JustitiaSo erging es einem Händler. Er hatte den Verkauf über seinen Online-Shop eingestellt und wies darauf auch in einem Hinweis im Shop hin. Dennoch erhielt er eine Abmahnung wegen unzulässiger AGB-Klauseln. Das OLG Frankfurt a.M. urteilte, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte, der Händler sei zur Unterlassung verpflichtet. Schuld daran war der vom Händler formulierte Hinweis auf die Einstellung seiner Geschäftstätigkeit.

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Der beklagte Unternehmer verkaufte seit Ende September 2009 keine Waren mehr über seinen Shop. Er wies auf diesen Umstand auch in einem Hinweis hin. Grund sei gewesen, dass der Beklagte nach Kündigung der Geschäftsbeziehungen mit seinem Lieferanten nicht mehr lieferfähig sei, jedoch an neuen Produkten arbeite.

Im Oktober 2012 wurde die Klägerin auf die Website aufmerksam. Auf dieser befanden sich eine Belehrung über das Rückgaberecht und AGB-Klauseln, die die Klägerin für wettbewerbswidrig hielt. Daher mahnte sie den Beklagten ab.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung der Anwaltskosten. Hiergegen legte er Berufung ein.

Kein Verkauf über Online-Shop

Der Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass keine Mitbewerber-Eigenschaft vorliege, da er den Verkauf über den Shop eingestellt habe.

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 3.7.2014, 6 U 240/13) folgte dem Landgericht und wies die Berufung (überwiegend) zurück:

“Dass die streitgegenständlichen Angebote auf der Homepage des Beklagten enthalten waren und dem jedenfalls bis zum 30.9.2011 auch eine Lieferbereitschaft des Beklagten zugrunde lag, ist unstreitig. Die Angebote verstießen gegen die Belehrungspflichten nach § 312c Absatz I 2 BGB bzw. enthielten eine gemäß § 307 Absatz I 2 BGB unwirksame AGB-Klausel und waren damit zugleich unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Dies hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt und wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt.”

Wiederholungsgefahr bestand weiter

Der Beklagte hatte nach der Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dies ist in der Regel der einzige Weg, die Wiederholungsgefahr – und damit den Unterlassungsanspruch – auszuräumen und einer Klage aus dem Wege zu gehen.

Der Beklagte war aber der Meinung, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund seiner Geschäftseinstellung bereits entfallen war. Dem folgte das Gericht nicht:

“Wie das Landgericht weiter mit Recht angenommen hat, ist die Wiederholungsgefahr für die vom Beklagten begangenen Wettbewerbsverstöße nicht allein dadurch beseitigt worden, dass der Beklagte nach dem 30.9.2011 über seinen Webshop ungeachtet der weiterhin im Internet aufrufbaren Homepage keine Bestellungen mehr entgegengenommen und ausgeführt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt die Aufgabe des Geschäftsbetriebs die Wiederholungsgefahr nur dann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt.

Davon kann hier keine Rede sein, nachdem der Beklagte auch nach dem 30.11.2011 auf seiner Homepage sogar darauf hingewiesen hat, dass er an neuen Produkten arbeite.”

Der Händler hatte hier also in seinen eigenen (inaktiven) Shop geschrieben, dass er weiter mache. Dieser Hinweis befand sich über ein Jahr nach der Einstellung der Geschäftstätigkeit noch immer auf der Website. Damit hat sich also selbst als Mitbewerber dargestellt und musste sich daran auch festhalten lassen.

Der Mitbewerber, der den Shop abgemahnt hatte, konnte nicht ahnen, dass das Geschäft schon so lange nicht mehr existierte. Aber durch den Hinweis, an neuen Produkten zu arbeiten, musste er davon ausgehen, dass der Shop demnächst wieder mit den unzulässigen Klauseln Produkte verkaufen würde.

Fazit

Wer seinen Shop einstellt, vielleicht auch nur vorübergehend, der sollte das so machen, dass der Shop auch nicht erreichbar ist. Auf einer entsprechenden Hinweis-Seite muss dann aber noch immer ein Impressum zu finden sein. Ansonsten begibt man sich auch mit einem inaktiven Shop in die Gefahr von Abmahnungen. (mr)

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