E-Mail-Werbung gehört nach wie vor zu den beliebtesten Marketing-Maßnahmen im Online-Handel. Händler sollten Werbung per Mail allerdings ausschließlich dann verschicken, wenn sie die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers haben, andernfalls drohen Abmahnungen. Unterlassungsansprüche bestehen sogar für alle Mail-Adressen des Empfängers, auch wenn der Versender gar nicht alle kennt, entschied das LG Hagen.

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Vor dem LG Hagen (Urteil v. 10.05.2013, 1 S 38/13) ging es um die Frage, ob der Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unerwünschter E-Mail-Werbung lediglich auf die E-Mail-Adresse der Klägerin beschränkt ist, an die eine Werbe-Mail ohne Vorliegen einer Einwilligung geschickt wurde oder ob der Unterlassungsanspruch alle (evtl. auch noch unbekannten) E-Mail-Adressen der Klägerin umfasst.

In der vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung waren lediglich E-Mail-Adressen mit dem Bestandteil “…@mkevent.de” angegeben worden.

Darüber hinaus hatte sich die Beklagte bereiterklärt, ihre Unterlassungserklärung, im Falle der Bekanntgabe weiterer E-Mail-Adressen oder Domains durch die Klägerin, auf diese auszuweiten.

“Streitig ist allein, ob die Wiederholungsgefahr bereits durch die von der Beklagten vorgerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung vom 13.11.2012, beschränkt auf E-Mail-Adressen der Klägerin unter der Domain “…@mkevent.de”, beseitigt worden ist.”

Die Klägerin machte deutlich, dass sie mit dem Unterlassungstitel einen generellen Schutz vor Werbe-Mails der Beklagten begehre und zwar ohne die Beklagte laufend über ihre aktuellen E-Mail-Adressen informieren zu müssen.

Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr

Das LG Hagen entschied, dass mit der abgegebenen Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen sei, weil diese unzulässig auf bestimmte E-Mail-Adressen der Klägerin beschränkt war.

“Es bleibt vielmehr das Risiko der unverlangten Zusendung von E-Mail-Werbung bestehen, wenn die Beklagte dafür etwaige E-Mail-Adressen der Klägerin unter einer anderen Domain verwendet.”

Der Beklagten wurde also untersagt:

“unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per E-Mail Werbung jeder Art an die Klägerin zu versenden […]”

Das Gericht führte aus, dass ausgehend von § 7 UWG kein Grund bestehe, den Unterlassungsanspruch auf spezifizierte E-Mail-Adressen zu beschränken.

Mit diesem Urteil folgt das LG Hagen der Ansicht des BGH aus dem Jahr 2004 (Urt. v. 11.3.2004, I ZR 81/01) wonach:

“Der Unterlassungsanspruch des Klägers […] nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt [ist], an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat. Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.”

Auch das LG Berlin (Beschluss v. 16.10.2009, 15 T 7/09) folgte bereits dieser Auffassung und jüngst auch das AG Hannover (Urt. v. 3.4.2013, 550 C 13442/12).

Keine Unterrichtungspflicht des Adressaten

Das Gericht stellte ferner klar, dass die Vorstellung der Beklagten, regelmäßig von der Klägerin über deren jeweils aktuellen E-Mail-Adressen unterrichtet zu werden,  nicht mit der Rechtslage vereinbar sei.

Dies käme einer Widerspruchslösung gleich, bei der der Adressat die Versendung an bestimmte Adressen verbieten müsste.

Der Gesetzgeber drückt aber gerade mit § 7 UWG aus, dass die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung von dem Einverständnis und eben nicht von einem Widerspruch des Adressaten abhängt.

“Eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung ist nur möglich, wenn der Werbende seine Adresslisten von vornherein auf die Empfänger beschränkt, deren Einverständnis ihm vorliegt bzw. bei denen die Ausnahmekriterien des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen.

In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten.”

Wie die Beklagte allerdings im konkreten Fall sicherstellt, dass die Klägerin von ihr keine unzulässige E-Mail-Werbung erhält, bleibe letztendlich ihr überlassen.

Anspruch geht nicht zu weit

Mit dem Verbot der Versendung von Werbe-Mails an alle Mail-Adressen der Klägerin wird ihr auch kein zu weiter Unterlassungsanspruch zugesprochen.

“Insbesondere wird der Klägerin mit dem beantragten Unterlassungstitel entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Anspruch auf die Löschung von E-Mail-Adressen anderer Personen zuerkannt, was einem hier nicht berechtigten „Schlechthinverbot“ gleich käme.

Die Klägerin kann aus dem vorliegenden Titel nicht vollstrecken, wenn Dritte von der Beklagten unzulässig beworben werden sollten, sondern nur dann, wenn sie selbst davon betroffen ist. Wie die Beklagte es sicherstellt, dass die Klägerin von ihr keine unzulässige E-Mail-Werbung erhält, bleibt ihr überlassen.”

Fazit

Newsletter-Versender müssen sich immer die Einwilligung der Empfänger einholen. Liegt diese nicht für jede Mail-Adresse im Verteiler vor, sollte die Datenbank um diese Adressen bereinigt werden. Andernfalls geht man zum einen das Risiko ein, abgemahnt zu werden und zum anderen kann dies eine Vertragsstrafen- oder Ordnungsgeldfalle bedeuten, da man nicht weiß, ob eine bestimmte Mail-Adresse zu einem Kunden gehört, der ein Urteil erstritten hat wie im besprochenen Fall. (mr)

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