VerbraucherrechterichtlinieMit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, welches am 13. Juni 2014 in Kraft tritt, werden erstmals verbindliche Regelungen für das Widerrufsrecht von digitalen Inhalten geschaffen. Damit endet die große Unsicherheit, wie z.B. mit Downloads im Falle des Widerrufs umzugehen ist.

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Nach bisherigem Recht ist es umstritten, ob Downloads vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, weil sie nicht zur Rücksendung geeignet sind oder ob Downloads zu Dienstleistungen gezählt werden, bei denen das Widerrufsrecht erlöschen kann.

Neue Regelung für Downloads

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13. Juni 2014 werden nun erstmals eigene Regelungen für “Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden”, in das Gesetz aufgenommen.

Was sind digitale Inhalte

Das Gesetz übernimmt in § 312f Abs. 3 BGB die Definition der “digitalen Inhalte” aus Art. 2 Nr. 11 VRRL.

Danach sind digitale Inhalte

“Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden.”

Die neuen Regelungen zum Widerrufsrecht für digitale Inhalte betreffen aber nur solche, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Hierunter fallen Downloads, Übersendung von Software oder auch PDF-Daten per Mail sowie Apps, aber auch Music- oder Videostreaming oder Produkt-Keys (per Mail oder zum Abruf auf der Website).

Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

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