Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, ist es oft aber nicht: Das auf einem Produktbild dargestellte Produkt muss dem entsprechen, was auch tatsächlich verkauft wird. Wird auf dem Foto Zubehör mit abgebildet, welches aber nicht zum Lieferumfang gehört, stellt dies eine Irreführung dar, bestätigte nun das OLG Hamm.
Erstinstanzlich entschied diese Frage bereits das LG Arnsberg (Urt. v. 5.3.2015, 8 O 10/15).
Das OLG Hamm (Urt. v. 4.8.2015, I-4 U 66/15) hat diese Entscheidung nun in der Berufungsinstanz bestätigt.
Sonnenschirm ohne Platten
Worum ging es in den Fall? Auf amazon bot ein Händler einen Sonnenschirm an, der ohne die zwingend notwendigen Bodenplatten geliefert wurde.
Auf dem Produktbild abgebildet war aber ein Schirm mit Platten. Lediglich weiter unten in der Produktbeschreibung wurde auf den Umstand hingewiesen, dass die Platten nicht vom Lieferumfang umfasst sind.
Irreführung der Verbraucher
Auch das OLG Hamm sah diese Ausgestaltung des Angebotes als irreführend an.
Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts:
“Die von der Verfügungsklägerin beanstandete Werbung der Verfügungsbeklagten für einen Sonnenschirm auf der Internetplattform “amazon” ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält, wobei die Vorschrift zu den wesentlichen Merkmalen der Ware ausdrücklich auch deren Ausstattung mit Zubehör zählt.”
Die Abbildung der Platten ist dazu geeignet, den Verbraucher zu täuschen, da diese nicht vom Lieferumfang umfasst sind, so das Gericht weiter.
Der Verbraucher, der die Abbildung sieht, werde davon ausgehen, dass das Angebot die zur Beschwerung des Plattenständers erforderlichen Betonplatten umfasst.
Bedeutung des Produktbildes
Bei Online-Angeboten komme dem Produktbild eine übergeordnete Rolle zu.
“Einer Abbildung des Produktes in einer Werbung oder einem Warenangebot im Internet kommt grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zu.
Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten sind visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasst eine Produktabbildung in einer Internetwerbung daher als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf.
Keinesfalls lässt sich der Auffassung der Verfügungsbeklagten zustimmen, der Produktabbildung komme ‘generell nur eine untergeordnete Rolle’ zu.”
Elementares Zubehör ist nicht nur schmückendes Beiwerk
Da die Betonplatten für den Sonnenschirm elementar sind, nimmt der Verbraucher diese auch nicht nur als schmückendes Beiwerk wahr.
“Der Verbraucher fasst die abgebildeten Betonplatten auch nicht lediglich als (mehr oder weniger schmückendes) Beiwerk zu dem abgebildeten Sonnenschirm auf.
Der durchschnittliche Verbraucher ist grundsätzlich daran interessiert, nur funktionsfähige Produkte zu erwerben. Ein Produkt, das für sich genommen nicht funktionsfähig, sondern erst durch den Hinzuerwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig gemacht werden muss, ist vor diesem Hintergrund für den Verbraucher (deutlich) weniger interessant als ein Produkt, das sogleich zusammen mit allem für die Herstellung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Zubehör geliefert wird.
Ohne die abgebildeten Betonplatten ist der angebotene Sonnenschirm nicht mit der erforderlichen Standfestigkeit aufstellbar, mithin nicht funktionsfähig.
Der Verbraucher wird die Abbildung der Betonplatten vor diesem Hintergrund dahin verstehen, dass diese Betonplatten zum Lieferumfang gehören.”
Auch der Verkaufspreis von ca. 140 Euro wird den Verbraucher nicht daran zweifeln lassen, dass die Betonplatten mit vom Lieferumfang erfasst sind, da derartige Platten im Handel zu sehr geringen Preisen erworben werden können.
Aufklärung in Produktbeschreibung reicht nicht
Die Aufklärung in der Produktbeschreibung, so das Gericht, reicht nicht aus. Das Bild ist blickfangmäßig herausgestellt, der Hinweis auf den korrekten Lieferumfang aber nicht.
“In Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat.
Danach reicht es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren.
Der hier in Rede stehende Hinweis nimmt nicht am Blickfang teil. Insbesondere ist er nicht als sogenannter Sternchenhinweis durch ein am Blickfang teilhabendes Hinweissymbol mit diesem Blickfang verknüpft. Er findet sich vielmehr – ohne eine solche Verknüpfung – auf der Angebotsseite in deutlichem Abstand unterhalb der den Blickfang des Angebotes darstellenden Produktabbildung.”
Abbildung eines Bettes
In einem früheren Verfahren hat das OLG Hamm (Urt. v. 5.6.2014, I-4 U 152/13) sich mit einem ähnlichen Sachverhalt beschäftig. In dem Fall war ein Bett abgebildet, welches mit einer Unterkonstruktion und einer Matratze ausgestattet war. Außerdem war auf dem Bett auch Bettzeug (Decken, Kissen, Bettwäsche).
Der Händler verwendet außerdem folgenden Hinweis: „Ohne Rahmen, Auflagen und Dekoration“.
Dieser Hinweis reichte dem Gericht nicht, um darauf hinzuweisen, dass das Lattenrost und die Matratze nicht mit zum Lieferumfang gehören, da dem Verbraucher die Fachbegriffe „Rahmen“ für Lattenrost und „Auflage“ für Matratze nicht bekannt seien.
Allerdings erwarte der Verbraucher von einem Möbelhersteller und -großhändler nicht, dass das Bettzeug zum Lieferumfang umfasst sei. Daher lag in Bezug auf das Bezeug keine Irreführung vor, in Bezug auf das Lattenrost und die Matratze jedoch schon.
Fazit
Das OLG Hamm bezieht sich in seiner Entscheidung immer wieder auf eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Bebilderung von Produktangeboten. Wer Waren im Internet (oder in Printanzeigen) anbietet, muss darauf achten, dass nur das abgebildet ist, was auch wirklich verkauft wird. Insbesondere sollte zwingend notwendiges Zubehör nicht mit abgebildet sein, wenn es nicht zum Lieferumfang gehört. (mr)
das würde ja bedeuten, dann man Kleidung nur noch separat abbilden kann. T-Shirt und Hose auf einem Bild? Oh, eine Kombi für 9,90. Wie, es kam nur ein T-Shirt? Gibt gleich ne negative bei Trusted Shops.
Ein weiteres Urteil zur Erziehung von Shopping Zombies. Denken (und Lesen) ist nicht mehr notwendig
Wenn das Produkt “T-Shirt” heißt, ist doch alles gut.
Hallo,
jetzt möchte man natürlich freundlich sein und dem Kunden zeigen, wozu er z.B. ein Produkt nutzen kann (z.B. bei Adaptern) oder in einem Bild die richtige Anwendung aufzeigen möchte.
Das Einstiegsbild (1. Bild) stellt dabei immer das Produkt da (meist nur ohne Verpackung 😉 ).
Bilder 2 und 3 sind evtl. Anwendungsbeispiele oder andere Sichtweisen und nur im Text gekennzeichnet (direkt unter dem Lieferumfang, mit einem Absatz).
So wie ich es verstanden habe, ist das nun nicht mehr zulässig, richtig?
Zulässig wäre aber – bzw. ausschließlich – , im Bild ein dickes * (Sternchen) zu platzieren und dies direkt im Lieferumfang(?) zu verdeutlichen?
Daneben wäre natürlich ein ausgrauen auch noch möglich, oder nicht mehr (der Blick wäre ja dann abgelenkt und auf das eigentliche Produkt bezogen)?
D.h., wie darf ich jetzt dem Kunden “rechtssicher” weitere Anwendungsbeispiele im Produkt aufzeigen und wäre auch das Wort “Anwendungsbeispiel” rechtssicher (wir erinnern uns an “zahlungspflichtig Bestellen” – da kommt auch niemand drauf, weil alle “kaufen” kennen… 😉 )?
Bildhafte Grüße
Nils
Eben nicht. Das Produkt im Gerichtsfall hieß auch Sonnenschirm. Es ging ja gerade darum, was auf dem Bild zu sehen war.
Der Händler hätte den Prozess vermeiden können, indem er die Betonplatten dem Kunden eigenhändig per Express zugestellt hätte. Auf die Füße vorzugsweise.
Das dürfte dann auch das Aus für Models sein, es sei denn, sie werden zur Kleidung mitgeliefert. 🙂
Aber wenn ein Auto mit Rädern im Internet abgebildet ist, kann man ja auch erwarten, dass diese Räder mit dabei sind. Und wenn ein Sonnenschirm mit Bodenplatten abgebildet ist, kann man auch erwarten, dass diese mit dabei sind. Oder wie im Fall des BGH, der das schon vor Jahren entschieden hat: Wird ein Auto mit Standheizung abgebildet, hat diese mit dabei zu sein
Und wenn ein Produkt “Leinenhose XY” heißt, erwartet niemand, dass das T-Shirt, das das Model anhat mitgeliefert wird – oder gar das Model selbst 🙂 Da scheidet eine Irreführung also aus.
Oder man schreibt halt dick ins Bild: “Anwendungsbeispiel, Lieferung ohne Platten”, aber nicht irgendwo versteckt in der Produktbeschreibung.
Ich sehe es eher so, dass dem ‘ach-so-mündigen Bürger’ immer mehr Aufgaben abgenommen werden – insbesondere die des Denkens.
Jeder halbwegs denkende Mensch weiß, dass solche Schirme ohne solche Platten verkauft werden. Bin ich mir nicht sicher, lese ich Produktbeschreibungen oder frage beim Händler per eMail an.
Jeder halbwegs denkende Mensch weiß, dass ‘Kaufen’ gleichbedeutend ist mit Geld rausrücken. Ich habe noch nie im Bäcker jemanden sagen hören, er möge gern 5 Brötchen kostenpflichtig bestellen.
Jeder halbwegs denkende Mensch weiß, dass die Super-Duper-Ausstattung bei Autos nichts mit der Variante damit zu tun haben wird, die man sich dann tatsächlich leisten kann.
Für mich ein weiteres sehr bedenkenswertes Urteil – im Namen des Volkes? – und zugleich der erneute Beweis, dass Richter in Deutschland nicht all zu nah an der Realität urteilen.
“versteckt in der Produktbeschreibung”
Mal ehrlich: da muss man doch mit dem Kopf schütteln. Es ist sch….egal, was in der Beschreibung steht.
Wir bekommen bald amerikanische Verhältnisse. Hirn ausschalten und wenn man Nachteile dadurch hat, einfach klagen.
Bei einer anwaltlichen Beratung wurde mir einmal mitgeteilt, dass das Bild und die Produktbeschreibung maßgebend sind. Nach oben genanntem Urteil müsste ja alle relevanten Artikeldetails um das Bild herum “kreisen”, wie der Heiligenschein so mancher…
Zu gut deutsch: Wir schreiben nun die relevanten Artikeldetails in das Artikelbild hinein, oder wie sind solche Urteile zu verstehen…?
Weiter: Zitat Herr Rätze: “…Aber wenn ein Auto mit Rädern im Internet abgebildet ist, kann man ja auch erwarten, dass diese Räder mit dabei sind…” Da wäre es gut, wenn Sie Herr Rätze mal so einige Anzeigen in dem wohl bekanntesten Autobörsen-Portal lesen. Da dürften wohl 3/4 aller Anzeigen abmahnwürdig sein, alleine schon wegen fehlender Ausstattungsdetails in natura, als auf den Bildern dargestellt.
Begründet wird das dann mit: “…ich nix deutsch”, “…hat mein Mitarbeiter eingestellt” oder “…hatte keine Zeit zum Korrigieren”.
Und das bei Händlern…
Hallo Achim,
Ihr Kommentar landete tatsächlich in unserem SPAM-Ordner, wir haben ihn gesucht und gefunden.
Es müssen nicht alle Details im Bild stehen, da habe ich nirgendwo behauptet. Wichtig ist nur: Wird auf dem Bild etwas abgebildet, was NICHT dazugehört, muss das im Bild klargestellt werden.
Hallo Herr Rätze,
mit einfach ins Bild reinschreiben funktioniert leider nicht so einfach – hier müßte dann der Shop-Hersteller nachbessern, weil:
– Bilder auf eine entsprechende Größe automatisch skaliert werden, d.h., im schlimmsten Fall wäre die Schrift dann plötzlich nicht mehr leserlich und wieder abmahngefährdet
– Bilder international betrachtet werden können, und die lieben ausländischen Mitbürger nicht alle Deutsch können, d.h. auch, wenn der Shop die Sprache wechselt, müßte sich auch die Bildsprache ändern (ok, Shophersteller-Aufgabe)
– wenn ich in einigen Bildern alles reinschreiben würde, was nicht zum Lieferumfang gehört, ist nichts mehr vom Bild (bzw. von der Anwendung) zu sehen.
– das gesamte Shoplayout würde dadurch zerstört werden (sieht also nicht mehr so schön aus – klar, Lösung ist einfach: drauf verzichten!)
-usw.
Zurück zum Zitat
“Insbesondere ist er nicht als sogenannter Sternchenhinweis durch ein am Blickfang teilhabendes Hinweissymbol mit diesem Blickfang verknüpft. Er findet sich vielmehr – ohne eine solche Verknüpfung – auf der Angebotsseite in deutlichem Abstand unterhalb der den Blickfang des Angebotes darstellenden Produktabbildung.”
Heißt doch, ich darf zwar ein Bild mit einem (deutlichen) Sternchen markieren, aber die Erklärung darf nicht mehr unten auf der Seite stehen, wie es seit Jahrzehnten üblich ist und was wir eigentlich alle so gelernt haben, sondern noch innerhalb des Bildes (irgendwann sind wir vermutlich da: Alles was der Kunde nicht sehen oder lesen will, bekommt er 😉 ). Warum kann vom Kunden nicht verlangt werden, daß er sich alles anschaut? Irgendwo sollte auch mal eine Grenze sein. 😉
Ginge eine allgemeine Aussage: “Anwendungsbeispiel = kein Lieferumfang” oder irgendetwas in der Richtung?
Und wäre das für irgendeinen Nörgler auch wieder rechtssicher, wenn das abgebildete Produkt natürlich dort sichtbar ist…?
Ironie an: Och, wir brauchen glaube ich nur einen Freiwilligen, der mal eine Frau einklagt… klappt bestimmt (s. Sonnenschirm…) 😉
Grüße
Nils
“Heißt doch, ich darf zwar ein Bild mit einem (deutlichen) Sternchen markieren, aber die Erklärung darf nicht mehr unten auf der Seite stehen, wie es seit Jahrzehnten üblich ist und was wir eigentlich alle so gelernt haben, sondern noch innerhalb des Bildes”
Das Gericht hat entschieden, dass es eine Möglichkeit wäre, mit einem Sternchen zu arbeiten. Allerdings muss das Sternchen dann auch aufgeklärt werden. Es muss also irgendwie eine “Verknüpfung” zwischen Bild und Aufklärung da sein, z.B. mittels Sternchen. Eine solche Verbindung gar es im entschiedenen Fall gerade nicht.
Ob die Gerichte so einen allgemeinen Hinweis akzeptiere, kann ich nicht sagen. Ich vermute aber einmal: nein. Ich denke, der Hinweis muss sehr konkret sein.
Naja scheinbar sind wir ja schon da, dass die “Lesenden” eines Artikels nur kurz den Titel lesen und sich dann über etwas mockieren (dass das mit Sternchen angeblich nimmer reichen würde), was sogar genau so in der vorgeschlagenen form vorgeschlagen wurde vom gericht und so im artikel steht…
Also heuchlerisch darüber beschweren, dass die pösen kunden nicht alles wichtige lesen, aber selbst nicht alles wichtige lesen…
Es geht immer darum was ein objektiver betrachter erwarten kann. Bei einem Bildschirmmonitor wird z.b. irgendeine Form von halterung dabei sein um diesen anzubringen… also sollte bei einer halterung die nicht dabei ist genau das angegeben sein.
bei einer monitorhalterung, die auch deutlich günstiger ist als ein monitor, kann man aber eben nicht erwarten, dass ein monitor dabei ist, weil es ja gerade um die halterung geht, also ein zubehörteil Für einen Artikel.
Die Frauen die abgebildet sind oder irgendwelche Blümchen oder sternchen wird absolut niemand einklagen, weil das logischerweise nicht zum artikel gehört, außer natürlich es geht gerade um irgendwelche sternchen oder blümchen die man kaufen will…
Hallo Herr Anwalt Rätze, es ist wie im wahren Leben. Mit der Objektivität ist es wohl nicht so weit her im Hause Shopbetreiber-blog…? Unbequemen Beiträge geht man seitens dieses Blogs hier auch gerne aus dem Weg oder liegt es daran, das man zuviel Wahrheit auch nicht mag und diese dann auch lieber ganz schnell löscht, wenn es einen selber betrifft…?
Warum veröffentlichen Sie zum wiederholten Male meinen Beitrag nicht, hier vom 19. August 2015 sowie den Beitrag ein Thema unter diesem…?
Stimmt! Man müßte ja sonst zugeben, dass an meinem Beitrag etwas Wahres abgewinnen kann und letzt endlich zugeben muß, dass es so zutrifft wie in meinem Beitrag.
Nicht wahr…??
Weiter werden ja Beiträge nur von den bekannten Postern gerne veröffentlicht, auch wenn diese ziemlich derb, ja fast unter der Gürtellinie sind. Soviel zur Objektivität dieses Blogs!
Hallo Achim,
ich habe hier keine Kommentare von Ihnen, die ich freigeben könnte, ich habe auch keine gelöscht. Evtl. hat unser Spam-Filter diese aussortiert (warum auch immer). Bitte schreiben Sie den Kommentar noch einmal. Da Ihr jetziger Kommentar ja durchgekommen ist, sollten das klappen. Sorry für die Umstände. (Kleiner Hinweis: Ich bin kein Anwalt)
Hallo Herr Rätze, danke für die Klarstellung. Wie ist das dann bei den Explosionszeichnungen als Produktbilder? Da sind ja mehrere Artikel nummeriert in einem Bild, wobei aber nur ein Artikel davon angeboten wird. Reicht das dann aus, wenn auf den nummerierten Artikel in der Artikelbeschreibung hingewiesen wird?
Jetzt müssen Sie mich einmal aufklären: Was sind Explosioszeichnungen?
Explosionszeichnungen sind Zeichnungen oder Bilder, wo alle Bauteile einer Baugruppe zu sehen sind. Gibt es überwiegend für technische Produkte. Z.B. eine Waschmaschine, ein Rasenmäher oder im KFZ-Bereich.
Beispiel: Die Bremsanlage eines Motorrades oder Autos. Hier wird dann die komplette Bremsanlage aufgezeigt, um nachvollziehbar zu verdeutlichen, welches Bauteil (Artikel) wo hingehört. Diese sind dann einzeln nummeriert und in der Artikelbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass z.B. der Artikel Nr.13 der beschriebene Artikel ist.
Das müsste ich mir konkret im Einzelfall einmal anschauen, um hier wirklich eine Einschätzung abgeben zu können.
Bis vor kurzem haben wir in unserem Shop Wecker mit Netzanschluss verkauft. Bei allen Produkten waren die entsprechenden für die Schweiz zulässigen Netzadapter mit dabei. Bei den Vorschaubildern zu Netzwerktauglichen Weckern haben wir immer den selber Netzadapter abgebildet. Je nach Hersteller haben diese aber unterschiedlich ausgesehen, obwohl immer original und gleich in der Leistung. Wir hatten 3 Reklamationen, dass der Netzwerkstecker nicht gleich aussehen würde. Diese konnten wir einfach besänftigen. Ein Kunde hat aber einen “riesen” Aufstand gemacht und uns auch entsprechend negativ bewertet.
Rechtlich hätte es sich für den Kunden sicher nicht gelohnt etwas zu unternehmen und auch der gesunde Menschenverstand eines Anwalts hätte ihm geraten nichts zu unternehmen.
Da haben wir uns entschlossen die Rubrik zu löschen und das Problem war erledigt…
Konsequenz: Nicht nur wirklich rechtlich relevante, mögliche Irreführung, sondern auch einfach nur mögliche Unklarheiten sind besser zu vermeiden…
Und wieder einmal bekommt der Onlineshop Betreiber eins auf die Mütze und der stationäre Handel lacht sich nen Ast.
Gerade auf meiner Leberwurstdose entdeckt: Nettes Gürkchen drauf abgebildet, und ganz unten in ganz klein: Serviervorschlag !
Ich als Verbraucher erwarte hier dann eigentlich schon die Gurke mit in der Dose oder misst man mit zweierlei Maß ?
Wieso sind Betonplatten für einen Sonnenschirm zwingend erforderlich ?
Einen Sonnenschirm kann man in den Sand stecken, in ein Loch im Boden oder für die Liebste einfach in der Hand halten.
Im übrigen wäre es bei Amazon gar nicht erlaubt, irgendwelche Beschriftungen am Bild anzubringen.
Für das Hauptbild wird ein rein weißer Hintergrund ohne Texte etc. erwartet.
Ich kenne die Richter am OLG Hamm nicht, mir kommt es aber vor, als säßen dort ein paar Rentner, bei denen die Pension immer näher rückt und ihnen das ganze Internet noch viel zu NEU ist.
Das Problem mit dem Text in Bildern ist, dass Google Shopping und Adwords keine Texte in Bildern erlauben und den Account sperren können, inwieweit ein * akzeptiert wird, der dann unterhalb des Bildes auf einen einen Text hinweist wie “Abbildung enthält optionales Zubehör” oder so ähnlich ist fraglich. Die Rechtsprechung zeigt auf jeden Fall, dass unsere Gesellschaft verblödet 😉
Ich finde es absolut nicht in Ordnung, dass ich als Händler einerseits verpflichtet werde, Pflichtangaben inTextform zu hinterlegen, die für den Kunden soooo wichtig sind (Bsp. Textilkennzeichnungsverordnung). Da werden Vorschriften, Vorschriften, Vorschriften gemacht. Fehlt dort was oder ich gebe unkorrekte Angaben, kann ich abgemahnt werden.
Setze ich dort den Hinweis hinzu: “Auf Bildern abgebildete Dekorationsgegegnstände gehören nicht zum Angebot”, werde ich abgemahnt, weil der Kunde das nicht liest bzw. findet?
Ja, liest den der Kunde den Text oder liest er nicht???
Wieso MUSS ich das Eine angeben, aber die andere Angabe (zum Bild) ist unkorrekt?
@Achim
So wie ich es verstanden habe, könnte das besonders im Ersatzteilversand interessant werden.
Viele Kunden wissen ja erst nach begutachten einern solchen Explosionszeichnung, welches Teil (Teilenummer etc.) sie als Ersatzteil bestellen müssen…
Müssen wir nun die angebotenen Betten ohne Lattenrost und Matratze bzw. Bettzeug abbilden, damit es auch der letzte Verbraucher merkt das die nicht dabei sind? Reicht da der früher schon immer mögliche Hinweis in der Artikelbeschreibung bzw. ein Hinweis unter den AGB oder wichtige Kundeninformationen nicht aus?
@Thomas
Super Beispiel, weil sich dazu ebenfalls schon das OLG Hamm geäußert hat. Ich möchte hier der Einfachheit halber auf einen Beitrag von Dr. Ole Damm in dessen Blog verlinken: http://www.damm-legal.de/olg-hamm-irrefuehrende-werbung-wenn-der-angegebene-preis-nicht-die-gesamte-produktabbildung-erfasst
Nach dieser Entscheidung ist die Verwirrung dann wirklich komplett!
… na da bin ich ja mal auf meinen nächsten Urlaub oder Autokauf gespannt 🙂
Dann bekomme ich ja die ganze Hotelanlage oder das ganze Flugzeug.
Man kann ja schliesslich nicht davon ausgehen, dass ich die Produkbeschreibung lese und nur “ein zeitweises Nutzungsrecht der abgebildeten Anlage/Flugzeug erwerbe”.
Da ist eine Hotelanlage auf dem Bild … also kaufe ich die.
Oder die Gründstücke oder Landschaften auf denen die Hochglanz-Autos stehen/fahren.
Noch besser wird das dann ja auch für Immobilien Käufer.
Man kauft ja dann das ganze (und bereits hübsch angelegte) Grundstück ja gleich mit dazu.
… manchmal fragt man sich wirklich … was diese Richter von Beruf sind ?!?
Das öffnet mal wieder Tür und Tor für die Abmahnvereine! Was sollen solche Entscheidungen. Haben die Richter nicht genug zu tun?
Wenn ich demnächst beim McDonalds oder Burger King vor dem Tresen stehe, dann will ich genau so einen schönen Burger wie auf dem Bild und nicht nen plattgeklopftes Brötchen mit ner Schwabbelfrikadelle und altem ranzigen Salat dazwischen. DAS sollten Gerichte mal durchsetzen, da hätten wir alle was davon!
Wenn so ein Sonnenschirm als notwendiges Zubehör Betonplatten braucht, lässt er sich noch nicht einmal ohne Platten fotografieren, ohne umzukippen. Ob der Abmahner auch Erfolg hätte, wenn er alle stationären Gartencenter, welche solche Schirme in der Ausstellung mit Betonplatten aufstellen und kein Sternchen drankleben? Oder alle Möbelhäuser, welche komplette Betten in der Ausstellung haben, ohne blickfangmäßigen Hinweis darauf, dass der Preis nur für das nackte Bettgestell gilt?
Bemerkenswert ist, das beide Urteile beim OLG Hamm gefällt wurden. Da hat sich wohl eine gewisse Standardsichtweise etabliert, wie über Produktbilder, die auch optionales Zubehör zeigen, zu urteilen ist.
Die Begründung, dass in der Produktbeschreibung erst weiter unten der mögliche Irrtum aufgeklärt wird, ist genauso hirnrissig, wie damals das Hamburger Urteil wegen des Links zum Impressum auf dem untersten Ende der Webseite.
Einerseits wird von jedem Online-Händler verlangt, den Verbraucher mit seitenlangen Hinweistexten über sein Widerrufsrecht, die Batterieverordnung, Verpackungsverordnung usw. zuzumüllen, damit er sich das alles in Ruhe durchlesen kann!? und andererseits wird dem gleichen Verbraucher die Fähigkeit abgesprochen, eine Produktbeschreibung vollständig lesen zu können.
Wahrscheinlich wissen die Richter selber, dass sich eigentlich niemand diese ganzen Texte, auf die das Verbraucherrecht besteht, wirklich durchliest. Daher könnte der Hinweis in der Produktbeschreibung ja übersehen werden!?
Interessant ist bei solchen Urteilen aber auch immer, wer die Klage eigentlich eingereicht hat. Da hier von Verfügungskläger und -beklagten gesprochen wurde, hat wohl mal wieder nur ein Konkurrent oder eine Abmahnfirma eine einstweilige Verfügung erlassen. Also basiert diese Klage und das Urteil wieder mal nur auf eine THEORETISCH mögliche Irreführung des Verbrauchers. Es wurde sicher noch nie eine Klage bezüglich des Verbraucherrechtes von einem tatsächlich “geschädigten” Verbraucher eingereicht, welche dann vielleicht die Sinnhaftigkeit solcher Urteile rechtfertigen würde.
Wenn die Gerichte sich weniger mit solchen rein theoretischen und abstrakten Sachverhalten auseinandersetzen und stattdessen Urteile fällen würden, die den realen Verstand eines jeden Verbrauchers, der ab einem gewissen Alter per Gesetz geschäftstüchtig ist, bei solchen Geschäften mit in die Verantwortung nimmt, dann hätten solche Abmahner viel geringere Chancen auf Erfolg und die Gerichte damit auch zukünftig viel weniger zu tun.
Ich befürchte aber, dass es den Richtern einfach zuviel Spaß macht, sich ihre eigene justitiare Realität per Rechtsdefinition zusammenbasteln zu können. Jeder mit einem gewissen Maß an Macht ausgestatteter Mensch möchte doch seinen ureigenen bleibenden Beitrag in der Gesellschaft leisten und sie nach seinen Vorstellungen gestalten. Da unterscheiden sich die Richter wohl nicht allzusehr von Politikern.
Nur als ein Hinweis:
Es gibt auch Fälle, in denen ein Kunde eine solche Irreführung bis zum BGH treibt.
Schon vor Jahren hat der BGH einen solchen Fall entschieden, in dem eine Kundin geklagt hat: http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/02/04/bgh-produktbild-online-shop-gewaehrleistung-schadensersatz/
es macht langsam keinen Spass mehr.
Am meiten ärgert uns das Erstatten der Hinsendekosten bei Widerruf.
Das Geld ist für den Versand verbraucht und wir müssen es ersatten… Kranke Rechtsprechung.
Und Amazon, die sich kein Abmahner anzupinkeln traut, schreibt dann einfach frech neben der Abbildung eines Laptop mit amerikanischer Tastatur:
“Information zum Tastatur-Layout
Bitte beachten Sie die Hinweise im Titel und den Produktinformationen zur Tastatur-Version. In der Regel erhalten Sie unabhängig von abweichenden Abbildungen das deutschsprachige QWERTZ-Layout, sofern die weiteren Angaben nicht davon abweichen.”
Das wäre dann ja auf jeden Fall abmahnfähig; aber bei denen traut sich natürlich keiner. Da zocken die lieben Herren Abmahnanwälte lieber kleine Onlineshops ab.
Hallo Leute,
daß kein Text im ebay & Co. Bildern stehen soll hat doch nur den einzigen Hintergrund, daß a) keine Werbung zugelassen werden soll mit der eigenen Domaine und der Kunde nicht woanders kauft und ebay & Co. leer ausgehen.
b) Die sammeln wie bekloppt “unsere” Produktbilder und bauen sich vermutlich eine eigene riesengroße Datenbank auf, die hinterher vermutlich von jedem frei genutzt werden kann. Sieht man sehr schön daran, daß man nur noch hochaufgelöste Bilder reinstellen soll.
Nachtigall ich hör dir trapsen (o.s.ä.) 😉
Ich habe immer schön mein Wasserzeichen reingesetzt, haben die nie bemerkt und irgendwo sind auch Grenzen.
Zurück zum Thema:
Herr Rätze, ist denn das ausgrauen/verblassen “noch” erlaubt (am besten mit weit über 50%, damit es auch jeder Blinde noch sieht…, wobei, wenn einer seinen Monitor nicht kalibriert hat… 😉 )?
Grüße
Nils
Ausgrauen wäre sicherlich eine Möglichkeit. Wie weit ist dann aber wieder eine Einzelfallprüfung. Am besten immer: So weit wie möglich!
Gut, Dankeschön.
Sehr treffend geschrieben, Siggi3001! Ich mach mich jetzt mal hier im Laden daran, jeden Bügel und jedes Wandsystem zu beschriften, dass diese Dinge nicht zum Artikel gehören. 😉
Ein weiteres Hoch auf die absolute Lächerlichkeit unserer Rechtsprechung!
@Roma:
Ja, das ist richtig. Eine Explosionszeichnung wird für den Ersatzteilversand verwendet. Stellt sich nur die Frage, ob dann alle Online-Shops nicht nach oben genanntem “Urteil” abmahnwürdig sind, da dies so in der Handhabung beim Onlineverkauf üblich ist…?
Vielleicht kann man es ja bei einer Explosionszeichnung voraussetzen, da der Kunde ja hier genau weiß, daß er nur ein Ersatzteil benötigt. 😉
Aber wie ist es, wenn es als Datenblatt (PDF) hinterlegt wird? PDFs oder Datenblätter gehören doch nicht unbedingt mit zum Lieferumfang oder muß ich dann solche Datenblätter zukünftig auch noch ausdrucken und mitliefern?
Gibt es hierzu auch eine Rechtssprechung?
Der nächste Schritt wären Produktvideos, ich wollte zukünftig Videos zeigen, aber jetzt bin ich mir nicht mehr sicher, ob es überhaupt noch Sinn macht, es würde ja schon ein falsches Wort ausreichen, was nicht zum Lieferumfang gehört.
Naja, da wir die hübschen Frauen wohl “rechtlich” nicht einklagen können, suche ich mir jetzt jeden Größenvergleich mit Geldstücken heraus und tausche hinterher alles wieder um (von den Geldstücken steht dann nämlich nix in den AGBs)… so wir man Millionär, Kindas! 🙂
Na endlich. Bin hierbei schon echt auf die Fre**e geflogen. Naja, ich hoffe, so werden in Zukunft weniger Leute damit Probleme haben.
@Nils:
PDF Datenblätter sehe ich nicht als Lieferumfang, zumal diese ja, in den meisten Fällen, nicht im Produktbild abgebildet sind, sondern zum herunterladen oder als externe Seite installiert sind.
Solange auch nichts davon in der Artikelbeschreibung erwähnt ist, dass diese mitgeliefert werden, gehören diese, nach meinem Gutdünken, nicht dazu.
So ein Schwachsinn. Wie bescheuert muß man sein, um zu glauben, dass z.B.4 große Steinplatten a ca.10-25Kg je nach Größe per Paketdienst mitgeliefert würden. Nochmal meine Frage: Wie dumm sind die Deutschen geworden? Oh je, das ist so peinlich und vor allem sinnlos kleinlich.
habe ein polsternett gekauft und auf dem Bett war es komplett zu sehen , im text stand lediglich Lattenrost gratis : es stand nirgends dass keine Matratze dabei wäre. Nun behauptet der Verkäufer er hätte schreiben müssen mit Matratze wenn sie dabei wäre ????
Das kann ja wohl nicht sein
Habe hier einen konkreten Fall: auf eBay bei einem gewerblichen Verkäufer ein Galaxy S7 gekauft. Lieferumfang: Galaxy S7, Ladegerät. Laut Beschreibung handelt es sich um ein Vorführgerät oder eine Rücksendung. Es heißt “Der Artikel hat Gebrauchsspuren, die die Funktion nicht beeinträchtigen.”
Nun wird in der Beschreibung als “Highlight” mit einer Schnellladefunktion geworben.
Als mich das Paket erreichte und ich den Lieferumfang prüfte stellte ich fest, dass das beiliegende Ladegerät ein minderwertigeres von Samsung aber nur mit 1.0 A ist. Dieses ist nicht das original Ladegerät und die Schnellladefunktion ist hiermit nicht nutzbar.
Wie ich schon des Öfteren feststellte kauft der Verkäufer wohl größere Stückmengen minderwertiger Ladegeräte und legt diese unabhängig vom Modell bei. Anscheinend fehlen die original Ladegeräte oft oder man will optisch einen besseren Eindruck mit einem neuen oder fast neuen machen.
Daraufhin habe ich den Verkäufer kontaktiert und folgende Antwort erhalten (ähnliche Wortlaute von diesem nicht zum ersten Mal): “Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen in diesem Fall keine Nacherfüllung anbieten können, da im Lieferumfang lediglich ein Ladegerät aufgeführt ist, dabei aber kein spezifisches Modell genannt wurde.”
Ich habe Heute sogar einmal bei Samsung nachgefragt. Diese teilen mit mir, dass man mir keine Informationen zu rechtlichen Belangen gebe könne. Allerdings stimmt man mir zu, dass – wenn es nicht anders erwähnt wird – das original Ladegerät und nicht ein anders beiliegen müsse.
Vielleicht kann man mir eine kurze Stellungnahme dazu geben. Vorab vielen Dank 🙂
Hallo,
wir können und dürfen hier im Blog keine Rechtsberatung leisten. Dazu fehlen schon wesenltiche Informationen zur Pfüfung des Falls. Gehen Sie am besten mit allen Unterlagen einmal zu Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale und lassen Sie sich von da eine Einschätzung geben.
Hallo Herr Rätze,
Mir ist gleiches wiederfahren.
In Annahme daß die Absaugstation wie auf dem Produktfoto ersichtlich, inkludiert ist, habe ich dieses Gerät gekauft.
https://www.amazon.de/Proscenic-Saugroboter-Staubsauger-Laser-Navigation-Wischfunktion/dp/B07Z9YWWKD/ref=cm_cr_srp_d_product_top?ie=UTF8
Das Gerät wurde ohne die abgebildete Absaugstation geliefert.
Kann ich diese nun einfordern?
MFG
In dem zweiten Bild steht eindeutig, dass die Absaugstation nicht Produktbestandteil ist, daher: nein.