie zukommen.
Ziel des Gesetzes
Das Ziel des neuen ElektroG ist es, eine umweltfreundliche und –gerechte Entsorgung von Elektronik-Altgeräten sicherzustellen. In solchen Altgeräten sind häufig wertvolle Rohstoffe enthalten, die wiederverwertet werden können oder die bei nicht sachgerechter Entsorgung umweltschädlich sind.
Auf diese Weise soll zugleich der Umweltschutz als auch die Rückgewinnung bedeutender Stoffe gefördert werden. Ein weiteres Ziel ist, die Rückgabe und Entsorgung alter Elektrogeräte für Verbraucher zu vereinfachen. Dadurch soll auch der illegale Export solcher Geräte eingedämmt werden.
Was sind Elektro- und Elektronikgeräte?
Unter Elektro- und Elektronikaltgeräten werden solche Geräte verstanden, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder deren Erzeugung, Übertragung oder Messung dienen.
Erfasst werden also z.B. Haushaltsgeräte wie Staubsauger oder Waschmaschinen, Unterhaltungselektronik wie Fernseher, aber auch Spielzeug oder medizinische Geräte.
Allerdings bestehen auch einige Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG. So sind z.B. Glühlampen oder bewegliche Maschinen ausgenommen.
Welche neuen Pflichten bestehen?
Bislang konnten Altgeräte bei den Herstellern oder den kommunalen Sammelstellen zurückgegeben werden. In Zukunft ist auch der Handel dazu verpflichtet, Elektro-Altgeräte beim Kauf eines neuen gleichwertigen Geräts zurückzunehmen.
Auf diese Weise soll die richtige Entsorgung für Verbraucher vereinfacht werden. Zur Rücknahme kleiner Elektrogeräte (also Geräte, bei denen keine Kantenlänge länger als 25 cm ist) ist der Handel auch ohne den Kauf eines neuen Gerätes verpflichtet.
Dies gilt für alle Händler, die über eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 verfügen.
Welche Pflichten gelten für Onlinehändler?
Für Onlinehändler zählen statt der Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.
Wird hierbei die Fläche von 400 m2 überschritten, müssen sie geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung für den jeweiligen Endnutzer gewährleisten.
Dabei ist es ihnen überlassen, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen – so können sie Kooperationen mit dem stationären Handel eingehen oder den Kunden Rücksendemöglichkeiten anbieten.
Kennzeichnung
Elektrogeräte müssen bei Inverkehrbringen so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Außerdem ist eine Kennzeichnung des Produkts mit folgendem Symbol erforderlich, wenn es nach dem 13. August 2005 in den Verkehr gebracht wurde und in einem privaten Haushalt genutzt werden kann, damit der Verbraucher weiß, dass er das Elektrogerät nicht im Hausmüll entsorgen darf:
Folgen bei Verstößen
Der BGH (Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13) hat entschieden, dass es sich bei der Kennzeichnungspflicht um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Ist der Hersteller oder der Hinweis auf die richtige Entsorgung des Produkts nicht dauerhaft angebracht, ist diese fehlende Kennzeichnung wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Zudem können zahlreiche Verstöße gegen das ElektroG mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das neue ElektroG wurde am 10. Juli 2015 abschließend im Bundesrat behandelt und wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch diesen Herbst in Kraft treten. Danach haben Händler neun Monate Zeit, entsprechende Rücknahmestellen einzurichten.
Sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, werden wir Sie hier selbstverständlich informieren!
Über den Autor
Daniel Löwer
Daniel Löwer studiert Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit dem Schwerpunkt Unternehmen und Wettbewerb. Seit 2014 ist er studentischer Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH.
Und was genau passiert nach der Rückgabe durch den Kunden? Muss der Händler dann wöchentlich zur Sammelstelle fahren und das Zeug für den Kunden entsorgen? Die Händler sollen also Mülltaxi für Kunden spielen.
Soll dies das Ziel sein?
Kantenlänge 25cm … Bedeutet dies, dass wenn ein Kunde ein Lockenstab der vielleicht 30cm lang ist ohne Kauf NICHT zurückgeben darf bzw. wir als Händler ihn nicht annehmen müssten?
Und wie verhält es sich mit den Kunden beim Online Handel? Retourenlabel oder trägt der Kunde die Kosten für Verpackung und Versand des altgerätes? Und was wenn der Kunde etwas auf seine Kosten zu uns schickt aber gar nicht zur Rückgabe berechtigt war weil er nichts gekauft hat?
Kann ich jetzt als Privatperson meinen ganzen Müll in einen Karton packen und zur Firma XY senden ohne etwas zu bestellen? Oder reicht es ein Kleinteil zu bestellen? Oder muss der Austausch 1:1 stattfinden?
Irgendwie fehlen all diese Angaben.
Hallo Frank,
Sie stellen genau die richtigen Fragen! Aber leider bietet das Gesetz nicht alle Antworten.
Zur Rücknahme verpflichtet sind ja zunächst einmal “nur” Händler, mit einer Versand- und Lagerfläche von mindestens 400 qm, wobei fraglich ist, wie sich diese berechnen lassen. Zählt zum Beispiel das komplette Lager des Herstellers zur Versandfläche des Händlers, wenn dieser sich für das Modell DropShipping entschieden hat? Man weiß es nicht.
Händler (die zur Rücknahme verpflichtet sind) sind verpflichtet, den Verbraucher über entsprechende Rücknahmemöglichkeiten zu informieren. Als Händler muss man die Geräte dann entweder an den Hersteller (oder einem Bevollmächtigten) oder bei den öffentlich-rechtlichen Sammelstellen abgeben. Für diese Übergabe darf der Händler kein Entgelt von privaten Haushalten verlangen, d.h. von Kunden, die Unternehmer sind, schon.
Beispiel Lochenstab: Das Gesetz ist hier m.E. sehr eindeutig: Ist der Lockstab 30 cm lang, dann liegt eine Kantenlänge über 25cm und der Kunde kann diesen nur zurückgeben, wenn er einen neuenn kauft, der im Wesentlichen die gleichen Funktionen aufweist.
In meinen Augen wird aktuell nicht umfangreich genug über das Thema berichtet. Interessant wird es in meinen Augen, wenn ein Händler aus Deutschland in das EU Ausland verschickt (oder umgekehrt, Thema Ansprechpartner in dem jeweiligen Land) und wenn man importiert und somit ggf. zum Hersteller wird. Das macht man nämlich dann, wenn man in dem Land, in das man von Deutschland liefert einen Ansprechpartner ggf. Niederlassung hat, und die Ware somit dort einführt. Anders ausgedrückt: liefert man von Deutschland nach Österreich eine Waschmaschine. welche zwar in Deutschland alle notwendigen Nachweise, Registrierungen, etc., hat – der Hersteller in Österreich aber keine entsprechende Registrierung – wird der Händler durch die Einfuhr nach Österreich sicher auch dort zum Hersteller. Das ganze Thema wird noch richtig lustig werden wenn erst mal alle begriffen haben, was die diese Richtlinie, welche nun umgesetzt wurde, mal von den falschen Leuten richtig angegangen wird. Mit Harmonisierung hat diese EU Richtline nichts zu tun.
Jetzt haben wir nur noch 2 Monate, bis die Übergangsregelung außer Kraft tritt. Gibt es angesichts dessen schon Neuigkeiten zum Thema Versandkosten? D.h. muss der Händler dem Verbraucher, der ein Elektrogerät eingeschickt hat, die Kosten der Rücksendung erstatten?
Gilt die Informationspflicht nur für eigenständige Online-Shops oder muss die Information z.B. auch in einen eBay-Shop oder Amazon-Shop integriert werden?
Es gilt für alle Händler, die ihre Waren über das Internet vertreiben das gleiche. Spezielle “eBay-Infopflichten” kennt das Gesetz nicht, da es nicht zwischen eigenständigen und nicht-eigenständigen Shops unterscheidet. Das wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Grundgesetz auch nicht vereinbar, wenn es da eine Unterscheidung gäbe.
Danke!
Also kurz gesagt muss ich die Informationen auch in meinem eBay-Shop bereit stellen.
Hier noch die Aufzählung der gesetzlichen Informationspflichten aus dem ElektroG:
Gemäß § 18 Abs. 2 ElektroG gelten für rücknahmepflichtige Vertreiber die Informationspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend.
Dazu zählt die Information über die Pflicht zur getrennten Rückgabe (also, dass Elektro-Müll nicht in den Haushaltsmüll gehört). Konkret heißt es im Gesetz:
“Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.”
Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über
1. die von ihnen geschaffene Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 (das ist das “Mülltonnen-Symbol”).