Die Bewerbung von Elektrogeräten und dabei insbesondere von so genannten „Weißer Waren“ ist für den Onlinehandel  bereits mit zahlreichen rechtlichen Fallstricken versehen. In den letzten Jahren waren immer wieder fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Energieeffizienz Thema gerichtliche Entscheidung. Aber auch die Typenbezeichnung muss korrekt angegeben werden, wie jetzt das OLG Stuttgart entschieden hat.

Lesen Sie mehr zu der Angabepflicht.

Das über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehend auch das Weglassen bestimmter Informationen als wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung zu werten sein kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 17.1.2013, 2 U 97/12).

Was war passiert?

Ein Einzelhändler hatte Elektrohaushaltsgeräte in Werbeanzeigen beworben, darunter unter anderem auch Waschmaschinen und andere Elektrohaushaltsgeräte.

In der entsprechenden Werbeanzeige waren diese Elektrohaushaltsgeräte mit der entsprechenden Marke bezeichnet und mit zahlreichen Details versehen.

Zu diesen Details gehörten z.B. die Füllmenge oder die Schleuderrate bei Waschmaschinen oder die Energieeffizienzklasse bei anderen Haushaltsgeräten sowie der Preis.

Eine Typbezeichnung der konkret beworbenen Produkte fehlte jedoch.

Gegen diese Darstellung ging ein Wettbewerbsverband mit dem Argument vor, dass es sich hier bei der Typenbezeichnung um eine wesentliche Information handelt und deren Weglassen somit eine Irreführung durch Unterlassen darstellt.

Ist die Typenbezeichnung ein „wesentliches Merkmal“?

Eine solche Irreführung durch Unterlassen könnte insbesondere in dem Tatbestand des § 5a Abs.3 Nr.1 UWG begründet sein.

Dieser besagt folgendes:

„Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich:

alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang“

Das Gericht beschäftigt sich zunächst ausführlich damit, was wesentliche Merkmale einer Ware sind, deren Weglassen zu einer Irreführung durch Unterlassen führt.

Dazu äußerte das Gericht unter anderem:

„Welche Informationen wesentlich sind, bestimmt sich auch nach der üblichen Verkehrssitte.

Allerdings führt § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG auch nicht dazu, dass der Werbende über alle Eigenschaften informieren muss, die für den Verkehr von Interesse sein können, wie z. B., welchen Platz eine angebotene Waschmaschine beim Test der Stiftung Warentest erreicht hat…Die Angaben müssen also produkt- und situationsbezogen genügen, um einem Durchschnittsverbraucher diesen Vergleich zu ermöglichen.

Beim Angebot technischer Geräte erwartet der Verkehr nicht, dass diese vom Werbenden vollständig beschrieben werden. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, ist deshalb § 5 a Abs. 1, 2 nicht verletzt, wenn in Anzeigen nur die Art und der Preis der Geräte erwähnt wird, nicht aber der Hersteller und die genaue Typenbezeichnung. Anders kann es sein, wenn die Verbraucher aufgrund des Textes der Anzeige ausnahmsweise das Gerät eines bestimmten Herstellers erwarten oder eine bestimmte technische Ausrüstung, die in Wirklichkeit nicht geboten.“

Kurzum:

Testergebnisse müssen nicht in einer Werbung genannt werden, wenn Sie vorliegen. Eine Typenbezeichnung immer dann, wenn und soweit die Betrachter der konkreten Werbung diese einem bestimmten Produkt eines bestimmten Herstellers zuordnet und aufgrund der Darstellung bereits eine so konkrete Vorstellung erzeugt wird, dass ein Kaufentschluss unmittelbar erzeugt wird.

Gericht: Typenbezeichnung ist ein „wesentliches Merkmal”

Im konkreten Fall sah das Gericht somit die Typenbezeichnung bei den angebotenen Elektrogeräten und insbesondere bei so genannter „weißer Ware“ als wesentliches Merkmal an und begründete dies insbesondere wie folgt:

„Zum einen ist – worauf auch die Klägerin zutreffend verweist – schon unstreitig, dass eine solche Angabe üblich ist und deshalb vom maßgeblichen Verkehr auch erwartet wird und erwartet werden kann.

Dieser unstreitige Sachstand deckt sich im Übrigen mit den eigenen Erfahrungen der Senatsmitglieder vor Befassung mit diesem Streitstoff und erst recht nach Schärfung des Bewusstseins durch die Befassung, mit ihm.

Tatsächlich will der maßgebliche Verkehr, anders als es die Beklagte glauben machen möchte, nicht nur erfahren, dass es sich um eine Waschmaschine einer bestimmten Marke, eines gewissen Leistungsprofils (Schleuderrate, Füllmenge) und für einen bestimmten Preis handelt, also nicht nur Preis und technische Produktgrunddaten wissen.

Diese Einschätzung der Beklagten wie auch die in der Literatur angegebenen Pflichtangaben betreffen nur die Frage, wo die Übergänge eines Informationshofes zu nicht aufklärungsbedürftigen Randangaben liegt.

Die Sicht der Beklagten verneint ihn, die bezeichneten Katalogtatbestände setzen ihn hingegen unausgesprochen voraus: Der Kern aller Informationen ist die eindeutige Identifizierbarkeit des beworbenen Produkts, seine produkttechnische Identität, der weitere produktspezifische Eigenschaften nur beigestellt sind.

Und dieses Produktbestimmungs- und Identifizierungsmittel ist – wie die Ausführungen der Beklagten zu und deren Verweis auf Internetsuchstrategien geradezu belegen – die Typenbezeichnung. Die genaue und unverwechselbare Bezeichnung des Produkts als verlässliches Bestimmungsmittel für eine konkrete Handeisware ist Kern und Ausgangspunkt jeder Verbraucherinformation.

Niemand will – der Argumentation der Beklagten folgend und unter Verstärkung eines gleichgerichteten Beispiels des Klägervertreters I. Instanz – etwa nur wissen: A;, kW/PS-Zahl, Höchstgeschwindigkeit, Pflichtdaten nach der Pkw-EnVKV und Preis, um dann durch eine aufwändige Internetrecherche das Suchspiel aufzulösen, um welchen Typ genau es sich bei diesem Angebot handelt. Eine solche identifizierende Benennung ist vielmehr Kern und Anfang jeder Information.

Denn dieser Verbraucher will eine Anschaffung solcher langlebiger „weißer Ware“ nicht dahin treffen, dass Marke, gewisse technische Daten und ein Preis ihm passend erscheinen.”

Das Gericht sieht in der Angabe der Typenbezeichnung eine wesentliche Voraussetzung für den Betrachter einer Werbung, der eine Kaufentscheidung treffen, da dieser dann weitere Informationen einholen könne:

„Ihm wird in der Regel jegliches Vorverständnis, jeglicher Vergleichsmaßstab für eine Günstigkeitseinschätzung, auf die es ihm letztlich ankommt, fehlen. Er wird, erscheint ihm das Angebot hier der Beklagten prüfenswert, etwa durch Beiziehung von Ergebnissen der Stiftung Warentest klären, ob gerade dieses Modell getestet worden ist, wie es abgeschnitten hat und ob sich dortige Testergebnisse wegen Baugleichheit auch auf diese Maschine beziehen. Auch dies kann der Adressat des Angebotes nur durch eine Typenbezeichnung verlässlich klären, nicht durch die Angabe von Abmessungen, Füllhöhe oder Schleuderleistung.“

Spürbarer Wettbewerbsverstoß und keine Bagatelle

Auch einen wettbewerbsrechtlichen Bagatellverstoß vermochte das Gericht nicht anzunehmen.

„Wer eine wesentliche Information nach § 5 a Abs Absatz 3 UWG vorenthält, begeht eine unlautere geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, aber auch von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.., zumal die Spürbarkeit ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis ist.“

Fazit

Die vorgenannte Entscheidung ist eine der wenigen Entscheidungen, die sich explizit mit der Irreführung durch Unterlassen, insbesondere mit der Bewerbung von Haushaltsgeräten beschäftigt.

Hier sollte, der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Stuttgart folgend in jeglicher Werbedarstellung, sei es Online oder Offline, die Typenbezeichnung neben den zahlreichen gesetzlichen Verpflichtungen, die eingangs genannt wurden, ebenfalls genannt werden, um eine Irreführung durch Unterlassen zu vermeiden.

 

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

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