Das Instrument der Abmahnung wird immer wieder durch wirtschaftlich weniger erfolgreiche Unternehmen und Anwälte missbraucht, um entweder selbst Einnahmen zu erzeugen oder den Abgemahnten zu schden. Es gab bereits Gerichte, die dieses Verhalten in die Nähe eines strafbaren Betruges gerückt haben. Das OLG Köln hat in einem Fall aber entschieden, dass hierin gerade kein Betrug zu erkennen sei.

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Das OLG Köln (B. v. 14.5.2013, III-1 RVs 67/13) hatte über die Revision in einem Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt sowie einen Online-Händler zu entscheiden.

Das LG Aachen hatte die beiden wegen Betruges in 190 Fällen verurteilt. Der Online-Händler erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten – ausgesetzt zur Bewährung. Den angeklagten Rechtsanwalt traf es richtig hart: 2 Jahre und 6 Monate lautete das Urteil (eine solche Strafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden). Außerdem erhielt er ein Berufsverbot von 2 Jahren.

Gegen dieses Urteil legte der angeklagte Rechtsanwalt Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, diese als unbegründet zu verwerfen.

Das OLG Köln hob auf die Revision die Verurteilung der Angeklagten auf und sprach sie frei.

Gemeinsames Vorgehen gegen Mitbewerber

Der angeklagte Online-Händler erhielt im Jahr 2005 eine Abmahnung wegen der Werbung mit dem Wort “UVP”, wobei er das Wort UVP nicht erklärte (erst 2006 erklärte der BGH (Urt. v. 7.12.2006, I ZR 271/03) diese Art der Werbung für nicht wettbewerbswidrig).

Deswegen beauftragte er den angeklagten Anwalt. Der Anwalt machte dann eine Gebührenforderung i.H.v. 3.500 Euro geltend. Diese Kosten konnte der Händler aber nicht aufbringen.

Da hatte der Rechtsanwalt die zündende Idee: Der Online-Händler solle mit

“seiner Hilfe andere Wettbewerber in gleicher Weise abzumahnen und Gebühren, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.”

Entstandene Gebührenforderungen sollten dann nach einem bestimmten Schlüssel untereinander aufgeteilt werden. Die Anteile des Online-Händlers sollten erst einmal mit den geschuldeten 3.500 Euro verrechnet werden.

Hohe Einnahmen

Aus dieser Verabredung erlangte der Anwalt Einnahmen in Höhe von 42.000 Euro und der Händler von 7.000 Euro. Die Summe der darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche belief sich auf weitere 175.000 Euro. Hätten alle Opfer dieses Duos bezahlt, wären also Einnahmen in Höhe von 224.000 Euro entstanden.

Urteil des Landgerichts

Das Landgericht hatte zur Begründung seines Urteils ausgeführt:

“Sofern bei den Abgemahnten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation – abgemahnt worden seien ausschließlich Kleinanbieter mit geringen Umsätzen – keine Gebührenansprüche^ zu realisieren gewesen seien, habe der Angeklagte zu 2) gegenüber dem Mitangeklagten bereits im Voraus auf deren Erstattung verzichtet. Beiden Angeklagten sei es dabei nur auf die Erzielung von Erlösen und nicht auf die Wahrung und Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs angekommen.

Der Angeklagte zu 2) habe erkannt, dass der Umfang der Geschäftstätigkeit des Angeklagten zu 1), dessen Schuhhandel schlecht gelaufen sei und 2006 nur Umsätze von knapp 33.000 € erbracht habe, ein Vorgehen in der praktizierten Weise nicht habe rechtfertigen können. Im Internet seien mittels einer Suchmaschine – teils durch eine Angestellte des Angeklagten, zu 2), teils durch den Angeklagten zu 1) – Anbieter von Schuhen ausfindig gemacht worden, deren Angebote Wettbewerbsverstöße wie etwa Preisangaben mit der nicht näher erläuterten Abkürzung „UVP“ enthielten.”

(Angeklagter zu 1 war der Online-Händler, Angeklagter zu 2 war der Rechtsanwalt)

Das Gericht sah eine Täuschung darin, dass die Angeklagten in den Abmahnungen ausführten, der Händler verkaufe bei eBay Damen- und Herrenschuhe im großen Umfang. Bereits dies sei eine Täuschung, da der Händler tatsächlich gerade einmal 33.000 Euro Umsatz im Jahr mache. Und weiter:

“Im Hinblick auf diese unrichtige Angabe fügte der Angeklagte M. den Abmahnschreiben Gebührenrechnungen nach einem überhöhten Streitwert von 25.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro bei.

Der Angeklagte M. hat im Zusammenwirken mit dem Angeklagten C. hierdurch bei den Empfängern der Abmahnschreiben einen entsprechenden Irrtum erregen wollen.

Diese sollten im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe, der Angeklagte C. betreibe einen Schuhhandel im großen Umfang, davon ausgehen, die geltend gemachten Anwaltsgebühren seien dem Grunde nach entstanden und der Höhe nach zutreffend berechnet.

Soweit die Empfänger der Abmahnungen die Gebührenrechnung bezahlt haben, haben die Angeklagten auch bei diesen einen Vermögensschaden herbeigeführt.”

Außerdem befanden sich in jeder Abmahnung noch Hinweise auf obergerichtliche Rechtsprechung.

“Daneben waren die Empfänger der Abmahnschreiben der irrigen Auffassung, die von den Angeklagten M. und C. geltend gemachten Aufwendungs- und Ersatzansprüche bestünden tatsächlich und seien auch gerichtlich durchsetzbar. Gerade zu diesem Zweck versah der Angeklagte seine Schreiben mit Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung, um bei den Empfängern letzte Zweifel auszuräumen und den geltend gemachten Ansprüchen den Anschein von Richtigkeit und Verbindlichkeit zu geben.”

OLG erkennt keine Täuschung

Das OLG Köln hob dieses Urteil aber wieder auf. Die Feststellungen des Landgerichtes tragen keine Verurteilung zum Betrug:

“Es fehlt bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschung.”

Definition Täuschung

Zunächst definiert das Gericht den Begriff der Täuschung:

“Eine Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Tatsachen sind alle konkreten vergangenen oder gegenwärtigen Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens, die sinnlich wahrnehmbar, empirisch überprüfbar und damit dem Beweis zugänglich sind.

Dabei kann die Täuschung auch konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist.

Dagegen sind bloße Werturteile grundsätzlich keine Tatsachen im Sinne des § STGB § 263 StGB, solange sie nicht zugleich einen Tatsachenkern enthalten, was auf der Grundlage der Gesamtumstände zu ermitteln ist.”

Und genau diese Merkmale einer Täuschungshandlung waren in dem Fall nicht gegeben, so das OLG.

Keine Täuschung über Geschäftstätigkeit

Die Aussage der Abmahner würde über eBay “in großem Umfang” mit Damen- und Herrenschuhen handeln, enthalte den Tatsachenkern, dass der Händler bei eBay angemeldet ist und darüber auch Handel betreibt. Dieser Tatsachenkern war nicht falsch.

Allerdings ist die Bezeichnung dieser Tätigkeit als “groß” ein Werturteil. Außerdem fehle es hier ebenfalls an einer Täuschung.

“Die Bezeichnung des Umfangs seiner Geschäftstätigkeit als groß enthält demgegenüber mangels jedweder Bezifferung eine bloße Wertung.

Ihr fehlt zudem ein täuschender Charakter, weil es in den Abmahnschreiben auch in Bezug auf die Abgemahnten selbst, heißt, dass sie über die Verkaufsplattform Ebay in großem Umfang Schuhe vertreiben.

Da nach den Urteilsfeststellungen ausschließlich Kleinanbieter mit geringen Umsätzen abgemahnt worden sind, konnte so ersichtlich nicht der Eindruck erweckt werden, die Geschäftstätigkeit des Angeklagten zu 1) sei größer als diejenige der Abgemahnten.”

Keine Täuschung durch zu hohe Streitwerte

Eine Täuschung lag auch nicht in der Zugrundelegung der überhöhten Streitwerte (bis zu 75.000 Euro).

“Anders als bei einer bezifferten Zahlungsklage ist der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens nach freiem Ermessen aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.

Im Falle einer Abmahnung nach § 8 UWG ist Bewertungsmaßstab der durch die zu unterbindende Handlung drohende Schaden, der sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien wie Umsatz, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen sowie nach der Intensität des Wettbewerbs, den Auswirkungen künftiger Verletzungshandlungen und der Wiederholungsgefahr richtet.

Zu keinem dieser Kriterien enthalten die Abmahnschreiben konkrete Angaben, so dass dem bloßen Ansatz überhöhter Streitwerte nicht eine zugrunde liegende Tatsachenbehauptung entnommen werden kann.

Die Wertangaben waren auch nicht geeignet, bei den Abgemahnten eine Fehlvorstellung über den Umfang der Geschäftstätigkeit des Angeklagten zu 1) hervorzurufen, da dieser sich insoweit – wie ausgeführt – mit den Abgemahnten, die ihrerseits nur Kleinanbieter waren, auf eine Stufe gestellt hat.”

Auch Rechtsmissbrauch ist keine Täuschung

Aus der Abmahnung ließe sich auch keine Täuschung über Umstände entnehmen, “aufgrund deren die Geltendmachung der Ansprüche als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG zu gelten hat.”

Dass hier ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der beiden Angeklagten vorlag, war für das Gericht offensichtlich. Allerdings enthielten die Abmahnungen keine ausdrückliche Angaben über die Motivation der Abmahnung.

Auch lasse sich keine konkludente Täuschung aus diesen Texten entnehmen, so das Gericht weiter.

“Sie käme in Betracht, wenn schlüssig miterklärt worden wäre, dass keine sachfremden Motive verfolgt würden.

Welcher Inhalt einer Erklärung zukommt, bestimmt sich jedoch maßgeblich nach dem Empfängerhorizont des Adressaten. Dieser mag im Rahmen von Austauschverhältnissen eine wahrheitsgemäße Darstellung aller Tatsachen erwarten können, die für die Beurteilung des Anspruchs wesentlich sind und die er aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann.

Im Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen lässt sich aber keine Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise feststellen, wonach der Abmahnende zugleich stillschweigend erklärt, mangels Rechtsmissbrauchs hierzu auch befugt zu sein.

Der Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist nicht von einem solchen gegenseitigen Vertrauen der Parteien auf ein rechtskonformes Verhalten der jeweils anderen Partei geprägt.

Dies belegt schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber es für erforderlich hielt, eine ausdrückliche Missbrauchsklausel zu schaffen, um die naheliegende Möglichkeit, sich durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu bereichern, einzuschränken.”

Kostenforderung ist kein Betrug

Auch die unberechtigte Forderung zur Zahlung der Abmahnkosten stellt keinen Betrug dar.

“Durch die Abmahnschreiben wird zwar der Eindruck erweckt, die Abgemahnten seien verpflichtet, die Abmahnkosten zu erstatten bzw. weitergehenden Schadensersatz zu leisten. Tatsächlich bestanden entsprechende Ansprüche nicht, da das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Angeklagten nicht geeignet war, Erstattungsansprüche zu begründen.

In dem Einfordern einer Leistung, auf die kein Anspruch besteht, liegt eine Täuschung über Tatsachen aber nur, wenn entweder ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt wird – was vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall ist – oder wenn die rechtliche Wirksamkeit des Anspruchs wahrheitswidrig als – etwa durch Gerichtsentscheidungen – gesichert dargestellt wird.

Die vom Angeklagten zu 2) in dem Abmahnschreiben zitierte Rechtsprechung bezieht sich aber ausschließlich auf die Begründung der Wettbewerbsverstöße, nicht aber auf die Berechtigung der daraus abgeleiteten Forderungen.”

Da in keinem der Elemente eine Täuschung festgestellt werden konnte, entschied das Gericht, dass die Verurteilung durch das Landgericht fehlerhaft war und hob die Urteile gegen die Angeklagten auf.

Fazit

Die Entscheidung ist ein Einzelfall. Das Gericht hat sich sehr genau mit dem Text der verschickten Abmahnungen beschäftigt. In anderen Konstellationen kann man evtl. durchaus einen Betrug annehmen. Pauschal kann man allerdings nicht sagen, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnungen immer auch einen Betrug darstellen, das zeigt dieses Urteil sehr deutlich.

Ob man den Abmahner aber “Betrüger” nennen darf, ist eine davon unabhängige Frage. (mr)

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