Online-Händler sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben zur Lieferzeit zu machen. Es kommt bei dieser Angabe entscheidend darauf an, wann die Ware beim Verbraucher eintrifft. Finden sich im Shop widersprüchliche Angabe zu Lieferzeiten, kann dies als Irreführung abgemahnt werden, entschied das LG Bochum.
Lesen Sie mehr zu dem Urteil.
Vor dem LG Bochum (Urt. v. 3.7.2013, I-13 O 55/13) stritten sich zwei Online-Händler über die Angabe von Lieferzeiten. Der Beklagte Händler bewarb seine Angebote mit der Aussage:
“Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware – Verfügbarkeit vorausgesetzt – noch am selben Tag! Sie erhalten …”
An anderer Stelle hieß es dann aber:
“gewöhnlich versandfertig in 3 – 5 Wochen”
Irrefühung wegen unterschiedlicher Angaben
Nach Auffassung der Kammer waren die Angaben der Beklagten zum Versand widersprüchlich.
“Die Differenzierung der Beklagten zwischen Lieferfrist, Warenverfügbarkeit und Versandfertigkeit überzeugt die Kammer nicht.”
Es sei vielmehr entscheidend, wann die Ware beim Verbraucher eintrifft.
“Nach Auffassung der Kammer differenziert der im Angebot angesprochene Kunde nicht zwischen Warenverfügbarkeit, Versandfertigkeit und Lieferzeit.
Die Aussage der Beklagten in der Angebotsübersicht “Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware – Verfügbarkeit vorausgesetzt – noch am selben Tag! Sie erhalten …” ist aus Sicht des angesprochenen nicht in Einklang zu bringen mit der Information “gewöhnlich versandfertig in 3 – 5 Wochen”.
Der Kunde kann hieraus nicht entnehmen, wann die Ware bei ihm eintrifft.
Diese widersprüchlichen Angaben erfüllen den Tatbestand einer irreführenden geschäftlichen Handlung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da aus Sicht der Verbraucher die Verfügbarkeit und Lieferung nicht eindeutig zu erkennen sind.”
Fazit
Über Lieferzeitangaben ist ausschließlich direkt am Produkt zu informieren. Derartige Informationen in AGB oder auf Infoseiten haben keinen Mehrwert, da die Lieferzeit für verschiedene Produkte unterschiedlich ist. Durch die Angabe ausschließlich an einer Stelle kann es auch nicht zu widersprüchlichen Angaben kommen.
Unnötig sind Angaben zur “Versandfertigkeit”, da sie keinen Aussagewert für den Verbraucher haben. Denn die Angabe “versandfertig in 3 – 5 Wochen” trifft noch keine Aussage darüber, ob die Ware dann auch versand wird. Gibt es also nur Angaben zur “Versandfertigkeit”, wird gar nicht über die Lieferzeit informiert und auch dies könnte abgemahnt werden.
Update: Neues Verbraucherrecht
Zum 13. Juni 2014 wurde die Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt sind alle Online-Händler verpflichtet, einen Termin zu nennen, bis zu dem sie die Ware liefern. Lange war unklar, wie diese Pflicht erfüllt werden kann. Das OLG München entschied jedoch, dass auch nach Inkrafttreten der Umsetzung die Angabe “ca. 2 bis 4 Tage” die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. (mr)
Lesen Sie mehr zu Lieferzeiten:
- OLG Hamm: Unverbindliche Lieferzeiten sind unzulässig
- OLG Bremen: “voraussichtliche” Lieferzeiten sind unzulässig
- Lieferzeiten müssen tagesaktuell sein
- Angabe von Lieferzeiten: Die Unterschiede in der Rechtsprechung
- LG Hamburg entscheidet erneut: Der Verkauf nicht verfügbarer Ware ist wettbewerbswidrig!
- LG Hamburg: Angegebene Lieferzeiten sind einzuhalten
- Lieferzeitangabe “In der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” unzulässig
- OLG Hamm: Werbung mit “Lieferung innerhalb 24 Stunden” kann zulässig sein
Interessanter Artikel zu einem sehr altem Thema…
Aber die Darstellung bzgl. abweichender Angaben war mir soweit klar.
Was mir nicht so ganz gefällt ist folgender Absatz:
“Unnötig sind Angaben zur “Versandfertigkeit”, da sie keinen Aussagewert für den Verbraucher haben. Denn die Angabe “versandfertig in 3 – 5 Wochen” trifft noch keine Aussage darüber, ob die Ware dann auch versand wird. Gibt es also nur Angaben zur “Versandfertigkeit”, wird gar nicht über die Lieferzeit informiert und auch dies könnte abgemahnt werden.”
Alternativ könnte die Angabe “Lieferzeit 1-3 Tage” lauten.
Wobei ich persönlich eine Angabe “versandfertig in 2 Tagen” klarer definiert und weniger missverständlich aufgefasst werden kann als “Lieferzeit”
Aber “versandfertig in 5 Tagen” heißt ja nicht, dass der Händler die Ware auch in 5 Tagen in den Versand gibt. Erst recht keine Aussage trifft dies darüber, wann die Ware beim Verbraucher ankommt. Und ausschließlich das ist die wichtige Information: Die Zeit, die zwischen Bestellung und Ankuft beim Verbraucher vergeht. Bei der Angabe “Lieferzeit: 5 Tage” weiß der Verbraucher, dass die Ware 5 Tage nach Abgabe der Bestellung bei ihm ankommt.
Das ist korrekt Martin,
allerdings beinhaltet die Aussage “versandfertig” die Lieferzeit vom Hersteller zum Händler und den gesamten internen Logistikprozess.
Lieferzeit muss da hingegen auch die Lieferzeit durch den Logistiker beinhalten. d.h. eine “Versandfertigangabe” von 2 Tagen verlängert sich somit auf eine “Lieferzeitangabe” von 2-4 Tagen. Was natürlich beim Endkunden ein schlechteres Bild für die selbe Dienstleistung wirft.
Nur mit dem Urteil des OLG Bremen vom 27.11.2012 kann in der Lieferzeit, durch Erweitern mit einer “ca.” Angabe, die Tatsächliche Lieferzeit der Angabe in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1-2 Tage) abweichen.
Genau das ist der Punkt: Die Lieferzeit-Angabe berücksichtigt auch die Lieferzeit durch den Logistiker vom Händler zum Kunden. Und genau diese Zeit muss auch mit angegeben werden. Den Verbraucher interessiert es doch gar nicht, wann die Ware beim Händler eingeht. Er will wissen, wann er das Paket in den Händen hält. Und das sagt die Angabe “versandfertig in …” nicht aus.
Nun ja, wenn ich beim Produkt “Versandbereit in: 2-7 Tagen” angebe, dann weiß der Kunde, das seine Bestellung spätestens am 7. Tag versendet wird. Das dann noch 1-2 Tage Zustelltransport dazukommt, kann sich wohl jeder Kunde selbst ausmalen. Wenn ich jedoch “Lieferzeit: 2-7 Tage” angebe, muss die Bestellung spätestens am 7. Tag beim Kunden eintreffen, nun verschicke ich die Ware am 5. Tag, der Zusteller braucht aber aus Gründen, auf die ich keinen Einfluß habe, 4 Tage statt wie gewohnt 1-2 Tage für die Zustellung und die Bestellung kommt eben nicht am 7. Tag beim Kunden an. Von daher finde ich eine “Versandbereit in: xxx” Angabe wesentlich zuverlässiger und aussagekräftiger für den Kunden, vor allem, wenn der Kunde, wie es überall Standard sein sollte, eine Versandmail mit Sendungsverfolgungslink bekommt. Wiedereinmal wird hier dem Verbraucher die Fähigkeit abgestritten, der angegebenen “Versandbereit in:”-Frist 1-2 Tage hinzuzurechen…
Lieferzeit 2 – 99 Tage
Leb damit Kunde und bedank dich beim GEsetzgeber und inkompetenten Richtern.
Bis jetzt hat sich noch NIE ein Kunde darüber beschwert… das sind ERNEUT Probleme die der Gesetzgeber erfindet um sich selbst mit Aufträgen zu versorgen. Man muss ja nur schauen, wie viele Bundes- und Landespolitiker in Kanzleien arbeiten oder an Kanzleien Anteile halten.
Mit dem Verbraucher hat dies nichts zu tun.
Versandfertig sagt eben sehr wohl entscheidend für den Verbraucher aus, wann die Ware nach Erfüllung aller Pflichten in den Versand und somit an den Logistiker übergeben werden kann. Nur das interessiert den Kunden. Auch der beschränkteste Kunde weiss ganz genau, dass zwischen ihm und den Händler noch der Logistiker steht.
Eine Lieferzeitangabe “2 bis 99 tage” wäre wohl nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Frist a) zu unbestimmt und b) unangemessen lang ist.
Die Angabe “versandbereit in 7 Tagen” sagt eben nicht, dass die Ware in 7 Tagen verschickt wird. Diese Angabe sagt lediglich, in 7 Tagen liegt die Ware beim Händler bereit für den Versand. Ob die Ware aber auch in den Versand gegeben wird, sagt diese Angabe nicht. Sie ist viel zu schwammig. “Lieferzeit 7 Tage” sagt dagegen: In 7 Tagen ist die Ware beim Kunden. Genauer geht es doch gar nicht mehr. Dann muss der Händler die Ware eben pünktlich rausschicken, damit die 7-Tages-Frist eingehalten wird oder eine längere Frist angeben. “Versandbereit” trifft ganz klar keine Aussage zur Lieferzeit und ist daher für diese Pflichtinformation unzureichend.
Dazu kommt, dass die Angabe “versandfertig in 2 bis 7 Tagen” nichts dazu aussagt, wo die Ware dann versandfertig ist. Wenn die Ware z.B. aus Hongkong geliefert wird, ist die Angabe “versandfertig” völlig ohne Aussagekraft. Denn dann weiß der Verbraucher gar nicht mehr, wann die Ware ankommt. Liegt sie dann “versandfertig” irgendwo in Asien und muss erst noch zum Hafen in Hongkong gefahren werden und von dort mit dem Schiff? Oder liegt sie schon im Hafen?
Online-Händler müssen (seit jeher) eine Lieferzeit für Produkte angeben und das stellt grundsätzlich auch kein Problem dar. Hierfür lässt die Rechtsprechung ja z.b. die ca-Lieferzeiten zu. Die Distribution muss von vornherein so organisiert sein, dass man Lieferzeiten angeben kann. Dass immer mal etwas dazwischen kommt, ist klar und darüber muss man auch nicht diskutieren. Wenn der (vom Händler) gewählte Zusteller extrem unzuverlässig ist und regelmäßig Sendungen verzögert, dann muss man das entweder in die Lieferzeitangabe mit einkalkulieren oder den Zusteller wechseln.
Letztlich endet die Pflicht des Händlers auch nicht bei der Übergabe an den Zusteller, sondern erst, wenn die Ware den Verbraucher erreicht hat. Und diese Zeit kann nur der Unternehmer selbst wissen und hierüber hat er nach dem Gesetz zu informieren.
Hallo,
d.h. also, “Lieferzeit ca. 7 Tage” ist abmahnsicher?
Mich als Kunde würde jetzt das “ca.” stören (weil man seit Jahren x-y Tage gewöhnt war) – dann lieber die Angaben wie vorher auch (ok, im Urteil ist es natürlich übertrieben!) und dann ein Versandlink, das sollte dann jeder Kunde verstehen.
Nächstes Problem: Wie “weit” darf denn die “ca.”-Angabe überzogen werden? Bei Just-in-Time-Bestellungen kann man ja leider nicht auf das Lager des jeweiligen Händlers schauen und wenn man die Angabe zu lang macht, bestellen die Kunden woanders.
Ok, man hat natürlich ein Gefühl für die Lieferzeiten, aber es wird ja nicht lange dauern, bis ein neues Urteil hierzu kommt.
Ja, Versandlaufzeiten sollten die Kunden kennen…!? Nö, bei eBay z.B. kann man am selben Tag noch verschicken und die Paketdienste (gerade auch Auslandssendungen) verspäten sich dann zufällig schon mal und der Kunde zieht einem hinterm Rücken direkt ein paar Sterne ab (ist mir jetzt nicht wichtig, aber sie tun es).
Noch ein Bsp.: Anfang Januar, als der Weihnachtsstreß bei DHL vorbei war und “alle” in den “Zwangsurlaub” mußten, haben Pakete bis zu einer Woche benötigt, um beim Kunden zu sein!
Wie sollen wir Händler soetwas sehen können…? 😉
Es gab zwar kein Ärger, aber es ist mir dann auch unangenehm…
Ich finde, solche Übertreibungen wie im Urteil mit wenigen Tagen und dann mit mehreren Wochen auch als unseriös, aber alles andere im 1-2 Wochenbereich, sollten die Richter dann doch lieber uns Händlern überlassen, denn damit kennen sich die meisten dann doch besser aus… 😉
MfG
Nils
@Martin Rätze
Eine Lieferzeit von x Tagen ist extrem unbestimmt und irreführend denn so lange der Kunde die Vorkasse Zahlung nicht getätigt hat wird keine Ware versendet. Es kann immer nur darum gehen wie schnell die Ware bereit ist um in den Versand gegeben werden zu können. Lieferzeit 7 Tage kann den Kunden auch irritieren, weil er dann damit rechnet, dass die Ware am 7ten Tag ankommt. Das ist genauso Mist. Daten des Logistikers kann der Verbraucher im Checkout sehen. Denn hier kommt das nächste Problem. Wir bieten DHL und DHL Express an. Welche Lieferzeit stimmt nun? Die regelmäßige von 1 – 2 Werktagen? Die Inselzustellung von 3 Werktagen oder die Über Nacht Lieferung bis 12 Uhr des nächsten Werktages?
Man sieht, dass Politik, der Gesetzgeber und die Richter niemals zu Ende denken.
Der erste Schritt ist die Versandbereitschaft und die Lieferzeit kann der Kunde dann im Checkout sehen und ggfs. darauf einwirken. Denn auch aus Hong Kong kann man Pakete innerhalb von 3 Tagen zum Verbraucher in Europa bringen. Alles eine Frage der Kosten.
Eine Lieferzeit kann und wird sich auch in Zukunft immer nur auf die Versandbereitschaft beziehen. Das wissen die Verbraucher, es hat sich etabliert und das akzeptieren die Händler. Klagen wird deswegen niemand und deswegen wird in diesem Bereich auch absolut nichts geändert.
Ein weiterer Punkt – ganz vergessen – ist der gemischte Versand. Erneut werden hier Politiker, Gesetzgeber und Richter bis auf die Knochen blamiert.
Kabel werden per Warensendung verschickt… 5 – 9 Werktage. Das muss beim Produkt stehen. Wenn der Kunde jetzt noch Hardware bestellt wird alles zusammen als PAket verschickt und die Lieferzeit sinkt auf 1 – 2 Werktage und die Angabe beim ersten Produkt ist irreführend und widersprüchlich.
Auch gibt es generell die Möglichkeit eines Sparversandes bei UPS zum Beispiel. Hier dauert die Lieferung etwas länger, aber es liegt am Kunden sich für eine Versandmethode zu entscheiden.
Man KANN faktisch keine Lieferzeit am Produkt anzeigen.
Herr Rätze, ich möchte Sie bitten, die Kirche doch mal im Dorf zu lassen. “Versandbereit in” bedeutet nicht, dass die Ware in Hongkong oder Timbuktu versandbereit ist, sondern beim Händler, jedenfalls bei mir und bei 99% aller anderen Händler auch. Man kann sich natürlich weiter alle möglichen Szenarien aus den Fingern saugen, wie was denn wann sein könnte, so wie es sie Abmahnindustrie eben ständig macht. Und selbst wenn man mal etwas nicht in der angegeben Frist oder vielleicht garnicht liefern kann, macht selten ein Kunde ein Beinbruch daraus, man schreibt den Kunden an, informiert ihn, Kunde wartet entweder oder storniert, dann bekommt er sein Geld zurück, falls bereits gezahlt und alle sind trotzdem zufrieden. So läuft es bei jedem seriösen Händler. Das aus solchen normalen Szenarien im Onlinehandel immer mehr Abmahngründe erfunden werden, zeigt wieder einmal deutlich, welchen Sinn Abmahnungen haben, nämlich Anwälte, Justizsystem und somit den Staat zu nähren und nicht etwa, um den so bösen, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder den Verbraucher zu schützen. Die wirklich schwarzen Schafe bleiben jahrelang ungeschoren, siehe Wirtschaftszentrale, Massenabmahnanwälte und weitere. Nur auf dem kleinen Shopbetreiber, der ehrlich sein täglich Brot verdient wird rumgehackt, meist wegen kleinsten Bagatellen, durch welche niemand effektiv geschädigt wurde/worden wäre.
@Dunkelwelt
Ich bin ja nicht nur hier Jurist und schreibe über die verschiedenen Entscheidungen der Gerichte. Ich bin ja selbst auch Verbraucher. Und die Angabe “versandfertig in …” sagt mir als Verbraucher gar nichts.
Und wenn die Ware gar nicht zum Händler kommt, sondern direkt aus Hongkong zum Verbraucher verschickt wird, heißt die Angabe eben nicht, dass die Ware versandfertig beim Händler liegt. Es gibt zahlreiche Waren, die direkt vom ausländischen Hersteller zum Verbraucher geliefert werden. Diese Angabe ist nichtssagend. Das zeigt sich m.E. auch daran, dass die meisten Online-Händler die korrekte Angabe von Lieferzeiten macht und eben nicht schreibt “versandfertig in”.
Ob das ein Grund für eine Abmahnung sein muss, ist eine ganz andere Frage. Aber § 308 Nr. 1 BGB schreibt klar vor:
“In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält (…)”
Und die Angabe “versandfertig” ist für die Leistungserbringung unbestimmt, weil daraus nicht hervorgeht, wann die Leistung erbracht wird.
Gut, dann schreibe ich noch dazu, dass der Versand grundsätzlich und auschließlich ab Lager Berlin erfolgt, dann sollte eine “Versandbereit in” Angabe kein Problem mehr sein…
Wie ich bereits dargestellt habe: Das ist unzureichend, da dies keine Angabe von Lieferzeiten darstellt.
Einen schönen guten Abend zusammen,
die hier erschienenen Meinungen zu dem Thema Lieferzeiten sind sehr spannend zu lesen, gehen aber für mich als Händler an der eigentlichen Frage vorbei.
Als Händler bringt man ja seine Pakete in den allerseltensten Fällen dem Kunden ans Bett! – Nachdem unsereiner nun in seinem Shop eine “Lieferzeit” von 1-2 Tagen angibt, soll also der Kunde davon ausgehen können, daß am zweiten Tag, spätestens am dritten Tag der Postmann klingelt. In der anzugebenden Lieferzeit (Eingang der Bestellung beim Händler bis Abgabe der Lieferung beim Kunden) gibt es aber eine gewaltig große Unbekannte und die heißt: Versanddienstleister! Die können in ihren Werbeslogans so viel und laut tönen wie sie wollen, von verwegen kürzeste Lieferzeiten etc. Tatsache ist aber, daß mitterweile auch DHL zur Schneckenpost geworden ist. Z.B.: ein 10kg Paket in den PLZ-Raum 24… liegt nach 2 1/2 Tagen immer noch im Startpaketzenter; HERMES benötigt für ein “S”-Paket nach Ungarn 8 Tage und nach Dänemark 6 Tage, im Inland schon mal 3 Tage. Dagegen kann GLS, wenns mal gut läuft, bei mehr als 75% bereits nach 20 Stunden nach Abholung zustellen. Bei Fragen an DHL etc. wegen der langen Lieferzeit erntet unsereiner entweder keine Antwort oder Achselzucken. Wie macht der Händler solche “gesetzlich nicht erlaubten Lieferzeiten” einem Schwarzkittel/Abmahner plausibel – und wie bringt er dies in seine anzugebende Liefrzeiten unter ohne a) einer Abmahnung anheim zufallen und b) eine “korrekte” Lieferzeit kundengerecht anzugeben???
Mit freundlichen Grüßen
Auch nach dem neuen Widerrufsrecht ab 2014 muss man dem Kunden wohl nur einen Termin angeben BIS ZU dem die Lieferung erfolgt ist, also gerade keinen Termin AN DEM er die Sendung erhält. Enden wird das dann wohl in folgenden Hinweisen:
“Lieber Kunde, wir versenden Ihr Paket innerhalb von ca. 1-3 Tagen. Aufgrund seltener möglicher Unwägbarkeiten bei der Zustellung können wir allerdings leider nur eine Lieferfrist von 30 Tagen zusagen. Sie werden Ihr Paket in aller Regel deutlich früher erhalten.”
Oder man verzichtet im Shop bei den Produkten einfach komplett auf Lieferzeitangaben, macht da nur eine Ampel oder so und “versteckt” völlig legal in den AGB die Angabe unter Punkt 47.11.: “Lieferfrist: 30 Tage”
Kein Kunde liest AGB durch. Ob der Kunde nochmal kauft oder nicht entscheidet er ohnehin nach der TATSÄCHLICHEN Lieferzeit.
@tokra
Das Gesetz verwendet einen anderen Wortlaut als Sie hier zitieren (wobei ihr Zitat noch deutlicher macht, dass die Zeit gemeint ist, an dem der Verbraucher die Ware erhalten hat. Eine andere Interpretation lässt Ihr Zitat mit den Worten “die Lieferung erfolgt ist” nicht zu. Denn “Lieferung erfolgt” bedeutet eben “Erfolg der Lieferung.) Das hat auch nichts mit dem neuen Widerrufsrecht zu tun.
Im Gesetz heißt es aber tatsächlich:
“einen Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern […] muss”
Es heißt also nicht: “Einen Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware an den Zusteller übergibt.”
“Liefern” ist ganz klar die Lieferung an den Verbraucher. Also der Zeitpunkt, an dem die Ware ankommt und nicht, an dem die Ware abgeschickt wird.
Übrigens ist mit “Termin” kein fester Termin gemeint, sondern die Angabe der Lieferzeit wie bisher ist ausreichend.
Guten Tag!
Ich finde das Urteil des Gerichts auch absolut nachvollziehbar, bedenkt man, dass die Leistungszeit entscheidend ist für etwaige Schadensersatzansprüche. Denn der Schuldner gerät, ist ein Tag nach dem Kalender bestimmt, was im Falle von “sie erhalten einen Tag später die Ware” durchaus so auslegbar ist, dann gerät der Schuldner bereits in Verzug, wenn es nicht so ist. Denn im Verbrauchsgüterkauf ist der Gefahrübergang erst ab Erhalt der Ware, also bei der Übergabe an den Kunden. Verzugsschäden würden so automatisch entstehen nur wegen widersprüchlicher Angaben bei der Lieferzeit. Man sollte in jedem Fall als Shopbetreiber auf solche Dinge achten. Viele Grüße, Peter
Hallöchen,
Ich kann Peter nur zustimmen. Bedenkt man auch, dass sich viele Kunden eben gerade wegen den angegebenen Lieferzeiten für eine Bestellung in einem bestimmten Shop entscheiden, sollte genau das eben auch zutreffen und realistisch veranlagt sein. Es gibt so viele Shops und Auswahlkriterien, da möchte der Kunde genaue Angaben. Finde ich nachvollziehbar. Und die rechtliche Seite ist eben auch nicht unbeachtlich. Gruss, Susanne
also mal ehrlich. wenn der achso verwühnte Verbraucher mit solchen Angaben nicht leben kann dann tut er mir auch nicht mehr leid.
Fakt ist, das es Händler gibt, die sich KEINE Ware in 6-stelliger Höhe ans Lager legen können ABER trotzdem auch um im Wettbewerb zu bleiben Onlineshops betreiben. Wenn man dann wegen solchen schwachsinnigen Getue abgemahnt wird und 4-stellige Summen bezahlen muss dann fragt man sich wo das eigentlich alles hinführt in dieser eh schon korrupten Welt. Der große Onlineshop kann sich alles leisten sich gegen jeden schnipsel absichern, aber was macht den Händler mit Ladengeschäft in einer Kleinstadt, der das nebenbei betreibt um überhaupt überlebensfähig zu bleiben ? Nicht das der Kunde schon mit ZALANDO Manier alles zurückschickt ohne auch nur ein Cent zu übernehmen, nein es flattert auch mal ne Abmahnung rein weil im Shop “sofort Lieferbar” steht und der Artikel leider nicht sofort verfügbar war.
Es gibt Händler die KÖNNEN auch erst ordern wenn die Bestellung im Shop ankommt weil sie sonst überhaut nicht mehr gegen die Investmentmafiashops ankommen würden.
Wie kann man das den in den Griff bekommen ? Man kann nicht für jeden Artikel eine genau Lieferzeit festlegen wenn man bei einigen diese erst erfährt wenn man sie selbst nachordert ?
Gibt es dafür eine Abmahnsichere Lösung ?
Bisher hatten wir wenig Probleme mi dem Verbraucher. Ein Anruf eine Erklärung und alles war eigentlich geregelt. Abmahnungen kommen IMMER nur von Konkurrenzunternehmen, die anscheinend nichts anderes zu tun haben als die kleinen aus dem Weg zu räumen.
ist schon ein armes (korruptes) Land hier.
Hallo zusammen.
Na? Mal wieder ein Thema, das am Verbraucher vorbei diskutiert wird?
Wie so viele Themen, die angeblich gaaaanz wichtig für den Verbraucher sind, die er, der Verbraucher, aber längst nicht mehr nachvollziehen kann…
Hat irgend jemand mal einen Verbraucher gefragt, was er wirklich will?
Nee? Nie!
Lieferzeit:
Fallstudie.
Kunde bestellt am Donnerstag Abend um 23 Uhr.
Die am Produkt ausgewiesene Lieferzeit lautet 1-2 Tage (was für Bestellungen von Sonntag bis Mittwoch richtig wäre!).
Die Ware wird am Freitag verpackt, mit UPS verschickt und kommt beim Kunden am Montag an. Das sind inklusive Donnerstag 5 Tage Lieferzeit.
Wohnt der Kunde auf einem Berg, in unzugänglicher Region oder auf einer Insel werden daraus schnell 6 und 7.
Fazit: Denken Sie doch alle mal kurz über das nach, was Sie so entscheiden. Und vor allem, fragen Sie Fachleute, Kaufleute und Firmeninhaber, die verstehen offensichtlich sehr viel mehr davon.
Und für die zwei sich streitenden Online-Händler empfehle ich Buddelkasten oder therapeutische Massnahmen.
Und jetzt kümmern wir uns wieder um unser Geschäft und unsere Kunden – oder?
…das Thema ist eigentlich klar, es geht hier um eine präzise Aussage der Lieferzeit und nicht wann ein Artikel versandfertig ist… und ja, hier versuchen zweifelhafte Shops den Kunden etwas vorzumachen. Leider existieren immer noch viel zu viele Shops die mit z.B. “sofort versandfertig” werben oder mit z.B. “Versandfertig in Werktagen: 3 – 9” ohne überhaupt einen Artikel auf Lager zu haben…und ja, zu einem professionellem Shop gehört auch ein ordentliches Warenlager mit hoher Verfügbarkeit…und ja, hier muss auch Geld investiert werden.
@Stefan, ich habe auch “Versandbereit in:” Angaben und würde mich nach 7 Jahren mehr oder weniger erfolgreichem Internethandel und stationärem Ladenbetrieb nicht als zweifelhaft oder unseriös bezeichnen. Zudem habe ich den ganzen Laden voll Ware hängen und kaufe regelmäßig nach, jedoch ist es unmöglich mein komplettes Sortiment, welches ich im Onlineshop anbiete, auf Lager zu haben. Warum? Weil etliche Wohnzimmerhändler ohne jegliche Lagerbestände oder welche, die nur aus Rückläufern bestehen, auch das komplette Sortiment der entsprechenden Lieferanten anbieten. Und ich bleibe bei meiner Meinung, “Versandbereit in:” ist präzise, solange nicht explizit “Versand aus Honkong” dabei steht und wenn ein Händler in Deutschland so verfahren würde, z.B. per Dropshipping aus Honkong zu liefern, wäre das eher ein Streitthema, als eine “Versandbereit in:” Angabe ohne weitere Zusatzangaben, zu welcher der Kunde noch 1-2 Tage Paketlaufzeit dazurechnen muss.
Welche Auswirkungen haben denn Vorkasse-Zahlungen auf die Lieferzeit-Angaben? Muss das berücksichtigt oder kann das ignoriert werden?
Denn der Zahlungseingang hat doch meist Auswirkungen auf die Lieferzeit (Zeitraum zwischen Abschicken der Bestellung und Warenankunft beim Kunden) und kann den Warenversand meist um mehrere Tage nach hinten verschieben.
Es ist völlig legitim zu vereinbaren, dass bei Vorkassezahlungsarten die Lieferzeiten ab Zahlungseingang gelten. Natürlich sollte man den Kunden auch per Email über den Zahlungseingang informieren.
“Nach Auffassung der Kammer differenziert der im Angebot angesprochene Kunde nicht zwischen Warenverfügbarkeit, Versandfertigkeit und Lieferzeit.”
Normalerweise ist verfügbare Ware auch Versandfertig und kann direkt geliefert werden.
<>
Wieso es bedeutet doch, dass die Ware vorrätig und verschickt werden kann?
@Dunkelwelt
ich hab gelesen, dass es nicht so ist,weil man dem Kunden dann zumutet, selbst zu überschlagen, wie lange die Überweisung dauert und er somit keine konkreten Lieferfrist weiß.
es heißt dort:
Selber frage ich mich gerade, ob man für verschiedene Zahlungsarten unterschiedliche Lieferfristen angeben darf.
also wäre dies hier z.B. in Ordnung:
Liefertermin:
Die Lieferung erfolgt innerhalb von 5 Werktagen*. Bei Zahlung mit Paypal beginnt diese Frist am nächstfolgenden Werktag* nach dem Tag, an dem Sie den Paypal-Zahlungsauftrag erteilt haben.
Bei Zahlung per Vorauskasse beginnt diese Frist für die Lieferung 2 Werktage* nach dem Tag, an dem Sie den Überweisungsauftrag an das ausführende Kreditinstitut erteilt haben.
*)Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage gelten nicht als Werktag und verlängern die Frist.
Gruß
sorry, dieses System löscht die Inhalte in eckigen Klammern, also noch mal:
@Dunkelwelt duschreibst:
“Es ist völlig legitim zu vereinbaren, dass bei Vorkassezahlungsarten die Lieferzeiten ab Zahlungseingang gelten.”
ich hab aber gelesen, dass es nicht so ist, weil man dem Kunden dann zumutet, selbst zu überschlagen, wie lange die Überweisung dauert und er somit keine konkreten Lieferfrist weiß.
es heißt dort:
“Soll die Lieferfrist – etwa bei Zahlung per Vorkasse – erst mit dem Zahlungseingang auf dem Bankkonto des Unternehmers zu laufen beginnen, ist dabei zu berücksichtigen, dass der Verbraucher den genauen Zeitpunkt des Zahlungseingangs nicht kennt und sich somit auch nicht den genauen Liefertermin ausrechnen kann.”
Selber frage ich mich gerade, ob man für verschiedene Zahlungsarten unterschiedliche Lieferfristen angeben darf.
also wäre dies hier z.B. in Ordnung:
“Liefertermin:
Die Lieferung erfolgt innerhalb von 5 Werktagen*. Bei Zahlung mit Paypal beginnt diese Frist am nächstfolgenden Werktag* nach dem Tag, an dem Sie den Paypal-Zahlungsauftrag erteilt haben.
Bei Zahlung per Vorauskasse beginnt diese Frist für die Lieferung 2 Werktage* nach dem Tag, an dem Sie den Überweisungsauftrag an das ausführende Kreditinstitut erteilt haben.
*)Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage gelten nicht als Werktag und verlängern die Frist.”
Gruß
ich frage mich außerdem, ob folgendes wohl korrekt ist:
Popup “Liefertermin”
____________________________
Beginn der Angaben zum Liefertermin
____________________________
Inland
blah blah
Ausland
blah blah
____________________________
Ende der Angaben zum Liefertermin
____________________________
HINWEIS:
Bei diesem Liefertermin wurde bereits eine überdurschnittliche lange Paketlaufzeit kalkuliert. In den allermeisten Fällen erhalten Sie unsere Waren also eher schneller als im genannten Liefertermin, welcher aber den gesetzlichen Informationspflichten Rechnung trägt.
….
hmm
beste Grüße..
Frage hierzu:
Wenn ich meinem Kunden das Wahlrecht des Versenders geben, ist es mir ja gar nicht möglich eine Lieferzeit anzugeben
DHL hat Versandzeiten von 2 Tagen
Hermes hat Versandzeiten von 4 Tagen oder mehr
ergo, erhält der Kunde bei mir die Angabe zur Lieferzeit an dem Punkt wo er seinen Versender wählt. Reicht das nicht aus?
Ich habe am 9.6.14 ein Sofa beim Möbelversandhandel bestellt. Dort war eine Lieferzeit von 8 Wochen angegeben. Diese Zeit schiebt sich aber nun schon bis in die 36 KW, was mich unheimlich ärgert, da ich auch noch in Vorkasse gegangen bin. Ist der Händler nicht verpflichtet, diese Angaben einzuhalten? Es stand ja auch nichts von ca. 8 Wochen da. Ist das rechtens??