Online-Händler müssen ein Impressum vorhalten, wenn sie über Plattformen verkaufen. Aber treffen den Plattform-Betreiber auch Pflichten, entsprechende Felder für den Händler bereitzuhalten? Oder müssen Plattform-Betreiber gar alle Anzeigen auf Einhaltung der Impressumspflicht kontrollieren? Diese Fragen hat nun erneut das OLG Düsseldorf beantwortet.

Vor dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.6.2013, I-20 U 145/12) ging es um die Frage, inwieweit ein Plattformbetreiber für Impressumsfehler ihrer Händler-Kunden haftet.

Die Plattform wurde abgemahnt, weil in einem Angebot einer ihrer Kunden das Impressum unvollständig war. Es fehlten die Angaben zur Rechtsform und zum Vertretungsberechtigten.

Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte als Plattformbetreiberin nicht dazu verpflichtet sei zu verhindern, dass auf ihrer Plattform Angebote ohne Impressum erscheinen.

Dagegen legte die Klägerin Berufung ein und bekam in zweiter Instanz fast vollständig Recht.

Unterlassungsanspruch besteht

Das Gericht entschied, dass die Plattform keine Veröffentlichung von Anzeigen ermöglichen darf, in dem bestimmte Angaben im Impressum fehlen:

“Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Gewährung von Gelegenheiten zur Einstellung von Angeboten zu Baumaschinen ohne genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung und der Angaben zum Handelsregister, solange sie hierzu entweder durch das Fehlen entsprechender Vorgaben in der Angebotsmaske und den Nutzungsbedingungen oder durch das Fehlen einer Kontrolle der eingestellten Angebote beiträgt, aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG.”

Hintergrund ist, dass die Plattform hier eine Gefahr eröffnet hat, dass ihre Mitglieder gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Allerdings gilt dies nicht grenzenlos. Die Plattform muss nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Vorkehrungen treffen, die diese Gefahr eingrenzen.

“Die Beklagte trifft insoweit eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.”

Keine konkreten Vorgaben

Was eine Plattform allerdings konkret unternehmen muss, um diese Verkehrspflicht zu erfüllen, hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, so das Gericht. Diese Pflichten dürfen aber nicht dazu führen, dass das an sich zulässige Geschäftsmodell eines Betriebes einer Plattform gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert wird.

“Danach ist es der Beklagten nicht zuzumuten, sämtliche Angebote auf dem von ihr betriebenen Portal vor der Einstellung darauf zu überprüfen, ob sie die nach    § 5 TMG erforderlichen Angaben beinhalten.”

Ordentliche Angebotsmaske

Das Gericht verlangt aber, dass eine Plattform für gewerbliche Händler ordentliche Angebotsmasken zur Verfügung stellt.

“Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint.

Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht.

Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.”

Vertretungsberechtigter nicht erforderlich

Die Klägerin wollte mit ihrem Antrag auch erreichen, dass die Plattform dafür sorgen muss, dass die Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen im Impressum genannt werden. Diesem Antrag gab das OLG Düsseldorf aber nicht statt, da sich eine Pflicht zur Angabe des Vertretungsberechtigten nicht im europäischen Recht findet und das Fehlen dieser Angabe somit nicht zwingend wettbewerbswidrig ist, wie auch schon das KG Berlin (Beschluss v. 21.09.2012, 5 W 204/12) entschied.

Fazit

Für wettbewerbsrechtliche Verstöße auf Handelsplattformen können nicht nur die jeweiligen Händler in Anspruch genommen werden, sondern unter Umständen auch die Plattform-Betreiber selbst. Das Gericht folgt damit der Ansicht des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2008.

Spannend ist in dem Zusammenhang auch die Frage, wie weit die Verkehrspflichten der Anzeigenportale hinsichtlich einer korrekten Widerrufsbelehrung, Energiekennzeichnung, Versandkosten oder Grundpreisangabe gehen. Überträgt man die Rechtsprechung zu den Impressumsangaben auf diese anderen Felder, treffen Plattformbetreiber eine ganze Reihe von Aufklärungspflichten. Hier wird man aber abwarten müssen, ob es weitere Rechtsprechung zu diesen Themen geben wird. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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