UrheberrechtsverletzungHat man nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung eine Unterlassungserklärung abgegeben, sollte man bei bereits abgelaufenen eBay-Auktionen prüfen, ob darin evtl. die gleichen Darstellungen verwendet wurden. Um eine Zahlung der Vertragsstrafe zu meiden, muss man sogar auf eBay zugehen, um dafür zu sorgen, dass das urheberrechtsverletzende Material auch aus diesen alten Angeboten entfernt wird, entschied der BGH.

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Der BGH (Urt. v. 18.9.2014, I ZR 76/13) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit ein E-Commerce-Anbieter nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung auch dazu verpflichtet ist, auf eBay einzuwirken, damit zur Vermeidung von Vertragsstrafenansprüchen rechtsverletztendes Material aus bereits nicht mehr aktiv betriebenen Angeboten gelöscht wird.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Der Kläger hatte den Beklagten wegen der unberechtigten Verwendung von durch den Kläger erstellten Lichtbildwerken, also wegen einer Urheberrechtsverletzung, für Internetverkaufsangebote auf eBay abgemahnt.

Daraufhin hatte der Beklagte des Verfahrens folgende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben.

“es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an denen XYZ ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.”

Es kam wie es kommen musste.

Nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde der Beklagte nochmals abgemahnt, da eine Woche nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bei eBay über die Suchfunktion „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ die zuvor bereits beendeten eBay-Angebote unter Verwendung der Lichtbildwerke, zu deren Unterlassung sich der Beklagte verpflichtet hatte, noch abrufbar waren. Die Urheberrechtsverletzung bestand also weiterhin.

Geltendmachung der Vertragsstrafe

Daraufhin nahm der Kläger den Beklagten erneut auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Vertragsstrafe in Anspruch.

Als Schadensersatzanspruch legte der Kläger die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle) zugrunde und machte im Wege der Lizenzanalogie pro Bild einen Anspruch von 310 Euro und wegen der fehlenden Urhebernennung jeweils einen Zuschlag von 100 % geltend.

Somit waren für 54 verwendete Fotografien 32.240 Euro geltend gemacht worden. Gerichtlich wurde jedoch erst nur ein Teilbetrag von 10.000 Euro eingeklagt.

Als Vertragsstrafeforderung wurde ein Betrag von 54 x 5.100 Euro, also 275.400 Euro, verlangt. Im Wege der Klage waren zunächst erst nur 40.000 Euro geltend gemacht worden.

Pflicht, bei eBay auf Löschung zu „drängen“

Der BGH bekräftigt, dass derjenige, der nach einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat, auch verpflichtet ist, gegenüber eBay alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, dass dort die unberechtigten genutzten Lichtbildwerke nicht weiter so verfügbar gemacht sind, dass diese über das Internet und über die internen Suchfunktionen abrufbar sind.

Dazu führte das Gericht folgendes aus:

“Danach ist das Unterlassungsversprechen der Beklagten dahin auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasst, den durch das Einstellen der Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit der Beklagten dies möglich und zumutbar ist. Dies schließt die Verpflichtung ein, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte Suche” oder „beobachtete Artikel” unter der Rubrik „beendete Auktionen” abrufbaren Fotografien hinzuwirken.

Die Lichtbilder sind dadurch, dass die Mitarbeiterin der Beklagten sie für die Auktionen der Beklagten auf der Internetplattform eBay verwendet hat, unbefugt öffentlich zugänglich gemacht geworden.

Es besteht daher nicht nur die Verpflichtung, die Verletzungshandlung zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Verpflichtung, den Verletzungszustand zu beseitigen. Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Lichtbilder erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind.

Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unterlassungsversprechen ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckt. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich zwar nur auf „zukünftige” Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung liegen. Jedoch stellt auch eine fortdauernde Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar.

Die Beklagte hat sich mit dem Unterlassungsversprechen nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der vom Kläger begehrten Höhe, sondern zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall auf ihre Angemessenheit durch das zuständige Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Betreiber der Internetplattform eBay einzuwirken, um diesen zu einem Entfernen der unter der Rubrik „beendete Auktionen” weiterhin öffentlich zugänglichen Lichtbilder zu veranlassen. Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.”

Aber: Vertragsstrafe nur einmal fällig

Obwohl der BGH mangels Tatsachengrundlage noch nicht abschließend über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafeansprüche entscheiden konnte, hat er jedoch zum Abschluss der Entscheidung festgelegt, dass hier unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Verschulden seitens des Abgemahnten vorlag, da dieser nicht vollständig gegenüber eBay auf die vollständige Löschung aller Lichtbildwerke auch bei beendeten Auktionen und Verkaufsangeboten hingewirkt hatte, wohl nur eine Handlung in Betracht kommt.

Dazu das Gericht wie folgt:

“Soweit es bei der Prüfung eines Vertragsstrafeanspruchs auf die Frage ankommen sollte, ob die Beklagte gegen ihre Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 verstoßen hat, weil am 18. November 2011 noch 54 Lichtbilder bei eBay abrufbar waren, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es der Beklagten bis zum 18. November 2011 möglich und zumutbar war, diese Lichtbilder entfernen zu lassen.

Sollte die Beklagte danach gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im Urheberrecht geltenden strengen Sorgfaltsanforderungen nur ein geringes Verschulden trifft, weil sie es lediglich versäumt hat, die Fotografien von einer untergeordneten Internetseite bei eBay zu entfernen.

Hat die Beklagte schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, spricht alles dafür, dass im Streitfall nur eine einzige Zuwiderhandlung vorliegt , da die Beklagte nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen hat.”

Es ist daher davon auszugehen, dass anstatt der eingangs genannten Gesamtforderung der Vertragsstrafenforderung wohl nur eine Handlung anzunehmen ist.

Ob hier ein Betrag von 5.100 Euro festgesetzt wird oder nicht, bleibt der erneuten Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes vorbehalten.

Fazit und Praxistipp

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen gerade im Bereich der Urheberrechtsverletzung und der unberechtigten Übernahme von Lichtbildwerken oder Lichtbildern für Internetverkaufsangebote durchaus je nach Ort der Nutzung, hier zum Beispiel eBay, durchaus mit erheblichen Haftungsfallen verbunden ist. Umso wichtiger und eindringlicher ist es also erforderlich, vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung prüfen zu lassen, ob und inwieweit dies erforderlich, zweckmäßig und ohne Risiko ist.

Wollen Sie eine zweite Abmahnung wegen der gleichen Urheberrechtsverletzung vermeiden, sollten Sie also auf eBay zugehen und auf die Löschung der in der Abmahnung bezeichneten Darstellungen hinwirken. Dabei sollte eBay darauf hingewiesen werden, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist und bei Nichtlöschung ein finanzieller Schaden drohe. Gleichzeitig könnte man noch mit aufnehmen, dass im Falle des Untätig-Bleibens evtl. Regressansprüche geltend gemacht werden.

Dies sollten Sie auch beweiskräftig machen, z.B. per Mail. Ein Anruf reicht hierfür nicht. Auch sollten Sie, wenn nach wenigen Tagen noch keine Rückmeldung seitens eBay erfolgt, weitere Mails oder Briefe schicken. So können Sie zeigen, dass es Ihnen Ernst ist, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen. Welche Maßnahmen aber konkret erforderlich sind, um die Pflicht zu erfüllen, die der BGH hier aufgestellt hat, wird noch die Rechtsprechung beschäftigen müssen.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

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