Empty shopping basket isolated on white backgroundGelten für Lebensmittel-Lieferservices im Web dieselben Informationspflichten, wie für Online-Shops? Davon ist der Betreiber des Online-Shops Vineola.de überzeugt und hat eine einstweilige Verfügung gegen die Rocket-Tochter Shopwings erwirkt.

Wer im Web einen Online-Shop für Lebensmittel betreibt, muss Nutzern notwendige Angaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung machen.

Die Bavarian House GmbH, Feinkosthändler und Betreiber eines Online-Shops für italienische Spezialitäten vertritt die Auffassung, dass diese speziellen Informationspflicht auf für Lieferservices von Lebensmitteln gelten müsse. Shopwings böte die Produkte allerdings ohne ausreichende Angabe des Lebensmittelunternehmers, der Inhaltsstoffe sowie möglicher Allergie auslösender Stoffe an und weise in diesem Zusammenhang lediglich auf die Produktverpackung hin.

Jetzt hat das Unternehmen eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin gegen Shopwings erwirkt. So schreibt die Lebensmittel Praxis:

“Shopwings darf nun laut Gericht keine Lebensmittel ohne die notwendigen Angaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung anbieten und in den Verkehr bringen.”

Gegen die Entscheidung des LG Berlin kann die Betreibergesellschaft von Shopwings, die Shopping Operations GmbH, allerdings Rechtsmittel einlegen.

Lieferservice gegen Online-Shop

Im Vergleich zu einem Online-Shop ist Shopwings auf die Metropolen Berlin und München beschränkt. Über ein Shop-Frontend können die Nutzer bei Shopswings Produkte von Aldi Nord bzw. Süd, Edeka, Lidl, Frischeparadies oder V-Markt bestellen, die anschließend von Mitarbeitern des Lieferservices im Kundenauftrag eingekauft und ausliefert werden.

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