Die Erstellung von AGB in Online-Shops ist schwer. Übergibt man die Aufgabe einem Anwalt, wird es manchmal teuer. Da kann man schnell auf die Idee kommen, die AGB eines anderen Shops zu kopieren und in den eigenen einzufügen. Dass in einem solchen Vorgehen eine doppelte Haftungsfalle liegt, hat das AG Köln entschieden.

Das AG Köln (Urt. v. 8.8.2013, 137 C 568/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie hoch die fiktive Lizenzgebühr ist, die ein Unternehmer zahlen muss, wenn er die AGB eines fremden Shops kopiert und in seinen eigenen integriert.

Die Klägerin erzielte monatlich zwischen 90 und 115 Euro für die dauerhafte Aktualisierung der von ihr erstellten und zur Verfügung gestellten AGB. Außerdem berechnete sie am Anfang der Nutzungszeit eine Pauschale. Ein Dritter, die Beklagte, kopierte diese erstellten AGB offenbar aus einem Mandanten-Shop der Klägerin und fügte sie in ihren eigenen Shop ein.

AGB sind urheberrechtlich geschützt

Zunächst stellte das Gericht klar, dass die AGB ein Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellen. Damit folgt das Gericht Entscheidungen des LG und des OLG Köln.

“Das Recht, die AGB öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), stand mangels Lizenzvereinbarung nicht der Beklagten zu, sondern der Klägerin.

Die Mandantin der Klägerin erlangte nur ein einfaches Nutzungsrecht, während das von der Klägerin erlangte ausschließliche Nutzungsrecht ging nicht auf die Mandantin überging.”

Das Gericht musste nun die entgangene Nutzungslizenz schätzen.

Die für die Nutzung der AGB von der Klägerin normalerweise verlangten Gebühren liegen im Mittel bei 102,50 Euro. Über ein Jahr gerechnet also bei 1.230 Euro.

Diese Gebühr müsse aber, so das Gericht, um 50% reduziert werden, also auf 615 Euro.

“Allerdings war das pro Monat vereinbarte Entgelt nicht nur die Gegenleistung für die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts. Vielmehr hatte die Klägerin dafür auch die Aktualisierung der AGB im Auge zu behalten und trug entsprechende Haftungsrisiken. Diese Leistung ist nicht gering einzuschätzen. […]

Andererseits liegt auf der Hand, dass ein Lizenzentgelt in dem Betrag enthalten sein muss. Die Klägerin hatte keinen Anlass, ein Recht zur Nutzung durch öffentliche Zugänglichmachung umsonst zu übertragen, selbst wenn sich diese Übertragung von selbst verstand, andernfalls die Erstellung/Überarbeitung von AGB für ihre Mandantin ohne Interesse gewesen wäre.

Die Schätzung des Gerichts geht danach dahin, dass das Jahresentgelt von 1.230,- € zu 50 % auf die anwaltlichen Leistungen im engeren Sinn und zu 50 % auf die Überlassung des einfachen Nutzungsrechts entfällt.”

Dauer der Nutzung

Das Gericht zog ein volles Jahr der Nutzung als Berechnungsgrundlage heran.

Von einer längeren Nutzungsdauer als 3 Monaten sei schon deswegen auszugehen, da die Beklagte ersichtlich eine längere Nutzung vorhatte. Denn erst durch eine gerichtliche Entscheidung musste sie dazu gezwungen werden, eine weitere Nutzung einzustellen.

“Eine Lizenzdauer von 1 Jahr ist durchaus nicht selten, die Nutzung von AGB für einen kürzeren Zeitraum fernliegend.”

Fazit

Bloßes Copy-Paste von fremden AGB in den eigenen Shop ist aus 3 Gründen sehr gefährlich:

  1. man kann dafür urheberrechtlich abgemahnt werden
  2. kein Anwalt haftet für diese AGB
  3. selten dürften die AGB eines anderen Shops auf den eigenen passen, sodass man damit wieder das Risiko eingeht, wegen fehlerhafter AGB wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden. (mr)

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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