bewertungsaufforderungKundenbewertungen werden für Online-Händler ein immer wichtigeres Marketing-Instrument. Da ist es verständlich, dass Händler viele Bewertungen sammeln wollen, um mit ihnen zu werben. Aber wie erhält man viele Bewertungen? Am besten, man bittet den Kunden darum. Geschieht dies allerdings per Mail, ist für diese Anfrage die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers notwendig, wie nun auch das AG Düsseldorf klargestellt hat.

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Fazit

Der Unternehmer handelte hier klar rechtswidrig, die Abmahnung war berechtigt. Obwohl ihm mitgeteilt wurde, dass keine Werbemails und Feedbackanfragen gewünscht seien, verschickte er sie trotzdem – und das sogar mit Ankündigung. Online-Händler benötigen für den Versand von Werbung per E-Mail, wozu auch eine Bewertungsaufforderung zählen, ganz klar die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers und müssen diese im Streitfall vor Gericht auch nachweisen. Zwar gibt es auch eine Ausnahmevorschrift, nach der Werbung per Mail auch ohne ausdrückliche Einwilligung verschickt werden darf, deren Voraussetzungen sind aber extrem eng und eine Bewertungsaufforderung per Mail erfüllt diese Voraussetzungen eindeutig nicht. (mr)

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