Für Waren und Dienstleistungen, die ein Verbraucher online kaufen kann, steht diesem grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So ist das Fernabsatzrecht für bestimmte Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltungen von vornherein nicht anwendbar.  Für online durchgeführte Kurse gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wie das OLG Hamm entschieden hat.

Der VZBV klagte gegen einen Anbieter von Kursen zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine mit verschiedenen Vertragslaufzeiten, weil dieser seinen Kunden kein Widerrufsrecht einräumte.

Die Parteien stritten bis vor das OLG Hamm (Urt. v. 21.02.2013, I-4 U 135/12) im Wesentlichen darum, ob die angebotenen Kurse unter § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB fallen, nach dem Fernabsatzrecht (und damit auch das Widerrufsrecht) keine Anwendung findet auf Verträge

“über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.”

Urteil des LG Bielefeld

Erstinstanzlich entschied das LG Bielefeld (Urt. v. 5.6.2012, 15 O 49/12), dass die angebotenen Online-Kurse nicht unter diese Ausnahme fallen.

“Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Angebot eines Kurses zur Vorbereitung auf die Sportbootführerscheinprüfung um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung handelt.

Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums: Zwar enthält das Angebot des Beklagten eine zeitliche Komponente, nämlich verschiedene Möglichkeiten, was die Nutzungsdauer angeht.

Das aber sind (lediglich) Regelungen zur Laufzeit des Vertrages, die mit der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums nicht gleich zusetzen sind.”

Dagegen richtete sich der Beklagte mit der Berufung an das OLG Hamm.

Er war der Meinung, die Voraussetzungen des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB lägen vor.

“Bei der vom Teilnehmer des Online-Kurses ausgewählten Nutzungsdauer handele es sich nicht nur um eine Regelung zur Laufzeit des Vertrages, sondern auch um eine Verpflichtung zur Leistungserbringung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums.

Da ein verbindlicher Vertrag ausweislich der AGB des Beklagten schon mit dem Anklicken der Schaltfläche „Jetzt bitte bezahlen“ und damit vor der Nutzungsdauer zustande komme, sei es falsch, dass es sich bei der Nutzungsdauer nur um Regelungen zur Laufzeit des Vertrags handele.

Selbst wenn Nutzungsdauer und Laufzeit des Vertrags zeitlich zusammenfielen, lege die Nutzungsdauer in erster Linie den Anspruch des Teilnehmers auf Leistung fest. Es bestehe kein Unterschied zwischen der Nutzungsdauer bzw. Regelung zur Vertragslaufzeit und der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Der Nutzungsdauer und damit dem Anspruch des Verbrauchers auf Leistung einerseits entspreche die Verpflichtung des Beklagten zur Leistungserbringung andererseits.

Für § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB sei die Verpflichtung des Unternehmers zur Leistungserbringung maßgeblich. Unerheblich sei, ob es sich bei dem genau angegebenen Zeitraum zufälligerweise auch um die Vertragslaufzeit handele. Andernfalls wären entweder sämtliche Dauerschuldverhältnisse aus dem Anwendungsbereich des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB ausgenommen oder hinge der Anwendungsbereich der Norm davon ab, ob Vertragslaufzeit und Nutzungsdauer zufällig identisch seien.”

Dem folgte das OLG Hamm allerdings nicht.

Online-Kurse sind Dienstleistung

Die Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB greift hier nicht, so das Gericht in seinen Urteilsgründen.

Grundsätzlich handle es sich beim Angebot des Beklagten zwar um Dienstleistungen.

Aber: Keine Zeitbestimmung

Das Gericht entschied jedoch, dass die Dienstleistungen des Beklagten nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes erbracht werden.

“Erforderlich ist insoweit, dass die Leistungszeit konkretisiert und eingrenzbar ist. Der Kunde hat hier zwar für einen bestimmten Zeitraum Zugang zu dem Online-Kursangebot des Beklagten, nämlich für die vereinbarte Zeitdauer, die nicht allein die Laufzeit des Vertrages regelt, sondern zugleich auch, wie lange für den Nutzer zunächst (ohne eine mögliche Vertragsverlängerung) das Kursmaterial bereit gestellt wird.

Der Nutzungszeitraum beginnt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten mit dem Zeitpunkt der Bezahlung bzw. dem Einlösen eines Geschenkgutscheins.

Er endet mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Zwar sind an die Konkretisierung der Leistungszeit im Sinne von § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB keine überspannten Anforderungen zu stellen. Bei der Auslegung des Begriffs des genau angegebenen Zeitraums gemäß dieser Vorschrift ist indes zu berücksichtigen, dass die Tatbestandselemente nicht völlig unabhängig voneinander zu betrachten sind, sondern in einer gewissen Wechselbeziehung zueinander stehen.

Selbst wenn man im Rahmen einer zergliedernden Betrachtungsweise, wie sie der Beklagte vornimmt, zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass alle Anspruchsvoraussetzungen für sich betrachtet vorliegen könnten, führt eine Gesamtschau hier zu einem anderen Ergebnis.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen. Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie eng auszulegen.”

Hier bildet Art. 3 der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) die Grundlage für die deutsche Ausnahmevorschrift. Dieser dient dem Schutz der Interessen der Anbieter von bestimmten Dienstleistungen.

“Diese Richtlinienbestimmung ist darauf gerichtet, die Erbringer von Dienstleistungen in bestimmten Tätigkeitssektoren deshalb auszunehmen, weil die Anforderungen der Richtlinie sie in unverhältnismäßiger Weise belasten könnten, insbesondere in dem Fall, dass eine Dienstleistung bestellt worden ist und diese Bestellung kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt vom Verbraucher storniert wird.”

Hintergrund ist, dass diese Anbieter erhebliche Vorkehrungen treffen müssen, um in einem genau festgelegten Zeitpunkt leistungsfähig zu sein.

“Dann stehen aber die schutzwürdigen Interessen der Anbieter solcher Dienstleistungen im Vordergrund, damit diesen keine – sonst systembedingt zu erwartenden – unverhältnismäßigen Nachteile durch die Stornierung von Bestellungen der Dienstleistungen, insbesondere kurz vor dem Zeitpunkt, zu dem sie sie zu erbringen wären, entstehen. Verbraucherschutzgesichtspunkte müssen dann zurücktreten.”

Legt man diese Grundsätze zu Grunde, lag im zu entscheidenden Fall keine derart belastende zeitliche Festlegung der Leistung.

Abruf der Unterlagen über das Internet

Denn der Abruf von Unterlagen über das Internet ist nicht in einer solchen Weise auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen genau angegebenen Zeitraum beschränkt. Der Anbieter von Online-Kursen muss also keine Disposition treffen wie der Veranstalter von “Offline-Kursen”.

Vorliegend weiß der Beklagte schon nicht, wann und wie oft der einzelne Nutzer von seinem Nutzungsrecht innerhalb der Vertragslaufzeit Gebrauch macht.

“Es existieren lediglich unterschiedliche Vertragslaufzeiten, die dann auch unterschiedliche Zeiten für die Leistungserbringung zur Folge haben. Zudem ist die Frist, in der das Kursmaterial vorgehalten wird, jedenfalls bei einer Nutzungsdauer von sechs Monaten so lang, dass sie sich im Ungewissen verliert, zumal sich die Vertragslaufzeit nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten bei Ausbleiben einer rechtzeitigen Kündigung verlängert. Für den Beklagten findet eine „Entzerrung“ durch eine lange  Vertragsdauer ebenso statt wie durch den jeweils unterschiedlichen Zeitlauf der Verträge.

Diese Umstände standen nach Ansicht des Gerichts der Annahme eines genauen Zeitraumes der Leistungserbringung entgegen. Wird der Vertrag nicht gekündigt und verlängert sich automatisch liegt sogar ein Fall der dauerhaften Leistung ohne bestimmbaren Zeitrahmen vor. Dieser Falle von vornherein nicht unter die Ausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB.

Schwierige Anspruchsdurchsetzung nicht unverhältnismäßig

Der Unternehmer sei außerdem durch den Wertersatzanspruch geschützt. Die Bezifferung und Durchsetzung dieses Wertersatzanspruches mag im Einzelfall sehr schwierig sein, erkannte auch das Gericht. Das bedeute aber keinen unverhältnismäßigen Nachteil.

Auch hatte der Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit das Vorhalten bestimmter Server-Kapazitäten von den einzelnen Buchungen abhängig ist und damit zu unverhältnismäßigen Belastungen im Falle des Widerrufs einzelner Vertragserklärungen führen würde.

“Selbst wenn man gleichwohl davon ausginge, dass die Dienstleistung im Sinne von § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen ist, wäre eine Dienstleistung der vom Beklagten angebotenen Art im Wege der teleologischen Reduktion aus den vorstehend dargelegten Gründen vom Anwendungsbereich des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB auszunehmen.

Während bei einer solchen Vertragsgestaltung von einer unverhältnismäßigen Belastung des Beklagten im Falle eines Widerrufs nicht auszugehen ist, kann auf Seiten des von dem Angebot angesprochenen Verbrauchers nicht unberücksichtigt bleiben, dass er in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen.”

Der Anbieter muss sich jetzt also an die Informationspflichten im Fernabsatz halten und seinen Kunden damit auch ein Widerrufsrecht einräumen.

Fazit

Die Einstufung, ob die angebotene Ware oder Dienstleistung unter die Ausnahmen des § 312b Abs. 3 BGB fallen oder nach § 312d Abs. 4 BGB zumindest vom Widerrufsrecht ausgenommen sind, ist nicht immer einfach, wie auch dieses Urteil des OLG Hamm zeigt. Bei der Einordnung seiner Angebote unter diese Ausnahmen sollte man äußerst vorsichtig sein, da Fehler hier schnell zu Abmahnungen führen können. (mr)

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Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

Weitere Ausnahmen:

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