In der jüngsten Vergangenheit häufen sich die Urteile über unzulässige Zahlartgebühren. So wurden schon so manche Zahlungsarten als unzumutbar oder nicht gängig eingestuft. Das LG Leipzig hat sich nun mit einem unzulässig hohen Zusatz-Entgelt für die Wahl einer Zahlungsart beschäftigt.
Der vzbv ging gegen billigfluege.de vor. Grund war unter anderem die Ausgestaltung der Bezahl-Möglichkeiten, wollte der Verbraucher einen Flug über das Portal buchen.
Im Schritt "Zahlung und Buchung" im Bestellprozess konnten folgende Möglichkeiten ausgewählt werden:
"Mastercard zzgl. 9,90 Euro + ServiceFee
billigfluege.de MasterCard Gold abzgl. 9,90 Euro***
Visa zzgl. 9,90 Euro + ServiceFee
VisaElectron abzgl. 9,90 Euro***
American Express zzgl. 9,90 Euro + ServiceFee"
Die Zahlung mit billigfluege.de MasterCard Gold war voreingestellt.
Für die Preisberechnung hatte das zur Folge, dass zusätzlich zum Flugpreis die Gebühr von 9,90 Euro pro Passagier (!) fällig wurde, die rückerstattet wurde.
Die Sternchen wurden wie folgt aufgelöst:
"Bei Zahlung mit der billigfluege.de MasterCard Gold oder Visa Electron wird Ihnen die Zahlungspauschale erstattet."
Außerdem wurde noch die "ServiceFee" erläutert.
"Diese beträgt bei der Zahlung mit billigfluege.de MasterCard Gold und der VisaElectron-Karte pro Passagier 0,00 Euro bei der Zahlung mit der Visa Kreditkarte, AmericanExpress oder Mastercard pro Passagier und Strecke 29,99 Euro."
Wollte man also mit 4 Personen einen Hin- und einen Rückflug antreten, wären nur dafür, dass man zahlt Gebühren in Höhe von 249,82 Euro angefallen, wenn man z.B. mit einer Visa Kreditkarte zahlen wollte.
Diese Art der "ServicePauschalen" kritisierte der vzbv als unzulässig, da auf dem Portal keine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart anbot.
Weder die billigfluege.de MasterCard Gold noch Visa Electron besitzen eine relevante Verbreitung auf dem deutschen Markt. Daher sind sie nicht gängig.
Zum anderen müssten Verbraucher diese Karten erst erwerben, was nicht zumutbar ist, weil hierfür ein zusätzlicher Vertrag notwendig sei.
Die übrigen Gebühren waren dem vzbv zu hoch:
"Soweit die Beklagte für die Zahlung mit Kreditkarten eine Gebühr erhebe, die höher als 8% des eigentlich zu entrichteten Preises sei, verstoße sie gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.
Übliche Gebühren von Zahlungsdienstleistern betragen zwischen 0,8% und 2,5%; demnach verlangte die Beklagte höhere Entgelte, als sie selbst zu entrichten habe."
Das Gericht (LG Leipzig, Urt. v. 14.07.2015, 05 O 3326/14) sah die Klage als begründet an.
Die Kreditkarte Visa Electron sei schon deswegen nicht zumutbar, weil es sich um eine gebührenpflichtige Guthabenkarte handle, die erst aufgeladen werden müsse. Für die Zahlung mit der billigfluege.de MasterCard Gold ist der Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrages notwendig.
Dieser Aufwand für eine "kostenlose" Zahlung ist für den Verbraucher nicht zumutbar.
Außerdem besitzen beide Karten keine nennenswerte Verbreitung in Deutschland.
Das Gericht folgte auch der Auffassung, dass eine Zahlartgebühr von 9,90 Euro bei der Zahlung mit Kreditkarte zu viel sei.
Dass dem Portal tatsächlich 9,90 Euro an Kosten für die Auswahl der Zahlungsart Kreditkarte entstehen, hatte das beklagte Unternehmen nicht nachgewiesen. Es trägt aber in diesem Fall die Beweislast.
"Ihrer Darlegungslast genügte die Beklagte nicht bereits durch den Vortrag, dass Germanwings selbst den Betrag i.H.v. 9,90 Euro von ihr für eine Kreditkartenzahlung verlange.
Würde man eine solche Verteidigung als ausreichend erachten, wären die mit der Regelung verfolgten Ziele des Verbraucherschutzes sowie der Förderung des Wettbewerbs und der Nutzung effizienter Zahlungsmittel ebenfalls erheblich eingeschränkt, da im Fall der Zwischenschaltung von Vermittlern praktisch nicht durchsetzbar.
Zum anderen kann es nach Sinn und Zweck von § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht auf das einem Vermittler vom eigentlichen Anbieter in Rechnung gestellte Entgelt als Vergleichsgröße für das gegenüber dem Endverbraucher abgerechnete Entgelt ankommen, sondern auf die tatsächlichen Zahlungsmittelkosten, die die Zahlungsdienstleister berechnen.
Nur wenn die von den Zahlungsdienstleistern berechneten Kosten als Bezugsgröße eingestellt werden, lass sich Sinn und Zweck effektiv verwirklichen."
Da die 9,90 Euro Zahlungsgebühr immer gezahlt werden mussten (nur bei den zwei genannten Zahlungsarten wurden sie wieder erstattet, mussten aber dennoch zunächst bezahlt werden), wurde außerdem der Flugpreis nicht korrekt ausgewiesen in dem Portal.
Auch die ServiceFee hätte in den Flugpreis mit eingerechnet werden müssen.
Das Thema Zahlartgebühren wurde in letzter Zeit schon bei uns im Blog diskutiert. Wer in seinem Shop zusätzliche Gebühren für die Auswahl bestimmter Zahlungsarten erheben möchte, muss darauf achten, dass er eine zumutbare und gängige kostenlose Zahlungsart anbietet. Außerdem darf er keine überhöhten Gebühren verlangen, sondern nur das als Aufschlag verlangen, was ihm selbst an Kosten durch die Nutzung dieser Zahlungsart entsteht. (mr)