Bisher wurden Verstöße gegen die Button-Lösung nicht in nennenswerten Umfang abgemahnt. Aber das muss nicht so bleiben. Die Kanzlei Bode und Partner hat sich nach Ausweis der eigenen Webseite auf Abmahnungen spezialisiert und bereits im Auftrag der Order Online USA, Inc.  mit der Arbeit begonnen.

Gegen Zahlung eines “Vergleichsbetrages” kann die Sache aus der Welt geschafft werden.

Heute, am 19. März 2013, meldeten sich bei uns einige Online-Händler mit der Information, sie seien von der Kanzlei Bode und Partner abgemahnt worden (Schreiben liegen der Redaktion vor). Eine kurze Recherche ergab, dass die Kanzlei mit Ihrer Abmahntätigkeit sehr freizügig umgeht:

“Wir haben uns u.a. auf den Bereich urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisiert und verfügen über umfangreiche Spezialkenntnisse in diesen Rechtsgebieten, von dem unsere Mandanten profitieren.”

Und natürlich bieten Bode und Partner gleich noch den passenden Schutz gegen Abmahnungen an:

“Sie möchten uns mit der Abwehr einer Abmahnung beauftragen? Unter “Kontakt” finden Sie unsere vollständigen Kontaktdaten.”

Hinter den Abmahnung steht die Online Order USA Inc., in deren Auftrag die Kanzlei die Abmahnungen durchführt. In Deutschland betreibt das US-Unternehmen ein Portal für Restposten.

Abmahnung berechtigt?

Ob eine Abmahnung berechtigt ist, kann man immer nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen, sodass hier nicht pauschal beurteilt werden kann, ob eine Abmahnung inhaltlich zutreffend ist oder nicht.

“Bitte, bitte zahlen Sie…”

Besonders auffällig ist allerdings ein anderer Punkt in der Abmahnung. Die Kanzlei fleht geradezu darum, dass der Abgemahnte Shop doch schnell (innerhalb von 3 Tagen) die Unterlassungserklärung abgeben und 770 Euro als “Vergleich” überweisen soll – und dies gleich drei Mal in einer Abmahnung.

“Aufgrund der Art und des Umfangs der Verstöße und Ihrer Stellung als Unternehmer ist ein Streitwert von mindestens 20.000 Euro anzunehmen. Allein die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einer Partei liegen in solchen Fällen schon bei 859,80 Euro netto. Dazu kommt noch der Schadensersatzanspruch der Mandantin, der ebenfalls zu erstatten ist. Insgesamt kann sich der Zahlbetrag daher schnell auf über 1.000 Euro belaufen.

Im Interesse einer gütlichen Einigung und zur Vermeidung einer kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung bietet Ihnen unsere Mandantin an, bei Zahlung einer pauschalen Abgeltung (Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz) von 770 Euro bis spätestens (…) und Abgabe der beigefügungen Unterlassungserklärung auf die Durchsetzung weitergehender Ansprüche (Auskunft und Schadenersatz) zu verzichten.

(…)

Wir sichern Ihnen namens und in Vollmacht unserer Mandantin zu, dass wir gegen Sie keine weiteren Ansprüche geltend machen, wenn Sie die beigefügte Unterlassungserklärung fristgerecht unterzeichnet zurücksenden und den Vergleichsbetrag in Höhe von 770 Euro bis spätestens  (…) auf folgendes Konto einzahlen: (…)

Wir regen drigend an, die gesetzte Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und der Zahlung des Vergleichsbetrages von 770 Euro einzuhalten, da anderenfalls ein gerichtliches Verfahren (einstweilige Verfügung) mit all seinen Konsequenzen unvermeidbar sein wird.”

In der Abmahnung wird mit der Geltendmachung von Schadenersatz gedroht. Das OLG Hamm (28.04.2009, 4 U 9/09) sieht in solchen Drohungen mit einem fiktiven Schadenersatz übrigens ein deutliches Indiz für Rechtsmissbrauch:

“Zudem war in den fraglichen Fällen keineswegs das für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG erforderliche Verschulden angesprochen und geklärt. Die Antragstellerin hat sich insofern ähnlich wie ein Wettbewerbsverband geriert, der unter bestimmten Voraussetzungen seinen Abmahnaufwand pauschaliert realisieren kann (vgl. Bornkamm, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl. 2009, § 12 Rn. 1.98). Hierzu war die Antragstellerin, zumal die Pauschale zusätzlich zu den Anwaltskosten nach dem RVG verlangt wurde, jedoch nicht berechtigt. Dies zeigt, dass es ihr gerade und überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging.”

In der Entscheidung des Gerichts ging es um 100-Euro-Pauschalen. Die Kanzlei Bode und Partner verlangt dabei sogar mindestens 140,20 Euro.

Lassen Sie sich beraten

Im Falle einer erhaltenen Abmahnung sollten sich Shopbetreiber unbedingt anwaltlich beraten lassen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl einer geeigneten Kanzlei.

Update:

Aus den Unterlagen des Wyoming Secretary of State geht hervor, dass die Abmahnfirma erst seit dem 29.1.2013 dort eingetragen.

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