OLG Hamm: Informationspflichten müssen auch bei eBay erfüllt werden

JustitiaOnline-Händler müssen eine Vielzahl von Informationspflichten erfüllen. Dazu gehören auch Informationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob diese dem Kunden zugänglich ist und über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen. Das OLG Hamm hat sich mit der Erfüllung dieser Pflichten beschäftigen müssen.

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Das OLG Hamm (Urt. v. 11.03.2014, 4 U 127/13) hatte sich mit der Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr bei eBay zu beschäftigen.

Die Beklagte verkaufte bei eBay Autoteile. Dabei informierte sie nicht gemäß Art. 246 § 3 Nr. 1, 2, und 4 EGBGB (a.F.):

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  3. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Vertragssprachen.

Die Beklagte argumentierte, dass diese Informationen bereits in den AGB von eBay erteilt würden, mit denen sich jedes Mitglied einverstanden erklärt. Im Übrigen seien Verstöße gegen diese Informationspflichten lediglich Bagatellen.

Information über die Vertragstextspeicherung

Es war unstreitig, dass die Beklagte nicht darüber informierte, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob dieser dem Kunden nach Vertragsschluss noch zugänglich ist. Insofern lag ein Verstoß gegen Art. 246 § 3 Nr. EGBGB (a.F.) vor.

Dies führte nach altem Recht übrigens nicht nur dazu, dass ein Wettbewerbsverstoß vorlag, sondern auch zu einer verlängerten Widerrufsfrist von sechs Monaten. Nach neuem Recht ist zumindest die Verlängerung der Widerrufsfrist weggefallen, abgemahnt werden kann der Verstoß jedoch noch immer.

Technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen

Die Beklagte informierte auch nicht über die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen. Dabei ist hierüber umfassend zu belehren, so das Gericht.

"Nach Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer umfassend und in laiengerechter Sprache über die Schritte informieren, die zum Vertragsschluss führen; erforderlich sind vor allem Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine vertragliche Bindung eingeht und durch welche Handlung (z.B. elektronische Bestätigung, Warenauslieferung) der Vertrag zustandekommen soll."

Die Information muss also aus zwei Teilen bestehen:

  1. mit welcher Handlung bzw. Erklärung gibt der Kunde seine Vertragserklärung ab
  2. mit welcher Handlung bzw. Erklärung gibt der Händler seine Vertragserklärung ab

Information über invitatio ad offerendum

Stellt das Angebot des Händlers nur eine invitatio ad offerendum dar, also die Aufforderung an den Kunden, ein Angebot (mit seiner Bestellung) abzugeben, welches dann erst vom Händler angenommen wird, ist nach Auffassung des Gerichts auch hierüber separat zu informieren.

"Ist das Internetangebot – wie häufig – kein bindendes Vertragsangebot, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum, ist auch hierüber aufzuklären."

Hinweis auf eBay-AGB reicht nicht

Die Beklagte meinte, es sei ausreichend, dass sie auf die eBay-AGB verweise, da darin die nötigen Informationen über die technischen Schritte zum Vertragsschluss enthalten seien. Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten, wie auch andere Gerichte schon zuvor.

"Der Hinweis der Beklagten auf die „ebay“-Geschäftsbedingungen vermag die Beklagte schon allein deshalb nicht zu entlasten, weil nicht erkennbar ist, ob ein etwaiger Vertragsschluss hier überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen gefallen wäre.

So ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot um ein Angebot im sogenannten „Inseratformat“ (siehe § 12 der von den Beklagten vorgelegten „ebay“-Geschäftsbedingungen) handelte.

Vertragsschlüsse aufgrund derartiger Inserate unterfallen den „ebay“-Geschäftsbedingungen von vornherein nicht (siehe § 12 Nr. 1 der „ebay“-AGB).

Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass ein Verbraucher, der kein „ebay“-Mitglied ist und daher die Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers nicht kennt, das „ebay“-Angebot der Beklagten zu 1) einsieht und z.B. über die dort angegebene E-Mail-Adresse Kontakt zu der Beklagten zu 1) zum Zwecke eines etwaigen Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr aufnimmt."

Information zur Vertragssprache

Der beklagte Händler informierte in seinem eBay-Angebot nicht explizit über die für den Vertragsschluss zu Verfügung stehenden Sprachen.

Das musste er aber auch nicht, entschied das OLG Hamm, da nur eine Sprache für den Vertragsschluss zur Verfügung stand und verneinte in diesem Punkt einen Verstoß gegen die Informationspflichten.

"Der Unternehmer kann sich grundsätzlich auf eine Vertragssprache beschränken. Ein entsprechender Wille kann sich konkludent aus der Fassung des Angebotes ergeben. Werden mehrere Sprachen angeboten, müssen alle Informationen in diesen Sprachen zur Verfügung stehen, und der Kunde muss durch eine sichere Navigation zu der ihm vertrauten Sprache hingeführt werden.

Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass im vorliegenden Falle ein Vertragsschluss in deutscher Sprache erfolgen kann, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass das streitgegenständliche Internetangebot ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst ist.

Das Angebot enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Vertragsschluss (auch) in einer anderen Sprache möglich sein könnte. Dementsprechend war auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Vertragsschluss nur in deutscher Sprache erfolgen kann, entbehrlich.

Aus dem Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen!“ sowie aus dem Angebot eines „weltweiten“ Versands lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass neben der deutschen Sprache noch eine andere Sprache für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen könnte."

Keine Bagatelle

Abschließend stellte das Gericht noch fest, dass das Vorenthalten dieser Informationen keine Bagatelle ist. Die deutschen Vorschriften dienten der Umsetzung der RL 2000/31/EG (sog. E-Commerce-Richtlinie). Das Vorenthalten dieser Informationen ist damit immer spürbar wettbewerbswidrig i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG. Eine gesonderte Spürbarkeitsprüfung ist bei der Verletzung derartige Pflichten nicht erforderlich.

Fazit

Neben den Informationspflichten im Fernabsatz müssen Online-Händler auch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllen. Diese gelten übrigens nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber gewerblichen Kunden. Das Urteil hier erging zwar noch zur alten Rechtslage, allerdings hat sich diese inhaltlich in dem Punkt durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13. Juni 2014 nicht geändert. (mr)

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02.07.14