Kids vorm Computer_200Der Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien unterliegt dem strengen Regime des Jugendschutzgesetzes. Darin sind die genauen Voraussetzungen an die Zulässigkeit für diesen Versand definiert, Rechtsprechung existiert bisher nur wenig. Das OLG Frankfurt a.M. hat die gesetzlichen Vorgaben nun konkretisiert.

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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 7.8.2014, 6 U 54/14) hatte sich mit den Anforderungen an den Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien zu beschäftigen.

Ein Händler verkaufte ein Computerspiel, das über die Altersfreigabe “USK ab 18 Jahren”, also über keine Jugendfreigabe verfügte. Die Bestellung konnte online ohne Altersverifikation durchgeführt und abgeschlossen werden. Bei der Lieferung der Ware unternahm der Zusteller ebenfalls keine Altersüberprüfung, sondern händigte die Sendung einfach aus.

Durchgeführt hatte diese Bestellung allerdings ein Wettbewerber zu Testzwecken. Aufgrund der fehlenden Altersüberprüfungen und nicht vorhandener Kennzeichnungen zur Jugendfreigabe mahnte er deshalb ab.

Fehlende Kennzeichnung

Zunächst ging es um die Frage der Alterskennzeichnung von jugendgefährdenden Medien. Hierzu schreibt § 12 Abs. 2 JuSchG (Jugenschutzgesetz) vor:

“Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern […] anzubringen.”

Eine solche Kennzeichnung trug die vom Beklagten verschickte DVD jedoch weder direkt auf dem Cover noch auf der Folie.

Fehlende Altersprüfung

Darüber hinaus untersagte das Gericht dem Händler, Bildträger, die mit “keine Jugendfreigabe” gekennzeichnet sind, im Versandhandel anzubieten, ohne dass sichergestellt ist, dass der Versand nicht an Kinder oder Jugendliche erfolgt.

Hierzu schreibt § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG vor:

Bildträger, die nicht oder mit “Keine Jugendfreigabe” nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.”

Unter dem Begriff “Versandhandel” versteht das Jugenschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 4:

“Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.”

Das vom Beklagten verschickte Videospiel hatte keine Jugendfreigabe. Er hätte also ein geeignetes Altersverifikationsverfahren einsetzen müssen.

“Ein den Anforderungen genügendes Altersverifikationssystem setzt zum einen eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien voraus.

Zum anderen muss auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.

Die Ware muss in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als “Einschreiben eigenhändig” gewährleistet werden.”

Der Beklagte verkaufte das Spiel hier im Rahmen eines Fulfillment-Systems.

“Unstreitig wurde das streitgegenständliche Videospiel von X im Rahmen des „Fulfillment“-Systems versandt und am 1.10.2013 im Geschäft des Antragstellers seinem Mitarbeiter Herrn W ausgehändigt, ohne dass eine Altersüberprüfung stattfand.

Auch vor dem Versand fand keine Altersverifikation statt.

Der Antragsgegner muss sich das Versäumnis von X bzw. des Postzustellers nach § 8 II UWG zurechnen lassen. Er hat diese Unternehmen mit dem Versand seiner Waren beauftragt.”

Auf der Website, über die der Beklagte das Spiel verkaufte, erfolgte keine Altersverifikation. Letztlich konnte jeder dieses Spiel bestellen.

Altersprüfung bei Auslieferung

Aber auch bei der Auslieferung und Übergabe der Ware an den Kunden hätte die Identität und somit das Alter des Empfängers noch einmal geprüft werden müssen.

“Es kommt nicht darauf an, dass der Postzusteller nach den Bedingungen von X die Auslieferung eigentlich verweigern müsste, wenn bei einer mit „Spezialversand“ gekennzeichneten Sendung der Name der Lieferanschrift nicht mit dem Namen auf dem Personalausweis des Empfängers übereinstimmt.

Hierbei handelt es sich schon um keine ausreichende Vorkehrung zur Vermeidung eines Versands an Jugendliche. Vielmehr müsste sichergestellt sein, dass eine Sendung gar nicht erst auf den Weg gebracht wird, wenn als Empfänger erkennbar keine natürliche Person, sondern eine Phantasiebezeichnung angegeben ist.

Es reicht nicht aus, allein auf die Kompetenz des Postzustellers zu vertrauen, die Sendung in diesem Fall an der Haustüre zurückzuhalten. Jedenfalls ist im Streitfall die Sendung ohne Altersverifikation übergeben worden, wobei sich der Antragsgegner das Verhalten des Zustellers nach § 8 II UWG zurechnen lassen muss.”

Fazit

Wer Bildträger, also DVD, CD, Filme, Spiele etc. verkauft, die Altersbeschränkungen enthalten, muss genau darauf achten, dass diese Produkte zum einen ausreichend gekennzeichnet sind. Hierzu macht das Gesetz genaue Vorgaben. Darüber hinaus muss quasi eine “doppelte” Kontrolle des Alters stattfinden: Einmal vor Abgabe der Bestellung noch im Online-Shop und auch bei der Auslieferung durch Wahl einer bestimmten Versandart.

Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert nicht nur Abmahnungen. Denn Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz stellen gleichzeitig Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (mr)

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