Online-Händler haben zahlreiche Angaben im Impressum vorzuhalten. Dazu zählt auch die “Adresse der elektronischen Post”. Dies muss zwingend die E-Mail-Adresse sein, ein Kontaktformular erfüllt dieses Kriterium nicht, hat das KG Berlin nun erneut festgestellt.
Das KG Berlin (Urt. v. 7.5.2013, 5 U 32/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob in einem Impressum eine konkrete E-Mail-Adresse angegeben werden muss, oder ob die Angabe eines Kontaktformulares ausreichend ist.
Die beklagte irische Fluggesellschaft machte unter dem Link “Kontakt” Angaben zu ihrer postalischen Adresse, der Faxnummer sowie mehreren Telefonnummern und vertrat die Auffassung, dies erfülle die Vorgaben aus § 5 Abs. 1 TMG vollständig, da der Nutzer so in die Lage versetzt würde,
“mindestens in vergleichbarer Art und Weise […] unmittelbar sowie effizient in Kontakt zu treten, wie es auch bei einer Angabe der Adresse der elektronischen Post der Fall wäre.”
Außerdem würde keine große Fluggesellschaft eine E-Mail-Adresse angeben. Das würde für zu viel Spam und zu vielen Kundenanfragen per Mail sorgen, die dann nicht mehr bearbeitet werden könnten.
Darüber hinaus hätte die Fluggesellschaft durch ein nochmals verbessertes Kontaktformular den Anforderungen nach einer elektronischen Kontaktaufnahmemöglichkeit genüge getan.
Das LG Berlin hatte die Fluggesellschaft entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen legte die Fluggesellschaft Berufung ein.
Angabe der Mail-Adresse ist Pflicht
Das KG Berlin sieht (wie andere Gerichte auch) die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse als verpflichtend an und bezieht sich dabei auf den EuGH (Urt. v. 16.10.2008; C-298/07):
“Der Gerichtshof der Europäischen Union führt aus ‘dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, … neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen’.M.a.W. besteht nach geltendem Recht erst einmal (vor anderen Pflichten) die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Anschrift.”
Andere Angaben reichen nicht
Die Auffassung der Beklagten, dass die anderen Angaben (Faxnummer, zahlreiche Telefonnummern, Kontaktformular) die Angabe entbehrlich machen, folgt das Gericht nicht, da das Gesetz insoweit eindeutig ist.
“Demgegenüber widerstreitet die Auffassung der Beklagten, die Angabe der E-Mail-Anschrift sei beim Anerbieten eines entsprechenden Surrogats entbehrlich, dem geschriebenen Recht. Sie lässt sich auch nicht mit teleologischer Auslegung begründen. Denn jede Auslegung, auch die teleologische, findet ihre Grenze im (natürlichen und eindeutigen) Gesetzeswortlaut. Besagte – hier abgelehnte – Auffassung überschreitet diese Grenze.”
Dass die Angabe einer Telefaxnummer keine E-Mail-Adresse ist, ist logisch. Sie ist damit auch keine “Adresse der elektronischen Post”. Auch ist sie kein Surrogat zur Mail-Adresse, da zwar jeder Internetnutzer Mails verschicken kann, aber nicht jeder (schon gar nicht, wenn er Verbraucher ist) hat ein Faxgerät.
“Außerdem ist der Telefaxversand in der Regel kostenträchtiger als der E-Mail-Versand und auch zeitaufwändiger. Auch die technische Möglichkeit und die Kenntnis, ein Computer-Fax zu verschicken, hat nicht jeder Internetnutzer, schon gar nicht, wenn er Verbraucher ist.”
Auch eine Telefonnummer ist keine Angabe der Adresse der elektronischen Post, so das Gericht weiter.
“Das gesprochene Wort ist flüchtig. Man kann es nicht dokumentieren, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Die telefonische Kommunikation hinterlässt, auch wenn sie als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, keine greifbaren Spuren. Nicht wenige schreiben (und lesen) lieber als dass sie reden (und zuhören). Je nach der Art der angegebenen Telefonnummer kann ein Telefongespräch auch (ggf. sogar in erheblichem Umfang) kostenträchtiger sein als der E-Mail-Versand.”
Kontaktformular reicht ebenfalls nicht
Auch ein Kontaktformular anstelle der E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend, weil es schon keine “E-Mail-Anschrift”, mithin keine Adresse der elektronischen Post.
“Es ist dieser auch nicht gleichwertig (ebenso LG Essen MMR 2008, 196), jedenfalls nicht völlig.”
Denn der Verbraucher muss sich bei einem Kontaktformular in die Vorgaben des Unternehmers “zwängen lassen”.
“So folgt aus dem Vorbringen der Beklagten zu einem von ihr konzipierten Formular beispielsweise, dass der Verbraucher sein Begehren einer bestimmten Rubrik, die die Beklagte neben anderen von ihr jeweils definierten vorgibt, “zuordnen” muss und dass er bei der Texteingabe in der Zeichenanzahl ebenso begrenzt ist wie im Umfang bzw. der Anzahl anhängbarer Dateien.
Dies alles stellt den Nutzer schlechter, als wenn er eine E-Mail nach freiem Gutdünken mit beliebiger Zeichenanzahl schreibt, sie mit Anhängen beliebiger Anzahl versieht und in eigener Verantwortung über den von ihm ausgewählten E-Mail-Dienstleister “auf den Weg bringt”.
Dagegen hat es der Nutzer nicht in der Hand, auf welchem Weg seine Nachricht im Online-Formular den Nutzer erreicht. Sie ist nach dem Klicken auf “Senden” in der Regel erst einmal “verschwunden”‘ und nur im günstigen Fall taucht häufig allenfalls ein Fenster “Vielen Dank für Ihre Nachricht auf”.
Und der Nutzer ist auch nicht einmal – jedenfalls nicht ohne Weiteres – in der Lage, den Absendevorgang nebst vollständigem Inhalt der abgesandten Nachricht selbst sofort zu dokumentieren, wohingegen eine abgeschickte E-Mail selbstverständlich und automatisch als gespeicherte Datei auch im eigenen Herrschaftsbereich “verbleibt” und sofort nach dem Abschicken an einer sinnvollen Stelle archiviert wird oder werden kann.
Ob es demgegenüber nach dem Abschicken des Online-Formulars – wie es die Beklagte angibt – dann auch tatsächlich mit einer alsdann automatisch zurück kommenden Bestätigungsmail (einschließlich Wiedergabe des ursprünglich abgesandten Textes) klappt, bleibt für den Verbraucher zunächst einmal ungewiss.
Wer sicher gehen will, dass es mit der Dokumentation klappt und diese deshalb von vornherein in die eigenen Hände nimmt, ist in dieser Online-Formular-Variante genötigt, nach Abfassen und vor Absenden des Textes diesen – umständlich – in ein eigenes, zuvor generiertes (z.B. Word-) Dokument zu kopieren, und dies nur, um sicher zu stellen, dass der eigene Text nach dem Absenden nicht irgendwo im “virtuellen Nichts” für immer verloren ist.”
Darüber hinaus widerstreitet die bloße Verwendung eines Kontaktformulars auch dem Wortlaut des Gesetzes.
“Es ist deshalb, soweit es nicht neben der Angabe einer E-Mail-Anschrift zusätzlich vorgehalten wird, abzulehnen.”
Aufwand ist vertretbar
Auch das Argument der Beklagten, dass durch die Angabe einer Mail-Adresse der Bearbeitungsaufwand für Kundenkorrespondenz einer Art zunähme, dass hier die Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit der Beklagten unzulässig eingeschränkt würden, verfängt nach Auffassung des Gerichts nicht.
“Wer viele Kunden hat, geniert auch Umsätze in entsprechender Höhe und kann somit in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz angemessen investieren.
Der dadurch entstehende Kostenaufwand lässt sich – wie das wohl bei den meisten Unternehmen in entsprechender Situation gehandhabt werden dürfte – auf die Preise umlegen.
Relevante Nachteile im Wettbewerb dürften dadurch nicht entstehen, denn zumindest in der Union unterliegen alle Mitbewerber der Beklagten insoweit den gleichen Regeln.
Auch einer – ohnehin ebenfalls für jedermann gleichermaßen bestehenden – “Spam-Gefahr” misst der Senat nicht die Ausmaße zu wie es die Beklagte tut, zumal sich dem mit dem Einsatz – laufend aktualisierter – Filtersoftware auch nachhaltig begegnen lässt. Gewisse – natürlich nicht von der Hand zu weisende – “Belastungen” der Beklagten (wie auch eines jeden anderen Normadressaten) müssen – auch mit Blick auf die in Art. 12, 14 GG vorgesehenen Grundrechtsschranken – hingenommen werden.
Denn der mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verbundene Eingriff ist durch die damit verknüpften vernünftigen sachlichen Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert.”
“Alle machen das so” greift nicht
Auch der Verweis auf andere Fluggesellschaften, so das Gericht, greift nicht durch, denn nur weil alle es falsch machen, wird es nicht richtig:
“Unlauterer Wettbewerb wird nicht dadurch zu einem zulässigen, wenn viele ihn betreiben.”
Fazit
Die meisten Online-Händler halten sich an die Verpflichtung, eine E-Mail-Adresse im Impressum anzugeben. Klargestellt wurde jetzt nochmals, dass nur ein Kontaktformular nicht ausreicht. Das ist besonders wichtig auch für Händler auf dem Amazon-Marketplace. Das dortige Kontaktformular (welches von amazon bereitgestellt wird) reicht ebenfalls nicht aus, nicht mal als zweite Variante zur unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme, weil es an der Unmittelbarkeit der Kommunikation fehlt, wie das LG Wiesbaden (Urt. v. 21.11.2011, 11 O 65/11) entschieden hat. (mr)
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Die Frage ist nun, ob es zulässig ist, die Mailadresse als Bild einzubinden oder ob die Rechtslage einen anklickbaren Mail-Link vorschreibt.
Mit Hinweis auf die ‘Barrierefreiheit’ solle es m.E. ausreichend sein, wenn die Mailadresse im Klartext oder im Alternativtext in der Bildbeschreibung hinterlegt ist.
Mit einem anklickbaren Mail-Link würden alle Anstrengungen ad absurdum geführt, das Spam-Aufkommen im Postfach gering zu halten.
Was nutzt einem Kunden dann ein anklickbarer Mail-Link, wenn Shopbetreiber den Spamfilter so scharf einstellen (müssen), daß auch ‘echte’ Kundenmails verloren gehen können?
Svenja
@Svenia:
Ein bloßer Text “Ich freue mich auf Mails”, der mit einer MailTo-Funktion verlinkt ist, reicht auf keinen Fall aus. Die Einbindung von Pflichtinformationen als Grafik reicht ebenfalls nicht aus.
Die Mail-Adresse muss einfach als Text geschrieben im Impressum enthalten sein, wobei man sie “verschnörkeln” kann a la “info [ätt] shop [punkt] de”
@Martin Rätze
Danke für diesen wichtigen Hinweis. Statt verschnörkeln dürfte man dann auch ein (geschütztes) Leerzeichen vor und nach dem ‘@’ bzw. ‘.’ verwenden? Also z.B. so: mail @ adressse . de
Das #255 Zeichen (ALT-Taste drücken+festhalten und am Keypad 255 eingeben) sieht für den Betrachter wie ein Leerzeichen aus, kann aber von Bots nicht ausgewertet werden bzw. würde eine Spam-Mail an diese Adresse nicht zugestellt werden.
@Svenia
Rechtsprechung zum Thema “Verschnörkelung” gibt es nicht, aber man sollte dem Verbraucher zutrauen, dass er ein Leerzeichen löschen kann und weiß, dass innerhalb von Mail-Adressen keine Leerzeichen existieren. Aber ob dieser Fakt auch bei den Gerichten bekannt ist, weiß ich nicht.
@Herr Rätze: Ob man dies dem Verbraucher zutrauen kann, ist fraglich, es gibt genug Kunden, die ein “www.” vor ihre Emailadresse schreiben, warum auch immer…
@Svenja: Auch bei scharf eingestelltem Spamfilter ist es Pflicht des Händlers, den Spamordner regelmäßig auf Nicht-Spammails zu kontrollieren. Wenn also nichts verlorgen gehen soll, muss man dort also täglich mindestens einmal reinschauen.
@Martin Rätze
“Die Einbindung von Pflichtinformationen als Grafik reicht ebenfalls nicht aus.”
aehm . weil?
“Die Mail-Adresse muss einfach als Text geschrieben im Impressum enthalten sein, wobei man sie “verschnörkeln” kann a la “info [ätt] shop [punkt] de”
Ich darf meine eMailadresse so falsch schreiben das mich Post nie erreichen würde? Aber die gut lesbare(optische Darstellung – Bild) Angabe der richtigen Mailadresse reicht nicht?
Vor dem Hintergrund das die Begründung “Hab Ihre Mail nicht erhalten – war vielleicht mein Spamfilter…” nicht haltbar ist verbietet sich für solche zentralen Adressen eigentlich der Einsatz von Spamfiltern. Die Idee das viel Spam durch viele Kunden(die Geld bringen) produziert wird ist Unsinn. Auch ein Mini-Vereinswebsite kann tausende Spammails pro Stunde erhalten.
Wäre es denkbar eine eMailadresse wie “impressum123456@domain.de” zu verwenden, wobei die Zahl täglich wechselt und damit die “Tagesmailadresse” nur eine Woche oder so gültig ist?
Von Spambots lesbare Impressumseiten als Pflicht für jede Webseite wäre wohl das Ende der eMail und damit eher unzumutbar.
Nur meine Meinung…
“Online-Händler” ist der erste Begriff.
Eine wichtige Frage: was ist mit der überwiegenden Mehrzahl von Websites von Gewerben, die eben nichts online verkaufen, sondern nur ihr Unternehmen präsentieren.
Ob Handwerker, Werktstatt, Bäcker, Blumenladen, Friseur.
Nicht jeder hat einen Computer im Betrieb (soll es wirklich geben, Buchhaltun mit Büchern) und will oder kann E-Mails beantworten.
Viele Unternehmer sind über 60 und wollen sich mit Computern gar nicht auseinander setzen, aber ihr Unternehmen kurz mit Anschrift, Öffnungszeiten und Telefonnummer und natürlich Faxnummer darstellen.
Restliche Infos wie Gewerbenummer sind selbstverständlich, aber E-Mail Pflicht für Nicht-Online-Händler?
Und wer hat eigentlich Anspruch auf eine Antwort per Mail? Jeder Interessent oder nur Juristen die Abmahnen? Ist man zu E-Mail Support als Maler oder Schreiner verpflichtet?
@Klaus Schönherr
Es gibt bereits Rechtsprechung zur Informationserteilung durch Grafiken. Grafiken können unter bestimmten Umständen, z.B. bei entsprechenden Sicherheitseinstellungen, von Webbrowsern geblockt werden und sind deshalb zur Informationserteilung ungeeignet.
@Kleinunternehmer
Sobald eine Website zu geschäftlichen Zwecken betrieben wird, was bei der Online-Präsenz eines Unternehmens immer der Fall sein dürfte, sind die gesetzlichen Impressumspflichten einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen einen Computer hat (Womit wurde dann eigentlich die Website erstellt?) oder wie alt der Unternehmensinhaber ist. Wer nur im Internet auffindbar sein möchte, brauch nicht zwingend eine eigene Website, sondern kann sich auch in entsprechenden Online-Verzeichnissen listen lassen. Solche mit den “Gelben Seiten” vergleichbaren Verzeichisse gibt es auch online.
Hallo,
man kann die E-mail Addresse mit Javascript verschlüsseln, so dass sie nicht mehr von den Robots ausgelesen werden kann. Sie wird im Browser, der Javascript unterstützt dann ganz normal angezeigt. Wenn man dann aber einen Browser benutzt, der Javascript nicht unterstützt oder bei dem Javascript ausgeschaltet ist, dann kann man die email Addresse nicht sehen. Ich gehe also davon aus, dass auch dies dann abmahngefährdet ist, oder?
Michael
Hallo Michael,
ja, davon würde ich auch ausgehen. Denn der, der die E-Mail-Adresse nicht sieht, weiß nicht, ob es daran liegt, dass Sie keine angeben oder weil er hohe Sicherheitseinstellungen hat. Fakt ist da nur: Die E-Mail-Adresse im Impressum fehlt.
Ich habe eine Frage:
Ist ein kontaktformular und ein Impressum das gleiche ?
Und ist es unseriös wenn eine Webseite kein Impressum besitzt ganz unten auf der Homepage und stattdessen aber kontaktformular wo alle Nummern, Emailadresse, Namen etc. vorhanden sind ? Lg
Hallo Roxy, nein, das ist nicht das gleiche.
Es ist nicht nur unseriös, kein Impressum zu haben, sondern auch rechtswidrig.
Was ich nicht verstehe, Facebook z.b. hat doch ein Impressum. Warum muss bedarf es dann noch das des Fanpagerstellers? In einer Zeitschrift genügt doch auch das Impressum der Zeitung. Da muss doch auch nicht jeder Artikel oder Anzeige ein Impressum haben.
Weil der Fanpage-Ersteller verantwortlich für die Inhalte auf seiner Fanpage ist. Bei einer Zeitung dagegen liegt die Hoheit über die Inhalte allein bei der Redaktion. Diese entscheidet, welche Artikel und mit welchen Inhalt erscheinen.
Herr Rätze,
ist durch “Impressum” Angabe “Kontakt” erfüllt oder müssen bei einer Web-Seite Kontaktdaten der Gesellschaft (Anbieter/Betreiber) noch separat stehen?
Danke