Zum 1. August 2012 trat nach kontroverser Diskussionen die sog. Button-Lösung in Kraft. Nach über einem Jahr hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz eine Studie zu den Auswirkungen des Gesetzes in Auftrag gegeben. Als Sachverständiger im Rahmen der Studie möchte Trusted Shops Ihre Erfahrungen weitergeben.
Welche Erfahrungen wurden mit der Button-Lösung gemacht? Was waren die größten Herausforderungen bei der Anpassung der Online-Shops? Besteht Änderungsbedarf am Gesetz? Wie hoch waren die Kosten der Anpassungen? Diese und weitere Fragen sollen im Zuge der Studie geklärt werden. Ziel der Studie ist somit zunächst eine Bestandsaufnahme. Ende November wird dazu eine Expertenanhörung in Berlin stattfinden.
Helfen Sie uns, dem Gesetzgeber ein realistisches Bild der Auswirkungen der Button-Lösung für den Online-Handel zu vermitteln. Nehmen Sie sich daher bitte 3 Minuten Zeit und beantworten uns ein paar Fragen.
Ihre Meinung ist uns wichtig!
Bitte nehmen Sie an unserer kleinen Umfrage teil. Leiten Sie den Link zur Umfrage gerne an Kollegen weiter. Je größer die Beteiligung, desto aussagekräftiger werden die Ergebnisse. Wir werden natürlich über die Resultate auch hier im Blog berichten.
Mitgemacht und weitergeleitet 😉
Gerade mitgemacht. Erinnere mich noch gut, wie wir an der Umsetzung gebastelt haben. Bin sehr gespannt auf die Ergebnisse. Werd die Umfrage gleich mal noch an ein paar Händler-Kollegen weiterleiten!
Button ausgetauscht und fertig war die Kiste. Da die wesentlichen Artikelmerkmale bis heute nicht geklärt sind gibt es da auch nichts zusätzlich umzusetzen. Zumindest nicht bei 99% aller physikalischen Waren.
Da wird wieder tausenden Händlern etwas aufgezwungen was NICHTS bewirkt und eine Hand voll Verbrecher zu stoppen die man auch mit ordentlicher Polizeiarbeit überführen könnte.
Es geht wie immer nur um Abofallen.
Kann man denn die Ergebnisse irgendwo einsehen? Wäre mal sehr interessant zu sehen, welches Resultat die Umfrage ergibt.
Die Button-Lösung sollte europaweit einheitlich durchgesetzt werden. Viele Shopsoftware Anbieter haben schon lange darauf reagiert und dies korrekt in der Standardinstallation eingebaut. Aber längst nicht alle. Zum Beispiel bei dem aus Frankreich kommenden, aber in Deutschland dennoch sehr beliebten Shopsystems PrestaShop fehlt die Button-Lösung bis heute noch. Deutsche Shopbetreiber können zusehen, wie sie sich hier die Button-Lösung nachrüsten können oder früher oder später eine Abmahnung kassieren. Hier sollten auch die Anbieter von Shopsoftware sich an die Nase fassen. Denn die Kosten zur Umgestaltung der Shop-Bestellseite gehen zigfach auf Kosten der Shopbetreiber. Wenn die Shopsoftware-Anbieter das gleich ordentlich machen würden, würden Shopbetreiber nicht so verunsicht sein und hätten auch nicht so hohe Investitionskosten in rechtliche Anpassungen.
Die Umstellung war nicht wirklich aufwendig; wir haben die notwendigen Anpassungen selbst vorgenommen und sehen keine auffälligen Veränderungen im Kaufverhalten gegenüber vorher.
@Chris
Kennen Sie das Modul “Germanext” von Silbersaiten? Das sollte Ihnen die Anpassung von Prestashop an das deutsche Recht sehr erleichtern.
Naja, wenn das EU-weit durchgesetzt werden soll, dann gute Nacht. Die Shops aus dem Ausland (ich denke da an UK) z.B. die laufen ja sogar ohne Versandkostenangaben und Gewicht, Spezifikationen usw. Die dürfen sich freuen! Da gibts nicht nur die Button-Lösung umzusetzen.
Allerdings finden wir die Button-Lösung lächerlich. Es geht ja um Abofallen, die gibts im normalen Online-shop nicht. Da befindet sich der Kunde im “Laden” und weiß auch, dass das ein Shop ist, in dem man kauft. Also ziemlich sinnlos. Und was die Abofallen anbelangt, die werden sich drauf einstellen und was anderes finden oder einfach weitermachen, wenns viel Geld bringt, denken wir. Also sind Onlinehändler wegen krimineller Elemente mal wieder zur Kasse gebeten worden, im Namen der “Gerechtigkeit”!!! ????? Fragt man sich bloß wer davon wirklich was hat.
@Janusz
Ja, kennen wir sogar sehr gut. Alternativ haben wir dazu selbst eine Lösung gebaut, die unserer Meinung nach benutzerfreundlicher und für den deutschen Händler leistungsfähiger ist. Es handelt sich um das Modul GC German, das einen 5-Schritte Bestellvorgang bietet und am Schluss die Bestellübersicht mit der Button-Lösung liefert. Bei germaNext wird der Ein-Schritt-Bestellvorgang vom Shopsystem missbraucht, was eher unübersichtlich ist. Aus unserer erfahrung hat es sich bewährt, große Formulare in kleinere Häppchen aufzuteilen. Dadurch wird der Kunde nicht überfordert. So machen es auch die großen Shopsysteme, an die sich der Kunde bereits gewöhnt hat.
Eine Lösung, die, glaube ich, bis heute sehr viel Arbeit und eventuell auch Probleme bei der Umsetzung macht. Wie in einem voran gegangenen Kommentar zu Recht gesagt wird, dass selbst erprobte Shop-Systeme wie Prestashop nur mit Mühe selbst jetzt eine brauchbare Lösung anbieten können.
Bis heute ist mir nicht klar, welche Regeln eigentlich in einem reinen B2B-Bereich gelten…
@Möbelnavi
Die Regelungen der Button-Lösung finden auf Verträge zwischen Unternehmern (B2B-Geschäfte) keine Anwendung. Da ist das Gesetz sehr eindeutig. Das bedeutet: Bei Online-Geschäften im B2B-Bereich müssen zwar die Pflichten aus § 312g Abs. 1 BGB erfüllt werden:
“(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.”
Nicht aber die Vorschriften aus § 312g Abs. 2 bis 4 BGB – das ist die sog. Button-Lösung:
“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”
Sehr geehrter Herr Rätze,
gibt es Ergebnisse zu dieser Umfrage?
Freundliche Grüße
Huberta Maitz-Straßnig