Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass der Hersteller der Schulranzenmarke Scout einem Einzelhändler nicht den Vertrieb seiner Produkte im Internet untersagen darf. Damit folgten die Richter dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin. Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Revision des Urteils wurde zugelassen.

Erneuter Sieg für einen Einzelhändler. Er wehrte sich gegen ein Vertriebsverbot auf Internet-Marktplätzen seines Lieferanten, der Alfred Sternjakob GmbH und klagte. Das Frankenthaler Unternehmen ist Hersteller der bekannten Schulranzenmarke Scout.

“Der Kartellsenat des Kammergerichts hat mit heutigem Urteil einem Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben.”

Bereits das Landgericht Berlin hatte der Klage des Händlers (LG Berlin, Urteil vom 10. März 2009 – 16 O 729/07 Kart -) positiv beschieden. Nun hat das Kammergericht dieses Urteil (KG, Urteil vom 19. September 2013 – 2 U 8/09 Kart) bestätigt.

Das Thema Lieferbeschränkungen im Internet wird in der Branchenöffentlichkeit seit einigen Monaten heiß diskutiert. Vor wenigen Monaten hatten namhafte Hersteller von Sport- und Outdoor-Bekleidung den Verkauf über das Internet massiv eingeschränkt. Im Zuge dieser und anderer Vorstöße von Herstellerseite hat sich die Händler-Initiative Choice in eCommerce gegründet, die für eine Gleichbehandlung aller Vertriebskanäle durch die Hersteller eintritt.

image_pdfPDFimage_printDrucken