Diebstahl im Online-Shop: Keine Chance für Langfinger

diebstahlDass Unternehmer ihren Online-Shop  vor Diebstahl durch Mitarbeiter schützen wollen, ist verständlich. Doch der Überwachung sind Grenzen gesetzt, wenn sie in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingreifen. Welche Maßnahmen dürfen Online-Händler zur Diebstahlsprävention ergreifen und wann handelt der Händler illegal?

Erst kürzlich ist bekannt geworden, welche zum Teil erniedrigenden Maßnahmen das Unternehmen Apple zur Diebstahlsprävention anwendet. Vor den Kunden sollen die Taschen der Mitarbeiter regelmäßig kontrolliert werden. Die Mitarbeiter haben sich beim Apple Konzernchef beschwert. Zu Recht?

Wir von Wilde Beuger Solmecke haben häufig angewandte Methoden zur Unterbindung von Diebstahl im Online-Shop unter die Lupe genommen und geprüft, ob diese Maßnahmen mit dem Gesetz konform sind.

Die Taschenkontrolle

Taschenkontrollen sind grundsätzlich zulässig, solange diese verhältnismäßig sind. Für die Verhältnismäßigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob die Kontrolle präventiv oder nach einem begründeten Verdacht erfolgt. Präventive Maßnahmen sind in Ordnung, solange alle Mitarbeiter gleichermaßen davon betroffen sind und die Art und Weise der Kontrolle nicht zu sehr in die Intimsphäre der Mitarbeiter eingreift.

Es kommt hier auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall an. Umfassende, präventive Personenkontrollen, die auch Leibesvisitationen beinhalten, sind in der Regel unzulässig. Zulässig sind hingegen kurze Kontrollen am Ein- und Ausgang des Unternehmens. Die gleichen Grundsätze gelten auch bei Spindkontrollen.

Die Videoüberwachung

Die Videoüberwachung von Mitarbeitern ist nur dann erlaubt, wenn sie zum einen mit einem klaren Hinweis erfolgt und zum anderen nicht der reinen Leistungskontrolle der Mitarbeiter dient. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kameras nur im öffentlichen Geschäftsbereich, das heißt im Lager und Versandbereich, angebracht werden dürfen. Mitarbeiterparkplätze oder Teeküchen dürfen nicht überwacht werden.

Auch hier muss eine Abwägung zwischen dem Kontrollinteresse des Unternehmens und dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter erfolgen. Das Unternehmen muss darlegen können, warum diese Überwachung per Video nötig ist und ebenfalls nachweisen, dass es keine andere, mildere Möglichkeit der Diebstahlsprävention gibt.

Sobald der Zweck der Überwachung erreicht ist, sind die Daten unverzüglich wieder zu löschen – in der Regel nach spätestens 72 Stunden. Schließlich dürfen die Aufzeichnungen unter keinen Umständen zu einem anderen Zweck, als dem vorgesehenen genutzt werden. Nur bei einem konkreten Tatverdacht gegen einen Arbeitnehmer, ist die heimliche Videoüberwachung ausnahmsweise erlaubt.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der oben genannten Diebstahlspräventionsmaßnahmen ist  grundsätzlich immer auch, dass diese vorher vertraglich vereinbart wurde oder durch eine Betriebsvereinbarung bestimmt wurde.

diebstahl im online-shop

Sicherheitspersonal im Arbeitsbereich

Eine verdeckte Überwachung ist – außer bei einem konkreten Tatverdacht – verboten. Ein Arbeitgeber darf beispielsweise auch nur unter bestimmten Umständen einen Privatdetektiv engagieren, um etwaige Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter nachzuweisen. Beispielsweise bei einem konkreten Verdacht auf Diebstahl.

Einsatz von Detektoren-Schleusen an Ein- und Ausgängen

Es spricht nichts dagegen, wenn das Arbeitsumfeld eine solche Maßnahme rechtfertigt und der Arbeitnehmer im Vertrag zugestimmt hat oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht. Hier geht es nicht um eine dauerhafte Überwachung, sondern um eine einzelne Sicherheitsmaßnahme.

Zugangsbeschränkungen von Arbeitsflächen

In manchen Lagern ist der Zutritt zu bestimmten Arbeitsbereichen nur ausgewählten Mitarbeitern erlaubt. In vielen Fällen werden in diesen Bereichen sehr hochwertiger Ware gelagert, die nur über eine Sicherheitsschleuse erreichbar sind. Auch hier handelt es sich um eine einzelne Sicherheitsmaßnahme, die keiner Überwachung gleich kommt. Insofern grundsätzlich in Ordnung.

Auch bei besonders hochwertigen oder gesetzlich reglementierten Produkten (FSK18, Waffen, Gold- und Diamantschmuck etc.) erlaubt der Gesetzgeber grundsätzlich keine schärferen Präventionsmaßnahmen. Aber natürlich fließt das Sortiment in die Abwägung mit ein. Je höherwertiger das Produkt, desto eher wird man beispielsweise die Videoüberwachung als zulässig erachten.

30.06.15
Christian Solmecke

Christian Solmecke