Bewertungssysteme sind für Online-Shop ein sehr wichtiges Tool im Marketing-Mix geworden. Die eigenen Kunden sollen ihre Erfahrungen mit dem Shop erzählen. Aber wie bekommt man den Kunden zur Abgabe einer Bewertung? Die einfachste Variante ist das Versenden einer Bewertungsaufforderung per Mail. Dies ist ohne Einwilligung aber unzulässig, wie das AG Hannover nun entschieden hat.
Lesen Sie mehr zu der Entscheidung.
Vor dem AG Hannover (Urt. v. 3.4.2013, 550 C 13442/12) ging es um die Zulässigkeit des Versands von Bewertungsaufforderungen per Mail. Zentrale Frage war dabei, ob es sich bei einer solchen Mail um Werbung handelt oder nicht.
Einkauf im Online-Shop
Der Kläger (ein Anwalt) bestellte bei der Beklagten Autoreifen. Er teilte der Beklagten explizit mit, dass er keine Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen etc. wünsche. Dem Kläger wurde von der Beklagten auch bestätigt, dass er aus dem Newsletter-Verteiler ausgetragen worden sei.
Über 3 Monate später erhielt er dann von der Beklagten per Mail eine Bewertungsanfrage zu den Reifen.
Daraufhin mahnte er die Beklagte ab. Da diese eine Unterlassungserklärung nicht abgab, klagte er auf Unterlassung und machte eigene Anwaltskosten i.H.v. 338,50 Euro geltend.
Die Beklagte war dagegen der Meinung, bei der Bewertungsanfrage handle es sich gar nicht um Werbung.
“Es handele sich nicht um Werbung, lediglich die bereits vom Kläger erworbenen Reifen hätten bewertet werden sollen. Die mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung sei zu weit gefasst.
Eine Wiederholungsgefahr könne lediglich in Bezug auf die bereits verwendete E-Mail-Adresse des Klägers bestehen.
Noch zu errichtende E-Mail-Adressen des Klägers könnten vom Unterlassungsanspruch nicht umfasst werden.”
Bewertungsaufforderung ist Werbung
Zunächst musste das Gericht also entscheiden, ob es sich bei der Bewertungsaufforderung per Mail um Werbung handelte. Diese Frage wurde durch das Gericht bejaht.
“Die hier versendete sogenannte Feedback-Anfrage ist zur Überzeugung des Gerichts auch einem Werbeschreiben gleich zu stellen. Umfragen zu Meinungsforschungszwecken lassen sich ohne Weiteres als Instrumente der Absatzförderung einsetzen. Wegen der Tarnung des Absatzinteresses greifen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein.
Ein absatzfördernder Zweck ist bereits auch dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers stehen.”
Keine Einwilligung
Der Versand von Werbung per E-Mail kann gerechtfertigt sein, sofern der Empfänger zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hatte. Eine solche Einwilligung lag in dem Fall aber nicht vor, vielmehr hatte der Empfänger sogar ausdrücklich erklärt, er will keine Werbung (und auch keine Bewertungsanfragen) erhalten. Und dies wurde sogar noch vom Unternehmen bestätigt.
Alle E-Mail-Adressen des Klägers
Weiter entschied das Gericht, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht nur auf die E-Mail-Adresse beschränkt ist, an die die Mail geschickt wurde, sondern alle Mail-Adressen des Klägers erfasst sind.
“Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht nur auf die von der Beklagten bereits verwendete E-Mail-Adresse beschränkt.
Der Kläger kann von der Beklagten beanspruchen, dass sie es unterlässt, weitere Werbeschreiben unter beliebigen E-Mail-Adressen an den Kläger ohne sein Einverständnis zu versenden.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat, denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.”
Damit schließt sich das Gericht der Auffassung des BGH an. Das LG Berlin (Beschluss v. 16.10.2009, 15 T 7/09) hatte in einem ähnlich gelagerten Fall noch zur dadurch erweiterten Haftung des Beklagten entschieden:
“Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass für die Antragsgegner so zwar ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht (vgl. KG, Beschluss vom 28.3.2003 – 9 U 352/02), was aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versenden, sich also weiterhin rechtswidrig verhalten.”
Keine Erstattung der Anwaltskosten
Dem Anwalt stand also ein Unterlassungsanspruch zu. Die vorgerichtlichen (eigenen) Anwaltskosten bekam er jedoch nicht erstattet:
“Ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls nicht. Nach Rechtsprechung des BGH besteht kein Erstattungsanspruch, soweit der Rechtsanwalt in eigener Sache eine Abmahnung ausspricht, was dem Kläger auch bekannt sein dürfte.”
Fazit
Unabhängig von der Diskussion, ob eine Bewertungsanfrage Werbung ist oder nicht, sollte ein Kunde, der explizit erklärt, dass er keine Bewertungsanforderungen wünscht, aus dem entsprechenden Verteiler gestrichen werden. Das gilt nicht nur für Bewertungsaufforderungen, sondern auch für Newsletter-Abmeldungen. (mr)
Lesen Sie mehr zu dem Thema:
- Rechtliche Stolpersteine bei der Newsletter-Werbung
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- 6.000 Euro Streitwert für e-Mail-Werbung ohne Einwilligung
- OLG Köln: 500 Euro Vertragsstrafe für unzulässige e-Mail-Werbung
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- OLG München: Double-Opt-In Mail kann unzulässige Werbung sein
Dieses oder ein weitestgehend gleiches Urteil wurde von 2-3 Monaten bereits an anderer Stelle diskutiert. Grundsätzlich ist es auch zu begrüßen, allerdings nicht immer zum Vorteil für den Verkäufer bzw. Handel.
Ja was jetzt, muss im Bestell – Prozess eine Abfrage kommen “Möchten Sie Bewerten” oder nicht!?
Wenn es nix kostet, was soll es!?
Wir versenden an jeden Kunden eine Mail mit den Versanddaten, dem Nachverfolgungslink und einem Bewertungslink.
Ist das jetzt Werbung oder ein Service?
Eigentlich ist doch klar, was hier passieren muss: Beim Bestellformular muss dringend ein weiteres Feld rein: Sind Sie Anwalt oder anwaltlich tätig? Wenn ja, kann ich eigentlich nur jedem Online-Verkäufer raten, einfach mal davon abzusehen, diesem Kunden etwas zu verkaufen. Entweder ist es an dieser Stelle bereits ein Versuch, den Shop-Betreiber in eine (Abmahn-)Falle tappen zu lassen oder zu hoffen, dass er – so wie hier geschehen – dies später tut.
@Frank Wollweber:
Sie sollten das Feld noch um “Ärzte” erweitern 🙂
AG München: Einmaliger E-Mail-Kontakt stellt keine Einwilligung in E-Mail-Werbung dar
Aber Spaß beiseite:
Will man auf Nummer sicher gehen, fügt man eine entsprechende Abfrage zur Bewertungsaufforderung hinzu. Kunden, die den Newsletter abonniert haben, darf man – je nach Formulierung der abgefragten Einwilligung – die Bewertungsaufforderung schicken. Alle anderen Kunden lässt man dann entweder weg oder muss mit dem Risiko rechnen.
Und wieder geht’s mal nur um Kohle. Wann unterbindet man der Gesetzgeber nur endlich mal diesen Abmahnirrsinn??? Dann können sich die feinen Herrn Abmahnanwälte vielleicht mal um echte juristische Angelegenheiten kümmern, anstatt anderen nur unter fadenscheinigen Vorwürfen an den Geldbeutel zu gehen.
@Martin Rätze: Mich würde ihre Meinung noch zum Posting von Marion Römer interessieren. Wenn es zum Bestellablauf gehört(Abschlusstatus oder Versandstatus), war doch ein Hinweis darauf(wir würden uns freuen, wenn sie uns eine bewertung abgeben würden), also keine Aufforderung, doch ok, oder?
Diese Frage ist nicht geklärt.
Hier gibt es unterschiedliche Auffassungen. Ist der Bewertungslink in der Bestellbestätigung oder Auftragsbestätigung enthalten, sehen das manche als zulässig an, andere sagen, dann in diesem Fall diese an sich zulässige Mail zu Werbezwecken missbraucht.
Ok, Danke 🙂
Sehr geehrter Herr Rätze,
bin ich gezwungen mich stundenlang vor den PC zu hocken, Ihren Beitrag (Alles was Recht ist: Vorsicht bei Garantieangaben) zu lesen, auszuwerten undNotizen zu machen? Zumal in dieser Angelegenheit noch weitere Links interessant sind.
Freundliche Grüße
Gerd Morlock
Sehr geehrter Herr Morlock,
was genau meinen Sie? Sollen die Beiträge kürzer werden, damit Sie nicht so viel Zeit mit dem Lesen verbringen müssen?
Freundliche Grüße
Martin Rätze
Ihrem Artikel nach ist es also gefährlich, die Bewertungsfunktion von TrustedShops zu nutzen. Sehe ich das richtig? Und mit der Rechtssicherheit, die mir Ihr Siegel bringen soll, ist es dann auch nicht so weit her? Was soll ich jetzt machen?
@Worms
In dem Urteil wurde nicht über die Nutzung eines Bewertungssystems entschieden, sondern über den Versand einer E-Mail mit einer Aufforderung zur Bewertung. Eine solche E-Mail ist nach Auffassung des Gerichts ohne Einwilligung nicht zulässig. Die Integrationshinweise für das Trusted Shops Bewertungssystem enthalten schon immer entsprechende Hinweise sowie Lösungsmöglichkeiten, wie eine solche Einwilligung eingeholt werden kann.
Dieses ganzen Geso… von 99% der Rechtsanwälte, Richter und Politiker sollte man wegen Verletzung von wahrem Recht und wahrer Ordnung, des gesunden Menschenverstandes, einfacher Logik usw. allesamt mal in den Kn… stecken. Dies damit die einfach aufhören solch ein sog. Rechtssystem zu praktizieren. In einem Molloch aus Verselbständigtem und geflickschusterten Gesetzeswerk kann kein einheitliches und gerechtes System existieren.
Im Briefkasten finde ich den legal eingeworfenen Müll der Werbung pfundweise der dann noch die Umwelt belastet und per email ist das plötzlich verboten. Meine Güte ich schreibe als Verkäufer doch keine xte mail wegen Potenzpillen, sondern für einen Kunden der ja offensichtlih das Produkt hat kaufen wollen, eine Anfrage für eine Bewertung, damit man auch mal positive Bewertungen erhält und nicht nur die negativen von denen die mal wieder notorisch oder mit kriminellem Potential mit irgendwelchen Haarspaltereien unzufrieden sind.
Hat ein Richter oder RA der Welt sich mal darüber Gedanken gemacht. Nein, die hängen ja in Ihren so abstrusen unweltlichen Begründungen fest, die irgendwie ohne richtige Recherche zwischen Tür und Angel zusammengeklaubt sind.
Was ist das, was soll das? Sind wir von Schwachsinnigen in den Ämtern umgeben???? Und unsere Herren und Damen RAte verdienen u.a. dadurch ihr Geld. Gibt es bei denen denn nicht sowas wie einen Ehrenkodex, z.B. etwas nicht zu vertreten, was offensichtlich nicht unterstützt werden sollte?
Wenn die Politiker schon blöde sind und die Richter sich nicht trauen solch einen Fall nicht einfach in den Regalen versauern zu lassen, dann sollte man aber auf die RAte als Freiberufler bauen können, die so etwas einfach nicht vertreten.
Wenn wir Händler auch so vermeintlich einseitig, unflexibel und nichtsalomonisch wären, dann wurden wir schon alle wieder auf den Bäumen leben.
Das Urteil entspricht absolut den Worten des Gesetzes. Die gesetzliche Regelung für Briefwerbung ist nunmal eine andere! Schuld haben nicht immer nur die anderen.