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Schweiz plant gesetzliches Widerrufsrecht

Für deutsche Online-Händler ist es Alltag: Das Widerrufsrecht. In der Schweiz existiert kein gesetzliches Widerrufsrecht, gleichwohl räumen es viele Händler ein. Nun planen unsere Nachbarn ebenfalls die Einführung eines gesetzlichen Widerrufsrechtes, welches sich zwar an europäische Standards anlehnt, aber teilweise auch viele Unterschiede aufweist.

Lesen Sie mehr über die Einzelheiten.

Eine parlamentarische Initiative in der Schweiz will ein gesetzliches Widerrufsrecht einführen. Dieses soll – genau wie in Deutschland (und bald in der gesamten EU) – innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung der Ware beim Verbraucher ausgeübt werden können.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Zunächst werden in dem Vorentwurf zur Änderung des Schweizer Obligationenrechts Grundlegende Definitionen aufgeführt. In Art. 40c wird ein Fernabsatzvertrag definiert, wobei sich diese mit der deutschen Definition deckt.

Außerdem wird festgelegt, wer als Konsument (das entspricht dem deutschen Verbraucher) und als Anbieter gilt.

Anschließend folgen die Ausnahmen. So hat der Konsument kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag:

a. öffentlich beurkundet wird; oder
b. ein Zufallselement hat, namentlich weil der Preis Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat.

Die zweite Ausnahme ist vergleichbar mit der deutschen aus § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB. Die deutsche Regelung geht allerdings viel mehr ins Detail. Diese lautet:

“die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten”

In Deutschland muss der Preis also Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen. Das setzt voraus, dass die Ware überhaupt auf den Finanzmärkten gehandelt wird.

Denn letztlich unterliegt jeder Preis durch Änderungen von Angebot und Nachfrage Schwankungen, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat. So weit zu verstehen ist die vorgeschlagene Regelung in der Schweiz aber sicherlich nicht.

Ausgenommen sind außerdem Waren, die nicht zur Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können. Darüber hinaus besteht auch kein Widerrufsrecht, sofern die Waren nach Vorgaben des Konsumenten angefertigt oder auf seine Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Hier entsteht die spannende Frage, was unsere Schweizer Nachbarn unter Waren verstehen, die nicht zur Rücksendung geeignet sind. In Deutschland ist diese Frage auch nach über 10 Jahren Fernabsatzrecht noch nicht geklärt.

Kein Widerrufsrecht bei Downloads

In der Schweiz soll das Widerrufsrecht nicht für Downloads eingeführt werden, wenn der Vertrag von beiden Seiten sofort vollständig zu erfüllen ist.

Es fällt auf, dass eine Ausnahme für die Lieferung von Datenträgern (CDs, DVDs, etc.) nicht vorgesehen ist. Nach den geplanten Regelungen soll der Verbraucher also auch “entsiegelte” Datenträger wieder zurücksenden können.

Modalitäten der Ausübung

Nach den Ausnahmen folgen dann die Regelungen über die Ausübung des vorgeschlagenen Widerrufsrechtes.

So soll die Frist 14 Tage betragen. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Waren beim Verbraucher, allerdings nicht bevor ihn der Anbieter über das Widerrufsrecht und die -frist sowie den Widerrufsadressaten informiert hat.

Kein Formerfordernis

Anders als derzeit noch in Deutschland notwendig, soll der Widerruf in der Schweiz an keine Form gebunden sein, ein Telefonanruf würde also genügen. Allerdings trägt gemäß Art. 40j Satz 3 der Konsument den Beweis über den Widerruf.

Rücksendekosten

In einem Art. 40k sollen die Rechtsfolgen geregelt werden. So bewirkt der Widerruf wie in Deutschland die Rückabwicklung des Vertrages.

Dort heißt es auch:

“Der Konsument trägt in der Regel die Kosten der Rücksendung der Sache.”

Was außerhalb der Regel gelten soll, ist nicht festgeschrieben. Es lässt sich im Gesetz auch keine Erklärung dazu finden, was überhaupt der Regelfall sein soll und was nicht.

Eine Regelung zu den Hinsendekosten ist nicht vorgesehen.

Wertersatz

Der Konsument soll in der Schweiz Wertersatz schulden.

Dieser wird dann fällig, wenn “der Konsument eine Sache bereits gebraucht” hat.

Darüber hinaus muss der Verbraucher Wertersatz leisten, sofern sich die Sache verschlechtert hat oder untergegangen ist,

“wenn die Sache in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Sache hinausgeht.”

Die Einschränkung des Wertersatzes bezieht sich ausschließlich auf den Verschlechterungswertersatz, sodass der Konsument für die Nutzung der Sache immer einen Wertersatz leisten soll.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Fazit

In dem Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts findet sich ein Widerrufsrecht, welches die deutschen Händler zumindest grundsätzlich auch so kennen. Allerdings gibt es auch ein paar Unterschiede.

Ob das Widerrufsrecht auch in der Schweiz eingeführt wird, muss man abwarten. Ein solches Gesetz untersteht dem Vorbehalt des fakultativen Referendums. Wenn man ein solches Recht allerdings einführen will, sollte man nicht die Fehler der EU und Deutschland wiederholen und ein Gesetz mit zahlreichen riesigen Lücken schaffen, die Händler und Verbraucher nur verunsichern.

Auch deutsche Händler müssten sich bei einer Ausrichtung auf die Schweiz dann an das dortige Widerrufsrecht halten. (mr)