Die Werbung mit Garantie-Aussagen in Online-Angeboten ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Urteilen. Die Frage lautet immer wieder: Wie umfangreich müssen Informationen zu dieser Garantie-Aussage gemacht werden. Der BGH hat dies nun in zwei weiteren Entscheidungen klar gestellt. Händler müssen ihre Angebote genau prüfen.

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Der BGH hat am 5. Dezember 2012 gleich zwei Urteile zum Thema Garantiewerbung im Internet verkündet.

Werbung mit Herstellergarantie

Im ersten Fall musst sich der BGH (Urt. v. 5.12.2012, I ZR 88/11) mit der Bewerbung einer Herstellergarantie beschäftigen. Bei eBay warb eine Händlerin für ein Trampolin mit folgenden Angaben:

“Garantiefristen:
Trampolinrahmen: 5 Jahre
Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre
Bei der Garantie handelt es sich um eine Garantie des Herstellers Berg Toys.
Die Garantiebedingungen finden Sie am Ende der Artikelbeschreibung.”

Am Ende der Artikelbeschreibung stand dann noch:

“Berg Toys Garantie Bedingungen im Detail für das jeweilige Produkt:
BERG Favorit
BERG Favorit ist mit einem breiten Schutzrand ausgestattet, der die Federn vollständig bedeckt. Das Sprungtuch besteht aus Bisonyl und bietet die Gewähr für jahrelangen Spielspaß. Die Federn sind mittels Dreiecksösen am Sprungtuch befestigt und nicht weniger als 8 mal gesteppt. Der Rahmen wurde sowohl an der Innen- als auch an der Außenseite galvanisiert und ist daher rostbeständig. Dadurch hat das Trampolin eine lange Lebensdauer.
Garantiefristen:
Trampolinrahmen: 5 Jahre; Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre”

Außerdem wurde noch der Garantiegeber dieser Herstellergarantie genannt.

Keine Angaben zur Garantie

Der BGH entschied, dass die Beklagte hier wettbewerbswidrig handelte, da sie keine Angaben zum Inhalt der Garantie machte. Diese wären aber – genauso wie ein Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Rechte durch diese Garantie nicht eingeschränkt werden – erforderlich gewesen.

Hintergrund ist, dass bei Angeboten, die nicht lediglich eine invitatio ad offerendum darstellen, die Pflichten aus § 477 BGB erfüllt werden müssen. Bei Angeboten auf eBay müssen diese Pflichten also immer erfüllt werden.

Weitere BGH-Entscheidung

Im zweiten Verfahren (I ZR 146/11) ging es auch um einen eBay-Händler. Dieser verkaufte Fotoartikel und bewarb sein Angebot mit “24 Monate Herstellergarantie”. Weitere Angaben zu dieser Garantie machte er nicht.

Hierfür wurde er abgemahnt. Die Klägerin war der Meinung, diese Werbung verstoße gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die dort aufgeführten Informationspflichten fehlten.

Das LG Hamburg und auch das OLG verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen.

Der BGH hatte bereits entschieden, dass im Rahmen eines rechtlich verbindlichen Angebotes auch die Pflichten des § 477 BGB zu erfüllen sind, wenn man mit einer Garantie wirbt, da dies als Garantieerklärung anzusehen ist.

“Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.”

Und dies ist der zentrale Satz in dem Urteil. Handelt es sich beim Online-Angebot um ein rechtlich verbindliches, müssen die Informationen erteilt werden. Ist es lediglich eine invitatio ad offerendum, müssen die Pflichten aus § 477 BGB noch nicht erfüllt werden.

Wichtige Informationspflichten

Das Gesetz schreibt in § 477 BGB genau vor, welche Informationen in einer Garantieerklärung enthalten sein müssen. Zunächst muss eine Garantieerklärung klar und verständlich abgefasst sein.

“Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.”

Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, kann dies abgemahnt werden.

Es kommt auf den Vertragsschluss an…

Bei der Prüfung, ob diese Pflichten erfüllt werden müssen, kommt es wesentlich auf den Vertragsschluss an.

Handelt es sich bei der Warenpräsentation im Online-Shop nicht um ein unverbindliches Angebot, sondern nimmt der Verbraucher den Vertrag durch Absenden der Bestellung oder durch Zahlung unmittelbar im Bestellprozess an, so müssen die Anforderungen an eine Garantieerklärung erfüllt werden.

Gibt aber der Verbraucher durch Absenden der Bestellung erst das Angebot ab, welches der Unternehmer durch eine separate Auftragsbestätigung annimmt, so müssen diese Pflichten noch nicht im Shop erfüllt werden.

Fazit

Der BGH hat nun schon mehrfach entschieden, dass bei Internetangeboten, die als rechtlich verbindliches Angebot anzusehen sind, die Garantieerklärung die Anforderungen aus § 477 BGB erfüllen muss. (mr)

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