Das Thema Vertriebsbeschränkungen im Internet hat uns im Blog schon öfters beschäftigt. Jetzt hat das Landgericht Frankfurt erneut im Sinne der Online-Händler geurteilt. Der Outdoor-Hersteller Deuter darf die Belieferung an einen Händler nicht davon abhängig machen, über welchen Kanal seine Waren angeboten werden.

Deuter ist in Händlerkreisen für seine streng selektive Vertriebsstrategie bekannt. Händler, die Deuter-Produkte über offene Handelsplattformen wie Ebay oder Amazon verkaufen wollten, werden seit 2013 von der Belieferung ausgeschlossen.

Diese pauschale Einschränkung hat das LG Frankfurt in einem Urteil vom 18.6.2014, 2-03 O 158/13) gegenüber einem Händler gekippt. Das Gericht sah in dieser pauschalen Vertriebsbeschränkung eine kartellrechtswidrige Beschränkung des freien Wettbewerbes.

“Die … Beklagte hat jedoch nicht ausreichend dafür vorgetragen, dass der pauschale Ausschluss des Internetvertriebs über Drittplattformen mit Effizienzvorteilen verbunden wäre, welche die mit der Vertriebsbeschränkung verbundenen Nachteile für den Wettbewerb überwögen.

Sie hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass für die Erzielung etwaiger Effizienzvorteile ein generelles Plattformverbot erforderlich wäre.

Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die mit dem Plattformverbot verbundene Dämpfung des markeninternen Preiswettbewerbs nicht mit überwiegenden Effizienzvorteilen durch ein etwaig verbessertes Markenimage rechtfertigen lässt. Jedenfalls aber ist ein pauschales Verbot nicht unerlässlich, weil es ebenso geeignete, aber weniger wettbewerbsbeschränkende Mittel gibt, z. B. spezifische Qualitätskriterien für Drittplattformen.

Martin Rätze, Rechtsexperte bei Trusted Shops fasst die aktuelle Situation wie folgt zusammen:

“Über die rechtliche Beurteileung eines in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltenen Verbotes, Waren auch über Internetplattformen wie eBay oder amazon zu vertreiben, ist sich weder die Rechtsprechung noch die Literatur einig.

Allerdings zeichnet sich in letzter Zeit eine Tendenz der Rechtsprechung hin zur Unzulässigkeit derart pauschaler Vertriebsverbote ab. Formulieren Hersteller ihre Anforderungen aber differenzierter, könnte die Beurteilung wieder anders ausfallen.

Für Händler bedeutet dies eine Unsicherheit im Umgang mit solchen Vereinbarungen und das Risiko, eine evtl. Klage gegen den Hersteller zu verlieren.”

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