Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf aus dem Justizministerium verabschiedet, der auch Online-Händler dazu bringen soll, sich für die außergerichtliche Streitschlichtung zu begeistern. Die Teilnahme an Schlichtungsverfahren wird zwar nicht verpflichtend, aber es kommen neue Informationspflichten auf Unternehmer zu.

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten verabschiedet.

Damit ist nun der Weg für das parlamentarische Verfahren für das sog. “Verbraucherstreitbeilegungsgesetz” frei. Der Entwurf geht als nächstes in den Bundesrat, der dazu Stellung nehmen kann. Anschließend beginnen die Beratungen im Bundestag.

Informationspflicht für Online-Händler

Betroffen von dem Gesetz sind alle Unternehmer, die entweder eine Website unterhalten oder AGB verwenden – also auch alle Online-Händler.

Das Gesetz verpflichtet Sie aber nicht, sich einer Schlichtungsstelle anzuschließen oder aber an Schlichtungen teilzunehmen. Sie müssen aber informieren, ob und – wenn ja – bei welcher zuständigen Schlichtungsstelle ein solches Verfahren durchgeführt werden kann. Dazu heißt es in § 36 Abs. 1 VSBG-RegE:

Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Gemäß Abs. 2 müssen diese Informationen

  1. auf der Website des Unternehmers erscheinen, sofern er eine Website betreibt
  2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seien Sie gut vorbereitet auf den 1. Februar 2017, wenn Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]

Ausnahme für kleine Betriebe

Für kleine Betriebe gibt es eine Ausnahme von der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1:

Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Die Informationspflicht über die zuständige Schlichtungsstelle (Abs. 1 Nummer 2) ist von dieser Ausnahme aber nicht betroffen!

Vollständiger Entwurfstext

Den vollständigen Text des Regierungsentwurfes kann man auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz abrufen.

Weiteres Verfahren

Der Entwurf wird nun dem parlamentarischen Verfahren zugeleitet. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Online-Händler sollten aber keine Panik deswegen bekommen.

Am 30. September wird im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine Anhörung mit Experten zu dem Thema stattfinden.

Am 2. Dezember 2015 wird sich der Rechtsausschuss erneut mit dem Gesetzentwurf befassen.

 

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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