Telefon- und E-Mail-Werbung ist grundsätzlich nur mit ausdrücklich erklärter Einwilligung des Umworbenen möglich. An eine solche Einwilligung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sind diese nicht erfüllt, ist die Werbung als unzulässig anzusehen und der Händler kann hierfür abgemahnt werden.

Sowohl Werbung via Telefon als auch via Mail stellt gegenüber Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung dar, wenn diese vorher nicht ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben.

Für E-Mail-Werbung besteht allerdings eine Ausnahme. Sie können nämlich auch ohne Einwilligung Newsletter verschicken, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Telefonwerbung

Das AG Strausberg (Urteil v. 09.02.2012, 9 C 286/11) hatte sich  mit einem Fall beschäftigt, in dem sich die Klägerin auf einer Website angemeldet hatte, um sich über die Tarife privater Krankenversicherungen zu informieren. Anschließend versuchte der Betreiber mehrfach, die Klägerin anzurufen und verschickte sogar  E-Mails mit der Bitte um Rückruf. Die Klägerin sah hierin eine unzumutbare Belästigung.

Benennung der Werbepartner

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten die Einverständniserklärung, die Kontaktdaten an „kompetente, externe Partner“ weiterzugeben und die Einwilligung, dass diese Partner die Klägerin per Telefon und E-Mail kontaktieren dürfen.

Dies stellt, wie auch das AG urteilt, aber keine ausdrückliche Einwilligung dar. Aus dieser Klausel gehe schon nicht hervor, für wen die Werbeeinwilligung gelte. Die “kompetenten, externen Partner” müssen klar benannt werden.

Benennung der Produkte

Außerdem gehe aus der Klausel nicht hervor, für welche Produkte geworben werden dürfe. Diese hätten in der Einwilligungserklärung klar benannt werden müssen.

Der Verbraucher müsse von Anfang an wissen, für welche Werbung er seine Einwilligung erteilt. Die bloße Zustimmung zur Werbung allgemein reicht nicht aus.

Eine Pflicht zur Benennung der konkreten Produkte, für die geworben werden soll, sieht auch das OLG Düsseldorf (U. v. 20.04.2012, I-20 U 128/11). In dem dort entschiedenen Fall genügte auch die Nennung des Produktbereiches “Leben & Wohnen” nicht aus.

Fehlende Zustimmungsmöglichkeit

Letztlich fehlte es auch an der gesonderten Zustimmungsmöglichkeit. Der Einwilligungstext war lediglich Bestandteil innerhalb der AGB, welchen die Klägerin zustimmen musste (wobei im vorliegenden Fall streitig war, ob eine entsprechende Zustimmung erfolgte oder nicht).

Eine bloße Zustimmung zu den AGB genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine zu erklärende Einwilligung. Es ist vielmehr eine separate Zustimmung notwendig. Außerdem war der Einwilligungstext Bestandteil einer Textpassage. Mit dieser sollte auch noch das Einverständnis zur Speicherung und Verarbeitung der Daten eingeholt werden.

Fazit

Zwar hatte der Fall des AG Strausberg Telefonwerbung als Ausgangsfall. Aber die Anforderungen an die Einwilligung zur E-Mail-Werbung sind die gleichen. Wie konkret die Produkte oder Produktgruppen genannt sein müssen, lassen die Gerichte hier offen.

Es sollte aber genügen, sofern ausschließlich für eigene Produkte geworben werden soll, dass auf Werbung zu den Produkten des Online-Shops hingewiesen wird. (mr)

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