Online-Handel setzt Vertrauen voraus und dies gilt insbesondere für den Online-Verkauf von Lebensmitteln. Die Anpassung an die Anforderungen der Lebensmittel-Informationsverordnung führt zu mehr Transparenz und dadurch zu mehr Vertrauen. Dies bringt allerdings erheblichen Aufwand mit sich. Um diese Aufgabe zu erleichtern, veröffentlichte die Kommission im Jahr 2013 einen Fragen-Antworten-Katalog mit Auslegungshinweisen zur Anwendung der Verordnung.

Der Fragen-Antworten-Katalog zur Anwendung der LMIV

Seit dem 13. Dezember 2014 gelten die Vorschriften der europäischen Verordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) und damit sind umfangreiche Informationspflichten für den Online-Verkauf von Lebensmitteln eingeführt worden.

Damit die Beteiligten die LMIV besser verstehen und richtig anwenden, veröffentlichte die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Kommission am 31. Januar 2013 das Dokument „Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel”. Das 27-seitige Dokument hat keinen formalrechtlichen Status, stellt aber eine hilfreiche Unterstützung für die Einhaltung der in der LMIV festgelegten Informationspflichten dar.

Verantwortung für die Bereitstellung der Information

Wenn Lebensmittel online angeboten werden, liegt die Verantwortung für die Bereitstellung der Pflichtinformationen über die Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages beim „Eigentümer der Website“.

Wie im stationären Handel gilt hier auch das Prinzip, dass in erster Linie der Lebensmittelunternehmer unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird für das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel verantwortlich ist.

Informationen bei vorverpackten Lebensmitteln

Für vorverpackte Lebensmittel, die über das Internet verkauft werden, müssen alle verpflichtenden Informationen, außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum, vor dem Abschluss des Kaufvertrags bereitgestellt werden. Ungeklärt bleibt, was unter Bereitstellung „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts (…) oder durch andere geeignete Mittel“ genau zu verstehen ist.

Obwohl dies in den Auslegungshinweisen nicht klargestellt wird, sollte der Begriff „vor dem Abschluss des Kaufvertrages“ dahingehend ausgelegt werden, dass hierunter der Zeitpunkt vor Abgabe der Bestellung des Verbrauchers zu verstehen ist. Mehr Informationen dazu finden Sie in einem Beitrag von Martin Rätze hier im Shopbetreiber-Blog.

Informationen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

Für nicht vorverpackte Lebensmittel die über das Internet verkauft werden, sind nur die Allergeninformationen bereitzustellen, sofern nicht einzelstaatliche Maßnahmen die Bereitstellung aller oder einiger Angaben verlangen.

Dies ist in Deutschland nicht der Fall, denn am 28. November 2014 wurde eine Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung verabschiedet, die lediglich die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln ergänzt.

Angabe der Losnummer nicht verpflichtend

Lebensmittel dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde (zum Beispiel Charge). Für den Onlinehandel mit Lebensmitteln gilt eine Sonderregelung. Hier muss die Loskennzeichnung nicht zwingen vor Abschluss des Vertrages angegeben werden.

Die Losnummer wirkt sich nicht auf die Produktwahl des Verbrauchers aus, denn sie stellt lediglich die Rückverfolgung der Ware sicher. Deshalb ist im Online-Handel die Angabe der Losnummer vor dem Abschluss des Kaufvertrages nicht verpflichtend.

Nanomaterialienkennzeichnung

Nanomaterialien müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig gekennzeichnet werden, es sei denn, sie werden in der Liste von Ausnahmen von Artikel 20 LMIV erfasst. Hinter der Bezeichnung solcher Zutaten muss in Klammern das Wort „Nano“ stehen.

Angabe und Bezeichnung der Zutaten

Angaben, die die Eigenschaften des Lebensmittels nicht ausreichend genau oder spezifisch beschreiben und damit eine Irreführung der Verbraucher bewirken könnten, sind nicht erlaubt.

Zum Beispiel wäre es nicht zulässig auf einem Etikett eine Angabe zu machen wie „teilweise gehärtetes Rapsöl oder Palmöl“.

Allergenkennzeichnung

Die in Anhang II der LMIV angeführte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden. Mehr Informationen dazu finden Sie im diesem Beitrag über die Informationspflicht zu Allergenen.

Jener Teil der Bezeichnung des Lebensmittels, der den Stoffen/Erzeugnissen in Anhang II entspricht muss hervorgehoben werden (z. B. Milchpulver). Die Hervorhebung der ganzen Bezeichnung des betreffenden Lebensmittels (z. B. Milchpulver) entspricht ebenfalls den rechtlichen Anforderungen.

Wenn die Bezeichnung einer Zutat aus mehreren einzelnen Wörtern besteht, werden nur die Stoffe/Erzeugnisse hervorgehoben, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.

Nährwertdeklaration

Die Angabe der Nährwertdeklaration ist erst ab dem 13. Dezember 2016 für vorverpackten Lebensmittel verpflichtend. Die Nährwertkennzeichnung muss folgende Angaben in folgender Reihenfolge enthalten: Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Die Nährstoffmenge ist in Gramm (g) je 100 g oder je 100 ml auszudrücken, der Brennwert in Kilojoule (kJ) und in Kilokalorien (kcal) je 100 g oder je 100 ml des Lebensmittels.

Die Bestimmungen zur Nährwertdeklaration der LMIV gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel, natürliche Mineralwässer und Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, denn für diese Lebensmittel gelten eigene Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung.

Sowohl die in Anhang V der LMIV aufgelisteten Produkte, als auch alkoholische Getränke und nicht vorverpackte Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen, außer wenn eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird.

Fazit

Die Anpassung der Produktinformationen an die Anforderungen der LMIV verlangt einen erheblichen Aufwand. Damit die Einführung der notwendigen Änderungen möglichst reibungslos abläuft, sollten Sie die Auslegungshinweise der Kommission berücksichtigen. Mit der Einhaltung der Anforderungen der LMIV in Ihrem Shop wird ein rechtssicherer und transparenter Verkauf von Lebensmitteln an Verbrauchern gewährleistet.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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