Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass die sog. Tell-a-friend Werbung unzulässig ist, sofern der Empfänger dieser Mail nicht in den Empfang von Werbung per E-Mail eingewilligt hat. Nun hat der BGH diese Rechtsprechung bestätigt. Eine solche Werbemail ist nicht anders einzuordnen, als eine Mail des Unternehmers selbst.
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Schon häufig wurde über die Zulässigkeit sog. Tell-a-Friend-Werbung gestritten. Nun konnte sich auch der BGH (Urt. v. 12.9.2013, I ZR 208/12) mit dieser Frage beschäftigen und sie abschließend klären.
Tell a Friend Funktion auf der Website
Auf der Website der Beklagten befand sich eine Weiterempfehlungsfunktion. Sofern ein Dritter seine eigene e-Mail-Adresse und eine weitere eingab, wurde von der Internetseite der Beklagten an die weitere von dem Dritten benannte EMail-Adresse eine automatisch generierte eMail geschickt, die auf die Website der Beklagten hinwies. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite der Beklagten als von dieser versandt ein.
Der Kläger erhielt mehrere solche Mails von der Beklagten, ohne dass er ihr jemals eine Einwilligung in Werbung per e-Mail erteilt hatte.
Das AG und das LG Köln haben die Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger verfolgte dann seinen Anspruch mit der Revision weiter und hatte Erfolgt.
Wer haftet für den Versand?
Das LG Köln meinte, dass die Beklagte nicht haftbar gemacht werden könne.
“Die Weiterempfehlung könne (nach entsprechender Änderung der Funktion) nicht von automatischen Programmen genutzt werden und die Beklagte unterbinde nunmehr den Versand an EMail-Adressen, die sie zuvor in eine „Schwarze Liste“ aufgenommen habe.
Das Vorhalten der Empfehlungsfunktion könne daher auch nicht als wettbewerbswidriges Verhalten angesehen werden.
Die Beklagte beabsichtige nicht und nehme auch nicht billigend in Kauf, dass es durch missbräuchliches Verhalten Dritter zu einer Verbreitung der Empfehlungs-EMails komme.
Die Beklagte habe alles jenseits der Abschaffung der Funktion Mögliche getan, um Beeinträchtigungen Dritter zu vermeiden, zumal sie keine Anreize zur Nutzung der Funktion geschaffen habe.
Die Beklagte könne schließlich auch nicht als Störerin im Hinblick auf das unverlangte Zusenden der Empfehlungs-EMails angesehen werden.”
Dieser Auffassung folgte der BGH nicht.
“Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von EMails mit werblichem Inhalt zu.
Das Zusenden der Empfehlungs-EMails durch die Beklagte stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar, weil unverlangt zugesandte EMail-Werbung betriebsbezogen erfolgt und den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers beeinträchtigt.
Das Versenden von EMails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung.”
Tell a Friend-Mail ist Werbung
Anschließend bekräftigte der BGH, dass es sich bei einer solchen Emfehlungs-Mail um Werbung handelte.
“Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind.
Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.”
Bei der Einordnung der Empfehlungs-Mail als Werbung komme es nicht darauf an, dass diese letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht.
“Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will.
Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-EMails Werbung.”
Einwilligung lag nicht vor
Ein solcher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch rechtswidrig, da der Empfänger keine Einwilligung zum Empfang in Werbe-Mails erteilt hatte.
Die Beklagte führte an, dass die Belästigung durch e-Mail-Werbung unerheblich sei. Dem widersprach der BGH jedoch. Im Gesetz stehe klar, dass bei Werbung per e-Mail ohne Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung vorliege.
Die Beklagte haftet auch für den Versand diese Mails.
Die Beklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-EMails als Täterin.
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-EMails letztlich auf die Eingabe der EMail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht.
Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-EMails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs-EMail als Absenderin erscheint.
Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-EMails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.”
Fazit
Die Entscheidung des BGH ist nicht überraschend. Die Rechtsprechung war sich bisher schon einig, dass Mails, die über ein solches Empfehlungsprogramm verschickt werden, als Werbung einzustufen sind. Und eine solche ist nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. (mr)
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Erneut eine dumme Entscheidung die an Peinlichkeit kaum zu überbieten ist und nur zu deutlich die grenzenlose Inkompetenz von Richtern bloss stellt.
Solang der Anbieter gewährleistet, dass diese Funktion nicht für massenhaften Mail missbraucht wird und dokumentiert wird wer diese Funktion genutzt hat kann dies keine Werbung sein.
Soll ich nun MediaMarkt verklagen, weil mir ein Bekannter gesteckt hat, dass die gerade ein Schnäppchen anbieten?
Diese Richter sind nur noch als Lachnummern tauglich.
Vielen Dank für die Aufklärung. Wir haben diese Funktion schon länger entfernt, da diese Funktion eigentlich nie genutzt wurde.
Ich halte es für sinnvoller und erfolgreicher, wenn Produkte geteilt oder geliked werden. Das ist zwar indirekt auch Werbung, aber die Werbeträger entscheidet selbst, ob er es möchte.
Nun ja, ich kann dem Urteil nur zustimmen! Solche Form der Werbung ist klassischer SPAM und deshalb habe ich diese Funktion schon immer in meinem Shop deaktiviert. Der Absender solch einer Tell-a-Friend Mail ist nunmal der Shopbetreiber, selbst wenn der Mailversand durch eine andere Person angestoßen wird. Wenn jemand wirklich einen Artikel weiterempfehlen möchte, geht dies auch ganz einfach durch das Kopieren des Links und Versand einer Mail im eigenen Namen.
Da muss wohl erst wieder der EuGH kommen und die Entscheidung des BGH korrigieren (siehe Harmonisierungsrichtlinien des Widerrufrechts). Irgendwann landen wir wegen der deutschen Jurisprudenz wohl wieder in der informellen Steinzeit…
Wenn massenhaft Email-Werbung aus dem Ausland kommt, lässt der deutsche Gesetzgeber mut- und ideenlos den Kopf hängen, bei “greifbaren Rechtspersonen” tobt man dann seine Frustration (oder Inkompetenz?) aus.
Solche Urteile erinnern mich an die Kirchturmglockenurteile wg. Lärmbelästigung. Wenn sich jemand wissentlich und vorsätzlich ins Internet einklinkt, sollte er mit derartiger Belästigung wohl rechnen. So gesehen ist jeder Autofahrer eine potentielle Belästigung für einen ähnlich klagewütigen Verkehrsteilnehmer. Denn auch hier muss jeder andere Autofahrer gesichtet und beachtet werden – ein wirklich unzumutbarer Mehraufwand. Noch schlimmer wird es, wenn ein Fahrzeug mit Werbeaufschrift vorbeifährt, die ich dann gezwungen zu lesen bin!
@Frank
In der BRD fällt nicht das Gesetz eine Entscheidung sondern der Richter/das Gericht. Soll heissen: Gesetze sind egal solange nicht irgendein Gericht irgendetwas “entschieden” hat. Deswegen heißt es auch immer: “Das GERICHT XYZ hat folgendes Urteil gesprochen…”
Du hast aber Recht: Irgendwann ist Werbung generell verboten und nur noch “Google” richterlich erlaubt.
Wie sieht es denn aus, wenn die eMail nicht über den Shop verschickt wird, sondern über das eMail-Programm des Empfehlenden??
Es ist ja technisch möglich, aus dem Shop heraus das eMail-Programm des empfehlenden zu starten, und ihm gleichzeitig die Artikel-/Shop-Information zu übergeben.
Wir haben das z.B. so gelöst.
Außer dem Hinweis auf den Shop ist der Shop-Betreiber an dem eMail-Verkehr nicht beteiligt, Absender der eMail ist alleine der Empfehlende…
Ich kann Frank und Markus nur zustimmen! Es ist lächerlich und total realitätsfremd.
So ein Quatschurteil. Geht völlig an der Realität vorbei. Soll das im Umkehrschluss heißen, wenn ich als Absender den Empfehlenden angebe, bin ich auf der sicheren Seite?
Der BGH sieht zwei Dinge als maßgeblich an: Zum einen, dass der Unternehmer als Absender auftaucht und zum anderen, dass der Unternehmer mit dem Tool extra ein Tool zum Versand von Werbung zur Verfügung stellt.
Genau wie Herr Rätze es beschreibt, sieht es aus! Von Euch geht warscheinlich jeder davon aus, dass diese Funktion ganz brav wirklich nur von Freunden genutzt wird, die einem Freund ein Produkt empfehlen wollen. Weit gefehlt! Es ist ein leichtes, sich einfach ein Kundenkonto unter falschen Daten anzulegen und nur um jemanden zu ärgern, Empfehlungsmails zu verschicken. Oder ein Mitbewerber kommt auf die lustige Idee und trägt hier die Emailadresse eines Anwaltes ein, der dann Werbung in Eurem Namen bekommt. Dann ist das Geheule wieder groß, wenn rechtliche Schritte ergehen. Von daher, ist der Absender der Empfehlende, sehe ich hier keinerlei Probleme, ist der Absender jedoch der Shopbetreiber, dann ist Polen offen, wie man so schön sagt…
Würde lediglich der Absender “umbenannt” werden, sodass in dieser Zeile die Mail-Adresse des Dritten steht, der Text wird aber weiterhin vollautomatisch vom Unternehmer erstellt und verschickt, dürfte dies zum einen weiterhin unlauter nach § 7 UWG sein (wie es der BGH jetzt entschieden hat) und zum anderen dürfte dies gegen § 6 Abs. 2 TMG (Verschleierung des Absenders) verstoßen. Das kann sowohl abgemahnt als auch mit Bußgeldern geahndet werden.
Die Aufregung über das Urteil kann ich nicht ganz nachvollziehen. Wenn mir irgendwo dieses Feld aufgefallen ist, war es mir auch ein Dorn im Auge, weil ich mir dachte, wenn dort jemand meine E-Mail-Adresse einträgt (selbst wenn dies aus guten Absichten geschieht), wäre ich auch nicht gerade froh darüber. Man wird überhäuft mit Werbung und Newslettern und ich will das selbst entscheiden, wo ich meine E-Mail-Adresse eintrage! Will mir ein Freund etwas empfehlen, kann er mir gerne einen Link schicken aber bitte mich nicht irgendwo eintragen! ich weiss nicht mal ob die Firma seriös ist, wo meine E-Mail-Adresse dann landet.