Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Seit dem sind die Vorschriften zur Tragung der Hin- und Rücksendekosten im Widerrufsfall händlerfreundlich ausgestaltet. Noch immer gibt es viele Fragen dazu.
Verbraucher trägt Rücksendekosten
Die 40-Euro-Klausel gehört seit dem 13. Juni 2014 der Geschichte an. Sie wurde aus dem Gesetz gestrichen.
Die Rücksendekosten trägt bei Ausübung des Widerrufsrechtes der Verbraucher, sofern er vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und der Unternehmer sich nicht dazu bereit erklärt hat, diese Kosten selbst zu tragen. Diese Regelung gilt unabhängig vom Wert der zurückgesandten Ware.
Damit spielt auch die Frage, ob der Einzel- oder Gesamtwert der zurückgeschickten Waren beachtet werden muss, keine Rolle mehr.
Unternehmen können die Rücksendekosten als Marketing-Instrument nutzen und sich freiwillig bereit erklären, diese zu übernehmen – ganz oder teilweise oder nur für bestimmte Produkte. Hier sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt – vorausgesetzt man formuliert eine entsprechende Klausel korrekt.
Information in der Widerrufsbelehrung
Die Muster-Widerrufsbelehrung sieht für die Information über die Tragung der Rücksendekosten entsprechende Text-Varianten vor.
Will der Unternehmer die Kosten selbst übernehmen, so muss er folgenden Satz in die Widerrufsbelehrung aufnehmen:
„Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“
Soll der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, reicht es, den folgenden Hinweis aufzunehmen, wenn die Ware mit normaler Post zurückgeschickt werden kann:
„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“
Problem: Speditionslieferungen
Wesentlich komplizierter ist es jedoch, wenn die Ware „aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können“, also die Rücksendung per Spedition erfolgen muss.
In diesem Fall muss der Verbraucher über die konkrete Höhe der Kosten der Rücksendung informiert werden.
Auch dafür sieht die Muster-Belehrung einen entsprechenden Passus vor:
„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“
In Erwägungsgrund 36 der Richtlinie heißt es dazu:
„Die Pflicht zur Information darüber, dass der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, gilt als erfüllt, wenn der Unternehmer etwa einen Beförderer (beispielsweise den, den er mit der Warenlieferung beauftragt hat) und einen Preis für die Rücksendung der Waren angibt.“
Erleichterung durch Schätzung?
Der Richtliniengeber hat in seinen Erwägungsgründen erkannt, dass diese Angabe Schwierigkeiten verursachen kann. Es heißt dort weiter:
„In den Fällen, in denen die Kosten für die Rücksendung der Waren vom Unternehmer vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, beispielsweise weil der Unternehmer nicht anbietet, die Rücksendung der Waren selbst zu organisieren, sollte der Unternehmer erklären, dass Kosten zu entrichten sind und die Kosten hoch sein können, einschließlich einer vernünftigen Schätzung der Höchstkosten, die auf den Kosten der Lieferung an den Verbraucher basieren können.“
Auch für diese Variante gibt es einen Gestaltungshinweis in der Musterwiderrufsbelehrung:
„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“
Die Rechtsprechung wird noch klären müssen, ob dieser Gestaltungshinweis allerdings die Vorgaben des Gesetzes erfüllt. Denn der Verbraucher ist gemäß § 357 Abs. 6 BGB nur zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet, wenn ihn der Unternehmer von dieser Pflicht gemäß Art.246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB unterrichtet hat.
Im Gesetz findet sich keine Ermächtigung, die Kosten nur in einer geschätzten Höhe anzugeben. Streng genommen wird der Verbraucher dann nicht korrekt über die Tragung der Rücksendekosten informiert und muss diese somit auch nicht zahlen. Hier muss die Entwicklung durch die Rechtsprechung leider abgewartet werden.
Erstattung der Hinsendekosten
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung im Fall des Widerrufs erstatten.
Allerdings wird diese Pflicht zum Vorteil für den Händler eingeschränkt. Der Unternehmer muss keine zusätzlichen Kosten erstatten, die dem Verbraucher dadurch entstanden sind, dass er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
Das bedeutet, dass z.B. Expresszuschläge nicht erstattet werden müssen.
Erstattung von Zahlartkosten
Keine explizite Regelung hat das Schicksal von evtl. gezahlten Aufschlägen für eine bestimmte Zahlungsart im Widerrufsfall erfahren.
§ 357 Abs. 1 BGB regelt hierzu allgemein:
„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.”
Zu diesen Leistungen können auch Gebühren für die Wahl einer bestimmten Zahlungsart gezählt werden. Daher sind auch diese zu erstatten.
Fazit
Endlich wurde transparent geregelt, wer im Fall des Widerrufs die Hin- bzw. Rücksendekosten zu tragen hat. Im Vergleich zur früheren Rechtslage ist die neue unternehmerfreundlicher, ohne den Verbraucher über Gebühr zu belasten. Die Pflicht zur Angabe der konkreten Rücksendekosten bei Speditionsware stellt den Unternehmer jedoch vor fast unmöglich zu bewältigende Schwierigkeiten. Abmahnung wegen fehlerhafter Informationen drohen.
Abmahnungen wegen fehlerhafter oder fehlender Informationen im Online-Shop gehören leider zum Alltag vieler Online-Händler. Machen Sie Schluss damit und schützen Sie sich! (mr)
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Die Widerrufsbelehrung für Online-Shops” image_path=”” image_text=”Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind noch immer der häufigste Abmahngrund im Online-Handel. Aber das muss nicht sein, denn der Gesetzgeber hat mittlerweile ein sicheres Muster geschaffen. Das müssen Sie nur noch an Ihren Shop anpassen. Das haben wir schon für Sie erledigt! Nutzen Sie unsere kostenlosen Mustertexte.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”3264d90c-9337-44a9-a4f9-ca1133522dc8″ css=””]
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Hallo Herr Rätze,
schön, daß die Rücksendekosten nun dem Kunden überlassen werden können.
Nur wie sieht es aus, wenn der Kunde die Sache nur versichert (mit Nachweis) zurückschicken soll, da sonst alles weitere wieder vorprogrammiert ist und die Händler dann wieder die dummen sind.
Der Begriff “normale Post” kann für den Kunden auch als “die billigste Versandart” bedeuten.
Den Satz “Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.” darf man vermutlich nicht abändern oder ergänzen?
Warum werden hier nicht gleich Nägel mit Köpfen gemacht, es ist doch nicht wirklich schwer, eine Sache 100%ig wasserdicht zu machen… 😉
Es müßten doch nur mal ein paar Händler gefragt werden. 😉
Herzliche Grüße
Nils
Der Hinweis auf die normale Post ist nicht an den Verbraucher gerichtet, sondern an den Händler. Dem Händler dient dieser Hinweis als Entscheidungsgrundlade für die Auswahl der entsprechenden Sätze. Der Verbraucher liest also nie etwas von “normaler Post”.
Der Verbraucher ist immer in der Pflicht, die Absendung nachzuweisen. Eine Pflicht zum versichterten Rückversand besteht allerdings nicht. Der Händler trägt die Gefahr der Rücksendung, nicht der Verbraucher. Geht das Paket auf dem Rücksendeweg verloren, der Verbraucher kann aber die Absendung nachweisen, muss der Händler Kaufpreis und evtl. Hinsendekosten erstatten.
Die hier aufgeführten Sätze darf man durchaus verändern, denn die Verwendung der Muster-Belehrung ist keine Pflicht. Allerdings verliert man in diesem Fall die gesetzliche Privilegierung.
Weshalb der Richtliniengeber sich hier dafür entschieden, eine für die Praxis völlig untaugliche Muster-Widerrufsbelehrung bereitzustellen, kann ich Ihnen leider nicht verraten. Dafür müssten Sie Ihren Abgeordneten im EU-Parlament fragen 🙂
Ok, soweit alles bekannt… aber bedeutet dies bei den Hinsendekosten, wenn wir DHL (Standard) 6,90 Euro und UPS (Standard) 9,90 anbieten und der Kunde UPS wählt wir ihm nur die 6,90 DHL erstatten müssen oder muss der UPS Dienst dann als Extra Versand bzw. der DHL Versand als Standard deklariert werden?
@Frank
Ich verstehe die Regelung dahingehend, dass dann nur die 6,90 Euro für DHL erstattet werden müssen.
Ist die Ausgestaltung dagegen:
DHL (nur an Packstationen) 6,90 Euro, UPS 9,90 Euro, DPD 15,60 Euro und der Kunde wählt DPD, ist die günstigste Standardvariante wohl UPS, da ich eine Lieferung an eine Packstation nicht als Standard ansehen würde.
Ich befürchte aber, dass sich mal wieder die Gerichte mit diesen Detail-Fragen beschäftigen müssen, um hier eine endgültige Klärung herbeizuführen.
Und bzgl. der Rücksendung… ist es nicht grob fahrlässig und damit strafbar, wenn der Kunde ein DHL Paket versendet, das allgemein bekannt nur bis 500 Euro versichert ist und der Warenwert aber 5000 Euro beträgt?
Das wird wieder ein Stolperstein…
@Frank
Wenn es ein Stolperstein wäre, würde dieesr ja bisher schon bestehen. Die gesetzliche Regelung ist klar: Der Händler trägt die Gefahr der Rücksendung. Der Verbraucher kann also nicht zur Versicherung verpflichtet werden, weil er dann die Verpflichtung des Unternehmers übernehmen müsste.
Dann wäre es wohl am “einfachsten” DHL als Standard zu deklarieren und UPS sowie DHL Express ganz klar mit einer Gestaltung “EXPRESS” versieht um klar zu machen, dass dies eine extra Dienstleistung ist.
Ja, aber wenn man den Kunden darauf hinweist, dass er die Rücksendung zu tragen hat und auch die damit verbundene Versicherung so wie es auch bei der Hinsendung passiert ist kann die Gefahr nicht auf den Händler übergehen. Ich denke nicht, dass irgendein Gericht dem Kunden da Recht geben wird.
Der Händler trägt die Gefahr, dass bei Verlust er nicht mehr die Ware sondern nur eine Entschädigung bekommt, aber wenn der Kunde durch seinen Fehler trotz Belehrung hier einen Schaden erzeugt und damit seine Schadenminderungspflicht klar verletzt ist Wertersatz fällig. Im Zweifelsfall wenn die Verbraucherrichtlinie zu eng ausgelegt wird über den zivilrechtlichen Weg des Schadenersatzes.
Es wäre ja genauso fahrlässig, wenn der Kunde den Umkarton weglässt und die teure Ware in einem als teuer erkennbaren Originalkarton der Ware zurückschickt.
Das werden die Experten bei der EU nicht bedacht haben, da die Damen und Herren es mit dem Denken eh nicht so haben, aber dieses Thema wird die Gerichte sicher wieder beschäftigen.
@Frank: Dass Artikel ohne Umkarton verschickt werden kommt ja jetzt schon nicht selten vor, zumal z.B. Amazon ja teilweise auch ohne Umkarton verschickt und den Endkunden gewissermaßen dahingehend erzieht.
Was meiner Ansicht nach viel spannender wird, ist, dass der Kunde die Sendung dann einfach unfrei zurück schickt und die Kosten damit umgeht.
@Herr Rätze: Meines Wissens müssen unfreie Sendungen vonKunden an Onliner angenommen werden. Dürfen die €15,- dem Kunden dann berechnet werden??
@Shopbetreiber2000
Ob der Händler hier auch weiterhin verpflichtet sein wird, unfreie Rücksendungen anzunehmen, wird neu zu klären sein. Denn in dem Fall müsste er die Mehrkosten direkt an den Zusteller zahlen. Damit würde er aber für eine fremde Schuld (die des Verbrauchers) in Vorleistung treten müssen. Genau eine solche Verpflichtung kennt das BGB aber nicht und mit dieser Argumentation (nur umgekehrter Schuldsituation) wurde nach geltendem Recht eine Annahmeverweigerung für rechtwidrig erklärt.
Nimmt der Händler die Sendung aber an, kann er die Mehrkosten dem Verbraucher in Rechnung stellen (bzw. vom Erstattungsbetrag abziehen), da der Verbraucher in der Pflicht ist, die Kosten zu tragen, sofern er darüber informiert wurde.
Gibt es denn nur “entweder – oder”?
Ich könnte mir auch vorstellen z. B.:
“Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, jedoch nur bis zum Maximalpreis von 15 Euro. Die weiteren Kosten tragen wir…”
@Willi F.
Bei Verwendung einer solchen Variante würde man die Privilegierung der gesetzlichen Muster-Belehrung verlieren. Möglich ist dies aber, da niemand verpflichtet ist, das Muster zu verwenden. Allerdings muss man sich dann bewusst sein, dass das Risiko von Abmahnungen steigt.
Was ist mit Unfreien Rücksendungen? Sind wir dann noch verpflichtet diese anzunehmen?
Guten Abend, schickte ich ein Paket nach Rumänien im April und hat nicht das Ziel erreichte ich auch jetzt zweimal aufgerufen in DHL und mir wurde gesagt, bis Mitte Mai warten: Kann Paket gesendet erholen und wenn was passiert, :
Hallo Herr Rätze,
Sie erläutern die Problematik mit der Rücksendung bei Speditionswaren. Gibt es hier inzwischen eine Formulierung, die in der Praxis angewendet werden kann? Wenn palettierte Waren versendet werden, ist natürlich die Menge ein entscheidender Faktor für die Versand- bzw. Rücksendekosten. Könnte man nicht die Rücksendekosten nach oben deckeln? Bsp:
„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf dabei den Betrag der Hinsendekosten nicht übersteigen.“
Wäre so eine Formulierung denkbar?
Hallo Herr Rätze!
Wäre folgende Formulierung (Unterscheidung Deutschland/Ausland) praktikabel:
Rücksendung aus Deutschland:
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Warenwert einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Die Kosten werden dabei den Betrag der Hinsendekosten nicht übersteigen.
Rücksendung aus dem Ausland:
Sie tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.
Hallo,
gibt es irgendwo Beispiele über Fomulierungen der Rücksendekosten?
Beispiel: der Kunde soll die Rücksendkosten tragen wenn der behaltene Warenwert/ Kaufwert 99€ unterschreitet.
Es ist ja immer schwierig wenn man vom vorgegebenen Fomular abweicht. Die Anwälte werden sich freuen.
Hallo,
das Muster sieht nur vor, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung immer aufzuerlegen oder dass der Händler die Kosten immer trägt. Solche Trennungen, wie von Ihnen vorgeschlagen, sind im Muster nicht vorgesehen. Aber in Zukunft durchaus möglich.
Das Muster sieht also hierfür keine Beispielsformulierungen vor.
Beste Grüße
Martin Rätze
Als Kunde denke ich, dass sich die Branche einen Bärendienst erlaubt. Ich bestelle seit vielen Jahren online, schon vor dem Boom des Internets. Meine Rückgabequote liegt nahe an Null, weil ich vor einer Bestellung anhand der Daten die Artikel prüfe und nur bei seriösen Händlern ordere.
Natürlich finde ich es ungehörig, dass Kunden z.T. Artikel in mehreren Größen bestellten und die überzählige Ware retournierten. Lag die Rücksendequote nicht schon bei 50 Prozent? Ich empfinde es jedoch als ungehörig, nun wieder alle Kunden gleich zu behandeln. Die Grenze von 40 Euro für die Rücksendekosten wurde seinerzeit festgelegt, um den Nachteil für den Kunden auszugleichen, dass die Ware vor dem Kauf nicht physisch geprüft werden kann. Dieser Nachteil besteht natürlich immer noch, allerdings ist das Kostenrisiko nun dem Kunden aufgebürdet!
Um es deutlich zu formulieren: Bei einem Onlinehändler, der die Kosten für eine mogliche Rücksendung nicht explizit übernimmt, werde ich nicht mehr bestellen. Dies gilt insbesondere für Artikel, die per Spedition transportiert werden. Ich denke – und hoffe – dass auch viele andere Kunden so verfahren, und somit weitere Auswüchse unterbunden werden!
Hallo,
ist es denn weiterhin korrekt, dass der Händler die (pauschalen) Hinsendekosten bei einem Teilwiderruf nicht erstatten muss?
Viele Grüße
Kerstin
Hallo,
wenn ich bei Rechnungskauf 5,95€ Porto nehmen, Nachnahme 9,50(5,95+3,55€ NN-Gebühr) und der Kunde entscheidet sich für den Kauf auf Nachnahme… muss dann nur die 5,95€ erstattet werden oder die 9,50€.
Müssten doch die 9,50€ sein oder nicht ?
Viele Grüße
Carsten
Sehr geehrter Herr Rätze,
(Sehr geehrter leser),
Wenn man einen Webshop hat und ebenfalls in das Ausland verkauft sind die entsprechenden Rücksendekosten ja höher als die, die für innerhalb Deutschland.
Wenn in den AGB’s zum Beispiel nur die rede ist von 4,99 bis 7,00 Euro (bei DHL) ,
darf man auf der englisch / französischsprachige etc. AGB-Seite dann andere zahlen eintragen?
Zitat:
„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“
Zitat ende.
Und wie ist es wenn jetzt ein Schweizer oder ein Österreicher auf selbstverständlicher Weise die deutschsprachige AGB’s liest, und es von Schweiz oder Österreich eine Rücksendung nach Deutschland teurer ist?
In den AGB’s ein “Wenn” einbringen,
– oder klar hineinschreiben innerhalb D. , von A. nach D. oder von CH. nach Deutschland werden die kosten auf xx bis xx EUR geschätzt????
Zum Beispiel :
Die Kosten werden auf höchstens etwa 7,00 EUR innerhalb Deutschland geschätzt.
Die Kosten innerhalb des europäischen Ausland werden auf höchstens etwa 18,00 EUR geschätzt.
Die Kosten der Länderzonen xx, yy, und xx werden auf höchstens etwa 33,00 EUR geschätzt.
Die Kosten der Länderzonen xx, yy, und xx werden auf höchstens etwa 39,00 EUR geschätzt.
Die Kosten der Länderzonen xx, yy, und xx werden auf höchstens etwa 46,00 EUR geschätzt.
Vielleicht so ???
Ich bitte Sie freundlichst um eine Rückantwort,
PS:
ich habe die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG,
Mit freundlichen Grüßen,
Wenn ich nun in meinem Onlineshop die Kosten der Rücksendung freiwillig übernehme – muss ich dann auch die Mehrkosten für unfreie Rücksendungen tragen? Oder muss ich dann die Kosten nur in regulärer Höhe tragen? Könnten Sie hierauf einmal eingehen?
Schön, dass es endlich diese gesetzliche Lösung zu den Rücksendungen gibt: der Verursacher trägt die Kosten – so wie es in anderen Ländern schon immer üblich war. Nur die Deutschen hatten eine Extrawurst. Damit ist es glücklicherweise vorbei.
ich verstehe natuerlich,dass haendler auf die neue regelung gewartet haben, aber gerade bei bekleidung sollten dann die haendler fairerweise genaue maße angeben.denn wie mir gerade aktuell wieder passiert…ist eine L nicht immer eine L oder eine schuhgroesse 39 auch wirklich eine 39.die unterschiede sind teilweise massiv.allgemeine groessentabellen sind teilweise ein witz.aus dem grund werde ich bekleidung grundsaetzlich nicht mehr ohne kostenfreie ruecksendung bestellen.
Hallo Herr Rätze,
wie wird Teilwiderruf geregelt? Muss der Verkäufer dem Kunden die Hinsendekosten trotzdem erstatten?
Der Teilwiderruf wird gar nicht geregelt. Es bleibt daher alles beim alten. Hier können Sie die Details noch einmal nachlesen:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/08/29/lesetipp-hinsendekosten-ruecksendekosten-40-euro-klausel/
Guten Tag,
wenn nach Gesetzesverabschiedung der Ware aber noch die alten Formulare beigelegt werden (Rücksendeinformationen 40€-Grenze), kann der Kunde sich dann auch darauf berufen oder greift dennoch das Gesetz?
LG Nina
Zunächst einmal gelten die neuen Regeln grundsätzlich nur für Verträge, die ab dem 13. Juni geschlossen wurden. Wurde der Vertrag am 12. Juni geschlossen, die Ware am 18. Juni erhalten und dann am 30. Juni widerrufen, gelten für diesen Kunden noch die “alten” Regelungen.
Wenn einem Kunden nach dem 13. Juni noch die alten Unterlagen mitgeschickt wurden, dann greifen für den Kunden grds. diese mitgeschickten Regeln.
Eine Verkäuferin verschickt von außen zur erkennen kaputte ware(Farbe) und verlangt jetzt bezahlte Rücksendung. Sie bezieht sich auf das neue Gesetz. Der Verk. wird betrogen und soll nun auch noch die Kosten für RS übernehmen. !!!! ????? JWK Bitte um Bewertung.
Hallo Herr Kiesel,
hier liegt ein eklatanter Fehler im Gesetz vor. In der Tat muss der Kunde die Kosten der Rücksendung tragen, wenn er den Vertrag widerruft. So heißt es in § 357 Abs. 6 BGB:
“Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat.”
Hier kann man aber auch argumentieren, dass der Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der richtigen Waren trägt. Für die Kosten der Rücksendung der “falschen” Ware (wozu man auch mangelhafte Ware zählen kann), müsste dann der Unternehmer die Kosten tragen.
Das ist aber nur eine Argumentationsidee. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Problematik gibt es aber nicht.
Es ist also nur eine Frage der Zeit bis sich die Gerichte mit dem Thema Versandkosten bei Rücksendungen auseinander setzen können / müssen !?
Ich bin mir gerade nicht sicher ob das Thema hier her passt. Wie sieht es in einem Reklamationsfall mit den Rücksendekosten aus. Wer trägt diese nach dem neuen Gesetz?
Hallo Christian,
da gab es keine Änderungen. Im Falle der Nacherfüllung muss der Händler sämtliche Transport- und Arbeitskosten tragen.
ok, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich dachte das evtl der Kunde den Artikel auf seine Kosten zu uns schickt und wir schicken ihnen kostenfrei an ihn zurück.
Nein, im Nacherfüllungsfall müssen Sie beide Kosten tragen.
ok, vielen Dank für die Hilfe.
Kann mir jemand sagen ob man beim Versand ins Ausland z.B. nach Österreich im Falle eines Widerrufs auch die Hinsendekosten erstatten muss?! Teilweiße fallen ja ins Ausland erhebliche Kosten an.
Für eine kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
Ja, auch die Hinsendekosten ins europäische Ausland müssen erstattet werden. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Hinsendekosten innerhalb eines Landes und denen, die beim Versand ins Ausland anfallen.
Verstehe ich es richtig, dass Hinsendekosten ins europäische Ausland erstattet werden müssen, ins nicht-europäische Ausland jedoch nicht?
Für eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar!
In der EU: ja, außerhalb der EU: das kann man so pauschal nicht sagen, da müsste man die Rechtslage in allen relevante Staaten untersuchen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gruß und angenehmen Abend.
Wer trägt denn bei mangelhafter Ware die Rücksendekosten?
Im vorliegendem Fall habe ich ein Möbelstück erstanden an welchem 1 Standbein m.E. recht “unstabil” abgeleimt wurde.
In der Beschreibung befand sich kein Vermerk dazu.
Bin ich nun schadlos zu stellen (denn wäre das Möbelstück wahrheitsgemäß beschrieben worden so hätte ich es gar nicht erst erworben)?
Der Verkäufer möchte mir die sehr hohen Rücksendekosten nicht erstatten.
MfG, Eddy.
@E.B.
Das Gewährleistungsrecht ist völlig unabhängig vom Widerrufrecht und folgt auch seinen eigenen gesetzlichen Vorschriften. Für den Fall der Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) bestimmt § 439 Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer sämtliche Kosten zu tragen hat, insbesondere auch die Transportkosten. Das bezieht sich also nicht nur auf die Kosten der “Rücksendung” (also der Sendung der defekten Ware an den Verkäufer), sondern auch die Kosten der danach notwendigen Sendung der neuen bzw. reparierten Ware an den Verbraucher.
Vielen Dank Herr Rätze, für Ihre freundliche und ausführliche Antwort!
Bei dem Möbel handelt es sich um ein antikes Einzelstück bei welchem der Verkäufer leider nicht nacherfüllen kann und weswegen ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe.
Muss der Verkäufer hier ebenfalls die Rücksendekosten tragen?
In der Artikelbeschreibung stand nur: “Da es sich aber um ein antikes Möbelstück handelt, sind Gebrauchs- (Spuren)
natürlich vorhanden. ”
Der m.E. nicht sehr gut angeleimte Standfuß wurde leider nicht erwähnt, womit das Möbelstück für uns unbrauchbar war.
MfG.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich möchte eine Ware zurück senden und habe den Verkäufer über den Wideruf informiert.Dieser beruft sich jetzt veverständlicherweise auf seine AgB und die gesetzlichen Regelung seit Juni 2014, wenn es um die Frage der Rücksendekosten geht. In den AGB heißt es :
Wir tragen die Kosten der Rücksendung solcher Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit normal mit der Post zurückgesandt werden können.
Hinsichtlich solcher Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können (Speditionsware), tragen Sie
die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn Sie die Waren aus einem anderen Land als Deutschland zurücksenden. Die Kosten werden auf
höchstens etwa 500 Euro geschätzt. Anderenfalls tragen wir auch insoweit die Kosten der Rücksendung der Waren.
Da die von mir gekaufte Wäre keine Speditionsware ist und ansonsten zu Rücksendung oder Rücksendekosten keine weiteren Erläuterungen oder Informationen gegeben sind bin ich der Meinung das der Verkäufer die Kosten zu tragen hat oder liege ich da falsch? Was sagen die Gesetze?
Mfg
Hallo Alin S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Allerdings dürfen wir hier keine indiviuelle Rechtsberatung geben. Wenn es sich um einen Shop handelt, der das Trusted Shops Gütesiegel trägt, wenden Sie sich bitte an service@trustedshops.de. Die Kollegen können Ihnen dann in dem konkreten Anliegen sicher weiterhelfen.
Muss man jetzt bei einer Bestellung, die den Bestellwert für eine versandkostenfreie Bestellung erreicht hat, aber ein Teil der Artikel zurückschickt und somit nicht mehr den Bestellwert erreicht, nachträglich den Hinversand bezahlen? Abgesehen davon das man sich keinen “kostenfreien Versand” mehr erschleichen kann, da der Rückversand vom Käufer/Verbraucher getragen werden muss.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Rätze,
die Neuregelung der Rücksendekosten trifft ja, soweit dies für mich erkenntlich ist, nur dann zu, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Wenn der Verkäufer dem Endverbraucher aber einen nicht bestellten Artikel zugeschickt hat und nach schriftlicher Reklamation des Käufers erklärt, den bestellten Artikel nicht liefern zu können, dann muß der Verkäufer doch auch weiterhin die Rücksendekosten für falsch gelieferte Artikel tragen.
@Frank
Liefert der Verkäufer nicht den bestellten Artikel, sondern einen anderen, kann der Kunde sowohl von seinem Widerrufsrecht als auch von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Entscheidet er sich für sein Gewährleistungsrecht, muss der Händler sämtliche Transportkosten tragen. Das ist schon immer so (zumindest seit 2002). Erklärt der Händler dann, dass er den eigentlich bestellten Artikel gar nicht liefern kann, macht er sich darüber hinaus schadenersatzpflichtig.
Sehr geehrter Herr Rätze,
ich danke Ihnen für die erschöpfende Antwort.
MfG
Ich habe aus Deutschland bei einem Möbelhaus für über EUR 500.- Möbel bestellt und habe telefonisch vor der Auslieferung vom Widerrufsrecht gebrauch gemacht und nachgefragt, ob irgendwelche Kosten entstehen für mich. Es hiess nein und erst dann habe ich grünes Licht für die Rücksendung gegeben. Klar war mir bewusst, dass ich die Transportkosten von EUR 300.- nicht zurück erhalte. Danach hiess es plötzlich, dass ich die Rückfuhrkosten von EUR 1’000.- tragen muss, was mehr als die Möbel und Lieferung zusammen ist, was nicht sein kann, vorallem nach dem mir am Telefon bestätigt wurde, dass für mich keine Kosten entstehen, ansonsten hätte ich die bezahlten Möbel entgegen genommen. Ich erhielt dann im Nachhinein eine Gutschriftsbestätigung für die Möbel, da ich jedoch mehrere Wochen keine Gutschrift erhielt, hiess es das es sich um ein technisches Problem handelt und ich eine andere Konto Nr. angeben soll und plötzlich hiess es, dass ich doch nichts zurück erhalte auf Grund der Rückfuhr. Fühle mich total verarscht! Leider kenne ich mich mit dem Deutschen Recht nicht aus. Kann mir jemand helfen? Ich wäre sehr sehr dankbar, EUR 500.- ist für mich sehr viel Geld, was ich unbedingt brauche.
Guten Tag,
vielen Dank für den informativen Artikel.
Können Sie mir noch folgende offene Frage beantworten:
Müssen dem Kunden bei Widerruf auch die Hinsendekosten erstattet werden, wenn nur ein Teil der Ware zurück gesendet wird? Wenn ja, sehe ich hier die Gefahr von Missbrauch…
Ich würde mich über Ihre Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen
P.Wiedmann
In diesem Fall müssen die Hinsendekosten anteiligerstattet werden, sodass der Verbraucher nur den Teil bezahlt, den er auch bezahlt hätte, wenn er von Anfang an nur die Sachen bestellt hätte, die er nach dem Widerruf behält.
Guten Abend,
wie verhält es sich wenn der Käufer aufgrund defekter Ware von seinem Widerrufsrecht gebraucht macht und die Ware mit einer Spedition geliefert werden müsste?! Wer trägt da die Kosten?
Wenn der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt, gilt die Regelung, die mit dem Verbraucher vereinbart wurde hinsichtlich der Rücksendekosten.
Macht der Kunde dagegen seine Gewährleistungsrechte gelten, zahlt immer der Händler die Rücksendekosten.
Guten Tag,
ich habe eine generelle Frage zur Widerrufsbelehrung. Es geht um wiederkehrende Fälle aus dem Onlinehandel. Ich halte die Widerrufsgesetzgebung für fragwürdig, da sie für mich eine Geißelung der Händler darstellt. Wenn der Kunde einen Artikel bestellt, diesen bezahlt und auch exakt den gut beschriebenen und abgebildeten Artikel bekommt (technischer Bereich) diesen dann zurückschickt, weil er ihm nicht mehr gefällt u.s.w.. Warum muss der Händler dann die Hinsendekosten tragen, für die ja schon eine Leistung erbracht wurde?
Hallo Holger,
der Händler muss im Falle des Widerrufs auch die Hinsendekosten tragen. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Das bedeutet also, dass zum Beispiel Expresszuschläge nicht erstattet werden müssen.
“der Händler muss im Falle des Widerrufs auch die Hinsendekosten tragen.”
Danke, für die schnelle Rückmeldung. Der obige Satz ist für mich der Punkt, wo es nicht passt. Warum muss er das? Die Leistung des Hinversands wurde doch im Sinne des Kunden und auf dessen Bestellung hin erbracht.
Er muss dies, weil es so im Gesetz steht (§ 357 Abs. 2 BGB).
Historisch gesehen:
In der Fernabsatzrichtlinie stand, dass dem Verbraucher durch den Widerruf keine Kosten entstehen dürfen. Hierzu hatte dann der EuGH entschieden, dass das auch die Hinsendekosten betrifft, diese also vom Händler erstattet werden müssen. Mit Schaffung der Verbraucherrechterichtlinie hat der europäische Gesetzgeber dies dann auch so in die neue Richtlinie übernommen.
“Er muss dies, weil es so im Gesetz steht (§ 357 Abs. 2 BGB).”
Dann ist dieses Gesetz fehlerhaft. Der Händler hat ja dem Kunden nichts aufgeschwatzt oder dgl. und er wird durch § 357 Abs. 2 BGB willkürlich gezwungen Versandkosten für eine Option (des Verkaufs) zu tragen, aus der er bei Rückversand keinerlei Nutzen zieht, hat noch Verpackungsaufwand, Zeitaufwand der oft nicht mal 1:1 weiterberechnet wird, da das ja alles nix kosten darf.
Der Verbraucher hat ja auch keine Kosten durch den Widerruf, was die Ware betrifft und, da die Transportleistung erbracht wurde wäre es doch m.E. nur Gerecht, wenn der Verbraucher für diese bestellte und erbrachte Leistung bezahlt.
Sehr geehrter Herr Rätze,
Sie schreiben weiter oben, dass der Kunde bei der Rücksendung der Ware nicht zum vesicherten Versand “gezungen” werden kann. Leider bleibt der § 357 Abs. 4 hinsichtlich des Nachweises völlig unkonkret.
Daher noch einmal die abschließende Frage: In welcher Form muß der Kunde die Rücksendung nachweisen? Reicht z.B. eine Postquittung für ein Päckchen aus, auch wenn dieses womöglich an die Oma geschickt und der Kunde die Ware in Wahrheit behalten hat?
Hallo Jan,
hier werden wir wohl die Rechtsprechung abwarten müssen.
Die Bundesregierung schreibt in der Gesetzesbegründung, dass ein Ablieferbeleg ausreichen würde. Das sehe ich anders. Denn dann ist noch nicht nachgewiesen, was der Verbraucher zurückgeschickt hat. Vielleicht ja nur einen Stein.
Hallo an alle,
mein frage:
ich habe mir einen massagesessel bestellt bei eBay (versandkostenfrei), also es wurde keine Versandkosten berechnet. hatte einen Termin mit dem Verkäufer und dem Zusteller/Spedition gemacht, dieser wurde nicht eingehalten. Hatte auch extra frei/Urlaub genommen.
Die Ware wurde auch noch nicht zugestellt und jetzt möchte ich Sie nicht mehr haben, also habe ich mein Widerrufsrecht in Anspruch genommen. Habe den Verkäufer per Email angeschrieben über eBay. Jetzt möchte der Händler 80,- Euro vom Kaufpreis abziehen.
Darf er, obwohl die Ware nicht zugestellt ist (soll angeblich bei der Spedition sein) Versandkosten in Rechnung stellen? Er muss ja auch nicht für den Rückweg zahlen, da die Ware nicht zugestellt wurde, sie geht doch einfach zurück. Dazu ein Beispiel (meine Denkweise): wenn ich ein Paket an meine Bekannten versende, und die den aus welchen Gründen auch immer nicht annehmen, komm dieses Paket wieder zurück. Und ich muss auch nicht noch dafür zahlen. Liege ich da falsch???
Hallo Herr Rätze,
wer trägt denn eigentlich die Rücksendekosten bei Reklamtionen?
Kurz: online gekaufter Artikel ist bei Nutzung nach 9 Monaten beschädigt. Es ist nicht eindeutig, ob es ein Reklamationsanspruch ist. Muss der Verbraucher auf eigene Kosten den Artikel an den Onlinehändler senden? oder muß der Händler die Kosten übernehmen? Der Arikel wurde innerhalb des neuen Fernabsatzgesetzes gekauft. Im Falle einer Reklamation, sendet der Händler dann auf seine Kosten den Artikel an den Kunden zurück?
Wer muss die Transportkosten tragen, wenn die Reklamation vom Hersteller abgelehnt wird? Alles (Hin-undRück) der Kunde? Alles der Händler? oder alles wird aufgeteilt?
Herzlichen Dank für ihre Hilfe. MFG
Hallo Sebastian,
im Gewährleistungsfall trägt der Händler die Transportkosten. Stellt sich heraus, dass gar kein Gewährleistungsfall vorliegt, weil der Artikel bei Übergabe an den Verbraucher mangelfrei war, dann hat der Kunde keinen Gewährleistungsanspruch und trägt daher die Kosten selbst.
Ob der Hersteller eine Reklamation ablehnt, spielt überhaupt keine Rolle, denn der Hersteller hat damit nichts zu tun. Der Anspruch des Kunden richtet sich gegen den Händler. Sind seit Übergabe derr Ware mehr als sechs Monate vergangen, muss der Verbraucher außerdem nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Sind die ersten sechs Monate noch nicht um, muss der Händler nachweisen, dass er ein mangelfreies Produkt geliefert hat.
Hallo Herr Rätze, vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Das würde bedeuten, wenn der Artikel beim Verbraucher sichtbar ohne Schäden ankommt und dann der erste Schaden nach Nutzung auftritt, dann muss der Verbraucher die Kosten des Transportes zum Händler übernehmen. Die 6 Monate für den Nachweis sind dabei egal.
Wenn der Arikel defekt beim Kunden ankommt, dann muß ganz klar der Händler die Kosten übernehmen. Ist das beides richtig?
Vielen Dank.
Es ist für die Beurteilung egal, ob Schäden sichtbar sind oder nicht. Die einzig entscheidende Frage ist: Ist der Artikel frei von Mängeln oder nicht. Diese Frage lässt sich nicht immer leicht beantworten.
Vielen Dank. Das war mir eine große Hilfe.
Der Artikel ist teilweise falsch!
§357 Abs. 6 sagt doch explizit, dass Speditionsware in jedem Fall auf Kosten des Händlers abgeholt werden muss (bei Widerruf).
Der Händler kann also so viele Kosten für die Rücksendung von Speditionsware angeben wie er möchte, zahlen musss trotzdem er.
“Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.”
Warum werden hier solche falschen Angaben gemacht?
MfG, Julia
Hallo Julia,
der Artikel ist nicht falsch. § 357 Abs. 6 S. 3 BGB, auf den Sie sich beziehen, gilt nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Also nicht für Fernabsatzverträge. Für Fernabsatzverträge gelten § 357 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB.
Fernabsatzverträge und “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge” sind nicht das gleiche und haben unterschiedliche gesetzliche Definitionen. “Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge” sind (vereinfacht gesagt) das, was man früher als Haustürgeschäfte bezeichnet hat.
Hallo Herr Rätze,
ich habe Ware von einem deutschen Unternehmen online bestellt. In der Bestellbestätigung (per Mail) wurde anhand der Sendungsnummer ersichtlich, dass die Ware aus Frankreich geschickt wurde. In den AGBs stand, dass bei einem Widerspruch die Kosten der Rücksendung der Besteller trägt. Habe ich ja bis dato auch kein Problem mit gehabt. Bis ich die Sendung aber hatte, war mir aber nicht bewusst, dass ich die Ware wieder nach Frankreich zurück schicken muss. In den AGBs stand auch nichts davon. Gerichtsstand etc. und auch die Reklamationsbearbeitung wird aber in Deutschland durchgeführt. Auf der Rechnung selber steht dann drauf, dass die Retoure nach Frankreich muss. Wie kann, darf und muss ich mich in diesem Fall verhalten?
Vielen lieben Dank vorab
Ariane
Liebe Ariane,
es tut mir leid, aber hier im Blog dürfen wir keine Rechtsberatung machen, das verbietet das Gesetz. Hilfe kann Ihnen in diesem Fall die Verbraucherzentrale bieten oder ein geeigneter Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Herr Rätze,
sehe ich es richtig, dass mir auch ein Händler aus Großbritannien bei dem
ich etwas im Webstore gekauft habe die Hinsendekosten bei einem Widerruf erstatten muss?
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Berger
Hallo Herr Berger,
die gesetzliche Regelung besagt, dass der Verkäufer die Hinsendekosten erstatten muss, aber nur in der Höhe der von ihm angebotenen günstigsten Standardlieferung.
Hallo Herr Rätze,
ich stolpere auch über die Rücksendekosten von Speditionsware.
Ich verstehe das Gesetz jetzt so, dass der Verkäufer die Rücksendekosten bei Widerruf tragen muss, wenn er die nicht genau angibt. Da reicht der Satz “Sie tragen die unmittelbaren Kosten” nicht aus?
Und bei einer Reklamation des Artikels muss der Verkäufer generell erstmal die Rücksendekosten tragen und muss beweisen, dass der Artikel defekt ist, nicht der Kunde?
Kann so der Verkäufer nicht auch einfach behaupten, der Artikel ist nicht defekt und dann die Rücksendekosten dem Käufer zur Last legen?
Vielen Dank
Verena
Sehr geehrter Herr Rätze,
seit Stunden wühle ich mich nun durch das http://www…wie ist es denn, wenn ich ins Außereuropäische Ausland versende und eine Retoure erhalte? Muss ich den Verbrauchern dann auch die Hinsendekosten zurück erstatten?
Und: so wie ich es verstehe, gilt das neue Widerrufsrecht einheitlich für die gesamte EU, oder?
Und: wie verhält es sich allgemein mit dem Widerrufsrecht im Nicht-EU-Ausland? Haben Sie evtl. einen aussagekräftigen Link für mich? Oder gar eine Aussage?
Liebe Grüße
Sarah
Hallo Sarah,
ja, auch wenn ein Widerruf aus dem Ausland kommt, müssen Sie die Hinsendekosten entsprechend erstatten.
Das Widerrufsrecht ist innerhalb der EU mehr oder weniger gleich, ja. Es gibt ein paar Besonderheiten, z.B. müssen Sie dem spanischen Verbraucher den doppelten Kaufpreis erstatten, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen die Erstattung vornehmen.
Beim Handel in das Nicht-EU-Ausland kommt es ganz auf die dortige rechtliche Lage bzw. auf die Regelung in Ihren AGB an. Da kann man keine pauschale Aussage treffen.
Hallo Herr Rätze,
habe ich denn nun das Gesetz bezüglich der Rücksendung auch von Speditionsware richtig verstanden?
Und wie ist das nun mit der Beweispflicht bei Reklamationen?
Eine Antwort wäre schön, da ich mir sehr unsicher bin.
Viele Grüße
Verena
Gibt es eine Sonderregelung dergestalt, dass, wenn ein neuer Artikel, der defekt ankommt, und deshalb zurückgeschickt werden muss, die Rück-sendekosten dann von dem Verkäufer übernommen werden müssen, da der Kunde, der mit den defekten Artikel nichts anfangen kann, dann einen, wenn auch geringen Schaden erleidet, dessen Ursache der defekte Artikel darstellt? Dieser Fall ist gerade aktuell.
Es kommt darauf an, welches Recht der Verbraucher ausübt. Macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, kommt es darauf an, welche Regelung derr Händler in der Widerrufsbelehrung getroffen hat. Macht der Kunde dagegen seine Gewährleistungsrechte geltend, muss der Händler sämtliche Transportkosten tragen.
Hallo. Ich habe online Kleidung bestellt. Der Händler hat von mir eine Vorauszahlung erhalten. Die Hinversandkosten hat der Händler übernommen. Weil mir die Kleidung nicht zugesagt hat, habe ich die Ware auf eigene Kosten zurück geschickt. Jetzt will der Händler von mir aber auch die Hinversand kosten nachträglich berechnen, is das rechtens? Begründung vom Händler , weil ich das Geld zurückgefordert habe und mir jetzt nur die produktkosten ohne versand zustehen.
Hallo, ich habe generelle frage auch. Habe ein Artikel über ebay.com nach Kanada verkauft. Wert um die 1000 €. Das war handarbeit. Das Paket wurde zwar nach Kanada versendet und dort angekommen aber ging dann zurück. DHL. Nun nach fast 2 1/2 monaten geht es an mich zurück mit der begründung : Empfänger hat die Ware nicht abgeholt ” . Das aber nicht wahr ist ! Kam nie eine benachrichtigung. Ich habe jetzt dem Käufer volle Summe zurück erstatten müßen und muss jetzt wie es aussieht die Kosten für Rücksendung auch noch tragen. Frage: Kann ich das reklamieren um die kosten wenigstens für die Rücksendung zu bekommen , waren 50€ oder habe ich keine Chance .?. War ja nicht mein Fehler, sondern von der Post. LG
Ein Onlinehändler aus den Niederlanden will mir Rücksendekosten für eine Retoure erstatten, die ich nicht bestellt habe. (Doppellieferung). Der Händler bietet grundsätzlich kostenlosen Rückversand an. Die Rücksendekosten in Höhe von über 50 EUR möchte er mir in Form eines Geschenkgutscheines für seinen Onlinehandel erstatten. Muss ich als Kunde das akzeptieren
Ein Kunde bestellt ein Original Ersatzteil und stellt beim Einbau fest das der Anschluss nicht passt. Er schickt das fehlerhaft bestellte Ersatzteil zurück. Eine Inbetriebnahme hat nicht stattgefunden da ja der Stecker nicht passte. Die Rücksendekosten hat der Käufer getragen. Die Hinsendekosten werden nun vom Erstattungsbetrag abgezogen da ja die die Grundlage für das Widerrufsrecht die Prüfung der Beschaffenheit und Funktion der Ware ist. Diese Prüfung ist bei original Ersatzteile obsolet. Die Hinsendekosten sind durch die fehlerhafte Bestellung entstanden und in den Rücknahmeregelungen wird darauf verwiesen das eine Rücknahme nur aus Kulanz erfolgt.
ist der Abzug der Hinsendekosten nun im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung ?
Widerruft der Kunde den Vertrag, muss der Händler die Hinsendekosten erstatten. Es ist also niemals rechtens, die Hinsendekosten einfach vom Erstattungsbetrag abzuziehen. Der Grund für den Widerruf spielt dabei keine Rolle.
Danke für die Informationen, vor allem über Speditionslieferungen, dass habe ich noch nicht alles gewusst! Ich informiere mich am liebsten schon vor der Bestellung über die eventuellen Rücksendekosten, und konnte somit bis jetzt alle blöden Überraschungen vermeiden.
Viele Grüße, Sebastian
Guten Tag, Ich habe einem Händler ein T- Shirt Sendung innerhalb der 14 Tage Widerrufsfrist auf eigene Kosten mit Hermes zurückgesendet. Er hat die Annahme verweigert mit der Begründung er nehme nur Ware an, die mit DHL versendet wird. Ich nehme an laut Postzustellungsgesetz ist das seitens des Händlers rechtlich nicht erlaubt?
Beste Grüße S. Baumgartner
Unabhängig davon, dass es kein Postzustellungsgesetz gibt, hat der Händler keine Berechtigung, die Annahme einer Rücksendung einer Ware im Rahmen des Widerrufsrechtes zu verweigern.
Gibt es auch ein brauchbares Händlerschutzgesetzt, das Händler vor “vorsätzlich” zugefügtem finanziellem Schaden schützt? Jetzt vor der Weihnachtszeit entbrannte ein Gespräch in unserer Firmenkantine als ein Kollege meinte: “Ich und meine Frau machen es so, dass wir alle Weihnachtsgeschenke online kaufen und was uns nicht gefällt schicken wir einfach zurück, da fallen nur 1 x Versandkosten an.” Mir sagt das, dass jetzt viele Händler nicht nur unnötigen Zeitaufwand betreiben wegen solchen Kunden sondern auch noch einen finanziellen Schaden erleiden, wenn sie diesen “das Ding gefällt mir nicht” Rücktrittskunden die Artikel verpacken, zur Post transportieren und Personal (für den ganzen Aufwand) bezahlen müssen sondern auch noch 1 x Versandkosten berappen müssen. Bei einer zurück gesandten Bestellung würde das wohl nichts machen aber bei (sagen wir als Beispiel) 100 Bestellungen im Jahr kommt da schon ein ordentliches Sümmchen zusammen, das sich als Minus zubuche schlägt, dieses Minus der Händler nie hätte, wenn es ein besseres Händlerschutzgesetz gäbe, nicht wahr?
Hallo Siggi,
aber genau dafür ist das Widerrufsrecht da. Dass Kunden den Artikel anschauen und dann entscheiden können, ob ihnen das Produkt gefällt.
Eine dringende Frage: wie ist es geregelt, wenn der Verbraucher die Annahme von einem Speditionsgut an der Tür verweigert, somit also die Ware nie in Empfang genommen hat? Muss er die Rücksendung bezahlen?
Hier war der Grund, dass die Spedition keine Hilfe beim Hochtragen in den 3. Stock leisten wollte und die Ware hätte auf der Strasse abgestellt werden sollen.
Danke für jede Hilfe!
Wer trägt die Retourkosten, wenn Ware erst garnicht geliefert wurde. Auch nicht versucht wurde zu liefern. Gibt es da eine Rechtsprechung. In meine Fall wurden Badmöbel bei einem Online-Shop bestellt und diese sollten per Spedition geliefert werden. Wurde es aber nicht und der Händler ist vom Vertrag zurückgetreten. Verlangt nun aber die Retourkosten von mir.
Wenn keine Waren geliefert wurde, gibt es auch keine Retourkosten, weil ja keine Ware retourniert wurde. Und wenn der Händler vom Vertrag zurücktritt (wozu er nicht so ohne Weiteres berechtigt ist), fallen beim Verbraucher keine Kosten an.
Ich habe heute eine Mahnung von einem Versandändler erhalten, bei dem ich regelmäßig bestelle. Hier habe ich mehrfach Ware bestellt, und als diese nicht passte, zurückgeschickt, i.d.R. die vollständige Bestellung / Sendung, wohl auch gelentlich ohne das Formular der Widerrufsbelehrung auszufüllen.
Erst durch die Mahnung erfahre ich, das mir zwar jeweils die Warenwerte gutgeschrieben worden sind, nicht aber die Versandkosten ( trotz vollständiger Rücksendung) Der Händler argumentiert, er habe den Warenwert aus Kulanz gutgeschrieben, nicht aber die Versandkosten, ich hätte ja mein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß erklärt.
Ich bestelle viel, auch bei anderen Versandhändlern, vergesse auch häufig die Belehrung, aber überall werden mir bei vollständiger Retoure die Versandkosten gutgeschrieben. Ist das Verhalten des o.g. Versandhändlers rechtens ?
Das Widerrufsrecht muss seit 2014 ausdrücklich “erklärt” werden, die bloße Rücksendung genügt (anders als früher) nicht. Die meisten Händler deuten zwar auch die Rücksendung als Widerruf, verpflichtend ist das jedoch nicht. Im Bereich der Kulanz kann der Händler entscheiden, ob er die Rücksendekosten übernimmt oder überhaupt erstattet.
Hallo,
ich hatte ein E-Bike über den … Marktplatz gekauft, das per Spedition geliefert werden sollte. Ich habe die Annahme verweigert, weil erst sehr spät (und deutlich nach dem von … genannten Liefertermin) angeliefert werden sollte.
In der zum Kauf verlinkten Widerrufsbelehrung steht: “Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.”
Da es sich um Speditionsware handel, gilt die Regelung in der Form nicht. Korrekt? – Der Händler will mir 45€ für die Rücksendung einbehalten.
Auf der Händler-Webiste habe ich (jetzt) gelesen: “Nicht paketversandfähige Sachen (Speditionsware) werden bei Ihnen abgeholt. Die Kosten werden auf etwa 100,00 Euro geschätzt. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.”
Ich nehme an, dass die Widerrufsbelehrung gilt die mir über die Kaufbestätigung zugegangen ist und die Rücksendekosten vom Händler zu tragen sind. – Auch wenn ich dessen Frust natürlich nachvollziehen kann.
Zunächst: die Annahmverweigerung ist kein Widerruf, dieser muss seit 2014 immer ausdrücklich erklärt werden (https://shopbetreiber-blog.de/2016/01/21/widerruf-annahme-verweigern/) Die Nicht-Annahme kann auch aus Rücktritt, Gewährleistungsbegehren o.ä. gewertet werden, wobei die Rechtsfolgen dann ganz anders sind. Wenn ein Widerruf ausdrücklich erklärt wurde, ist die auf dem Marktplatz und in der E-Mail verwendete Widerrufsbelehrung maßgeblich. Wie Sie richtig sagen, müssen die Kosten bei Speditionsware explizit beziffert werden, anderenfalls sind sie vom Händler zu tragen.
Zwischenfrage: ist es im Ergebnis nicht eine Spitzfindigkeit ohne Konsequenz, dass der Widerruf immer erklärt werden muss? Die Frist von 14 Tagen beginnt bei einer Lieferung schließlich erst abzulaufen, wenn die Ware an den Käufer übergeben wurde. Wenn jetzt ein Verkäufer darauf hinweist, dass ja kein Widerruf vorliegen würde, so kann dies vom Käufer doch jederzeit durch einen kurzen Satz geheilt werden, solange er die Ware nicht hat – was bei einer Nichtannahme sowieso der Fall ist. Bei einer Annahmeverweigerung beginnt die Frist des Widerrufsrechts erst gar nicht abzulaufen, das Widerrufsrecht an sich besteht ja schon ab dem Moment der Bestellung. Mir fehlt gerade die Fantasie für ein Szenario in dem das wirklich einen praktischen Unterschied für einen Verkäufer macht, ob pro forma noch eine Mitteilung “ich widerrufe..” vom Käufer erfolgt.
Bei einer Annahmverweigerung beginnt die Frist zu laufen und ist nach 14 Tagen abgelaufen, weil die Verweigerung kein Wideruf ist – anders als früher, als der Widerruf “durch Rücksendung” erklärt werden konnte (https://shopbetreiber-blog.de/2016/01/21/widerruf-annahme-verweigern/)
Hallo,
vielen Dank für den interessanten Beitrag zu den Rücksendekosten.
Hierzu hätte ich noch eine Frage.
Gilt dies auch für Leihgeräte wie zum Beispiel Router, Computer oder Telefone? Für diese Geräte habe ich über eine bestimmte Dauer eine Leihgebühr bezahlt. Muss ich am Ende die Rücksendung des Gerätes selbst bezahlen? Gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung?
Vielen Dank im Voraus!
Der Sachverhalt ist nicht klar: Leihgebühr über bestimmte Dauer? Dann geht es wohl nicht um einen Widerruf innerhalb von 14 Tagen wie im Artikel? Wenn die Geräte über eine längere Vertragslaufzeit gemietet wurden, kann vertraglich frei gelegelt werden, wer nach Ende der Mietdauer die Rücksendekosten trägt.
Guten Tag,
Anfang des Monats 07(2020 hatte ich Gesundheitssandalen bei Benoza bestellt, deutsche Webseite, Ware kam viel zu spät, ich stornierte den Auftrag. Das Paket wurde im Haus leider versehentlich angenommen, die Ware ist in billigster Qualität hergestell, Plastiksandalen, die viel zu klein sind. Aus all diesen Gründen habe ich neben dem Storno noch eine Widerruf versendet und um eine Rücksendeadresse samt kostenfreier Rücksendung gebeten. Man sendete mir eine Adresse in Hongkong zu und trotz mehrfacher E-Mails hin und her will Benoza die Versandkosten nicht übernehmen. Ich habe mehrfach verdeutlicht, daß wir nicht vorab vereinbart hatten, daß ich bei Widerruf alle Kosten tragen muss. Benoza hat eine eine deutsche Homepage mit “.de”-Endung. Was kann ich jetzt tun? Viele Grüße, Ina B.
Gar nichts, da eine “Vereinbarung” der Tragung der Hinsendekosten seit 2014 nicht mehr erforderlich ist. Wird über die Tragung der Kosten durch den Verbraucher informiert, müssen diese getragen werden. Alternativ kann im Rahmen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts rückabgewickelt werden, dann müssen keine Rücksendekosten getragen, jedoch ein Mangel nachgewiesen und Nacherfüllung (Neulieferung) akzeptiert werden.
Hallo,
Danke für den hilfreichen Beitrag. Wie sieht es denn bei den Kosten für eine Rücksendung aus die ohne direkte Absprache per Expressversand (oder einem privaten Express Versandunternehmen) zurück ans Unternehmen geschickt wird.
Aus § 357 wird das Ganze leider nicht klar.
Also Unternehmen erklärt sich bereit Rücksendekosten zu tragen allerdings erfolgt die Rücksendung nicht über den Standardversand.
Es gibt keine Grund, warum die Ware per Expressversand zurück geschickt wird, daher muss der Händler auch nur die Kosten es Standardversandes erstatten.
Hallo,
vielleicht etwas speziell aber bestimmt eine Streitfrage:
“normal mit der Post” bezieht sich das nur auf Paketware, oder generell auf alles was mit z.B. DHL, GLS etc. geliefert wird also ggf. auch Sperrgut welches zwar aufpreispflichtig ist aber ja auch mit DHL also mit der Post geliefert wird.
z.B. ein runder Gegenstand mit Maßen 80x80x30 kann zwar nicht Als “Paket”(im Karton) veschickt werden, wird aber als “Paket” in Folie eingewickelt von DHL transportiert.
Ist Sperrgut = Speditionsware? und ist DHL dann als Spedition anzusehen ? oder wird hier auch Sperrgut “normal mit der Post versendet?
Oder wird nur die Retoure durch bestimmte Speditionen von der Regelung ausgenommen?
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß
Oliver O.