Die Werbung mit besonderen Garantie-Versprechungen wird gern genutzt, um Verbrauchern zu zeigen, dass das jeweilige Angebot mehr bietet, als vom Gesetz ohnehin vorgeschrieben. Allerdings sind bei dieser Werbung einige Details zu beachten, wie das OLG Hamm erneut festgestellt hat. Besonders bei einer Garantie-Werbung innerhalb von eBay-Angeboten sind diese zu beachten.
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Das OLG Hamm (Urt. v. 14.2.2013, 4 U 182/12) musste sich erneut mit der Frage beschäftigen, in welchem Umfang bei einer Werbung mit der Aussage "5 Jahre Garantie" im Rahmen eines eBay-Angebotes zusätzliche Angaben zu erfolgen haben.
Vorausgegangen war eine Abmahnung wegen fehlender Angaben in der Garantieerklärung.
Die Beklagte verwendete in ihrem Produktangebot 3 Bilder. Im dritten Bild befand sich eine große 5, darunter die Angabe "5 Jahre Garantie".
Sie gab auf die Abmahnung hin zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der geltend gemachten Kosten.
Die Beklagte behauptete, sie habe keine Garantieerklärung i.S.d. § 477 BGB abgegeben, sondern lediglich mit einer Garantie geworben.
Dies ist ein wichtiger Unterschied. Denn der BGH (Urteil v. 14.04.2011, I ZR 133/09) hat entschieden, dass die zusätzlichen Informationspflichten nicht erteilt werden müssen, wenn es sich lediglich um eine Werbung handelt. Liegt aber ein konkretes Vertragsangebot im rechtlichen Sinne vor, muss das Angebot enthalten,
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Die Beklagte war der Meinung, dass es sich vorliegend nur um eine Herstellergarantie handle,
"so dass in dem eBay-Angebot der Beklagten nur ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einer Werbung für eine Garantie des Herstellers liege."
Damit läge also nur eine Garantiewerbung vor. Somit war die Abmahnung nach Auffassung der Beklagten unberechtigt und sie schulde die Zahlung der Abmahnkosten nicht. Außerdem seien die Abmahnkosten überhöht. Entgegen der Forderung der Klägerin von einer 1,4-Gebühr sei maximal eine 1,3-Gebühr gerechtfertigt.
Das Landgericht Bochum hatte der Klage in Höhe von 755,80 Euro Abmahnkosten stattgegeben (der Kläger hatte 812,40 Euro gefordert). Das LG war der Meinung, dass hier eine Garantieerklärung i.S.d. § 477 BGB vorlag und deswegen die o.g. Angaben hätten gemacht werden müssen.
"Die Ankündigung „5 Jahre Garantie“ sei als Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB zu sehen. Sie beschränke sich nicht nur auf eine bloße Werbung mit einer Garantie, sondern beziehe sich auf ein konkretes Verkaufsangebot der Beklagten im Internet. Im Gegensatz zu anderen Angeboten im Internet, die sich im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum darstellten, handele es sich bei der Einstellung von Waren auf der eBay-Webseite um ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses lediglich noch durch Bestätigen der „Sofort-kaufen“-Funktion annehmen könne.
Wie sich unter den gegebenen Umständen bei einem verbindlichen Angebot zum Kauf gleichzeitig nur eine unverbindliche Garantiewerbung ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar."
Die Beklagte hatte sich zur Rechtfertigung auf ein sehr widersprüchliches BGH-Urteil berufen (BGH, U. v. 15.10.2011, I ZR 174/10). Darin äußert sich der BGH grundsätzlich zum Rechtsmissbrauch. Am Ende schreibt er dann aber, dass der Anspruch auf Unterlassung wegen nicht angegebener Garantie-Bedingungen ohnehin nicht bestand und beruft sich dabei auf sein erstes Urteil zu Garantiebedingungen.
Allerdings hat der BGH in diesem zweiten Urteil übersehen, dass der Fall seinen Ursprung ebenfalls bei eBay hatte. Die Bedingungen hätten also angegeben werden müssen, da es sich bei Angeboten auf der Plattform eBay um verbindliche Angebote handelt und nicht um eine invitatio ad offerendum.
Die Beklagte legte gegen die Entscheidung des LG Berufung ein und führte zur Begründung aus:
"Der vorliegende Sachverhalt sei identisch mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 15.12.2011 (I ZR 174/10) zugrunde gelegen und der sich ebenfalls auf ein eBay-Angebot bezogen habe. Obwohl der BGH entschieden habe, dass die in einem eBay-Angebot enthaltene Angabe „2 Jahre Garantie“ lediglich eine Werbung und keine Garantieerklärung darstelle, habe das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit die Angabe „5 Jahre Garantie“ als Garantieerklärung angesehen.
Zu Unrecht habe es das Urteil des BGH als widersprüchlich bezeichnet."
Das OLG Hamm wies die Berufung aber als unbegründet zurück. Auch das OLG Hamm hielt die Abmahnung für berechtigt.
Das Gericht beschäftigt sich zunächst erneut mit der Frage, was unter einer Garantieerklärung zu verstehen ist.
"Die Angabe „5 Jahre Garantie“ ist als Garantieerklärung i. S. d. § 477 Abs. 1 BGB zu werten. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne dieser Vorschrift fallen (nur) Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen."
Im vorliegenden eBay-Angebot war die Angabe "5 Jahre Garantie" aber nicht lediglich eine Garantiewerbung, sondern bezog sich auf ein ganz konkretes Verkaufsangebot.
"Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann."
Dies ist in den eBay-AGB so festgehalten und auch schon lange in der Rechtsprechung so anerkannt.
Welche Bedeutung die Aussage "5 Jahre Garantie" haben soll, sei durch Auslegung zu ermitteln, so das Gericht weiter:
"Die angesprochenen Verbraucher sehen in der beworbenen Garantie einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten.
Die Beklagte bietet hier aus ihrer Sicht das Gerät mit einer fünfjährigen Garantie an und stellt dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Die Garantie ist somit ein besonderes Marketinginstrument.
Die Aufspaltung des einheitlichen Geschehens „Kauf mit Garantie“ in einerseits „Kauf“ und andererseits „Ankündigung eines noch abzuschließenden Garantievertrags“ ist mit der Verkehrsanschauung nicht zu vereinbaren.
Demnach ist hier auch vom Vorliegen einer Garantieerklärung und nicht lediglich von einer diesbezüglichen Werbung auszugehen."
Die zusätzlichen Angaben aus § 477 BGB mussten daher gemacht werden.
Das Gericht verneinte hier auch eine Bagatelle.
"Wer die Garantiewerbung als ein besonderes Marketinginstrument einsetzt, muss auch umfassend über die beworbene Garantie informieren, um die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden.
Tut er das nicht, beeinträchtigt er spürbar die Interessen des Verbrauchers, der gerade zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung über alle erforderlichen Informationen verfügen muss, um den Wert der Garantie und damit des Angebotes beurteilen zu können.
Durch Unklarheiten in Zusammenhang mit der Garantiewerbung kann es daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zu Lasten von Mitbewerbern geben, die die Bedingungen klarstellen oder um der Klarheit willen auf solche Werbung mit Herstellergarantien verzichten."
Das OLG Hamm hat die herrschende Rechtsprechung erneut gefestigt. Die Frage war vom BGH zwar schon abschließend geklärt worden, allerdings war die zweite Entscheidung des BGH zu dieser Frage tatsächlich verwirrend.
Wer mit Garantien wirbt, muss genau prüfen, ob ein rechtlich verbindliches Angebot vorliegt oder lediglich eine invitatio ad offerendum. Je nach angebotener Zahlungsart im Online-Shop kann aus einer gewollten invitatio schnell ein rechtlich verbindliches Angebot werden. (mr)