Bei zahlreichen Produkten muss unmittelbar neben dem Endpreis zusätzlich der Grundpreis angegeben werden. Oft wird die Frage diskutiert, ob sich dieser Grundpreis ändert, wenn der Händler eine Gratiszugabe zu den gekauften Artikeln abgibt. Das OLG Köln entschied nun, dass diese Gratiszugaben in den Grundpreis mit einzubeziehen sind.

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Das OLG Köln gab am Freitag, 29.6.2012 folgende Entscheidung des Gerichts per Pressemitteilung bekannt, dass bei der Angabe von Grundpreisen Gratis-Zugaben mit einberechnet werden müssen. Nun liegt das Urteil auch im Volltext vor.

Werbung mit Gratis-Zugaben

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte eine Lebensmittel-Handelskette Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes beworben mit dem Zusatz:

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“
bzw.:
„2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“.

Dabei fand sich der Hinweis, dass ein Liter 0,57 Euro kosten solle. Dies war rein rechnerisch nicht der Preis des Kastens geteilt durch 12 Flaschen, sondern durch 14. Der Händler hatte also die zwei kostenlosen Flaschen mit einberechnet.

Eine Verbraucherzentrale sah diese Art der Berechnung als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und als irreführend i.S.d. UWG an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch.

Berechnung des Grundpreises

Der Kläger war der Auffassung, dass die 2 Gratis-Flaschen nicht mit in den Grundpreis einberechnet werden dürfen. Da diese “gratis” seien, haben sie entsprechend auch keinen Grundpreis.

Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das OLG Köln (U.v. 29.6.2012, 6 U 174/11) folgte dem nicht.

Vergleichbarkeit von Angeboten

Sinn und Zweck der Pflicht zur Grundpreisangabe sei die Vergleichbarkeit von Angeboten.

“Dem Verbraucher soll im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.

Dieses Zielt wird durch die von dem Kläger erstrebte Berechnung des Grundpreises allein für die zu bezahlenden 12 Flaschen nicht erreicht.

Der Umstand, dass der Kunde nur 12 Flaschen zu bezahlen hat, ändert nämlich nichts daran, dass er tatsächlich nicht 12, sondern 14 Flaschen erhält.

Angesichts dessen kann die erstrebte Vereinfachung von Preisvergleichen mit anderen Angeboten von Erfrischungsgetränken nur dann erreicht werden, wenn auch die zusätzlich gratis angebotenen beiden Flaschen bei der Berechnung des Grundpreises mitgezählt werden.”

Andernfalls müsste der Verbraucher die Einbeziehung der zusätzlichen 2 Flaschen umständlich selbst vornehmen, da er bei einem Vergleich immer die Gratis-Flaschen mitzählen würde.

Gratis-Zugaben müssen einbezogen werden

Aus diesen Gründen gelangte der Senat zu dem Schluss, dass Gratis-Zugaben bei der Berechnung des Grundpreises zu berücksichtigend sind.

“Angesichts dieser Umstände ist die Bestimmung des §§ 2 PAngV nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung, in der zusätzlich zu den angebotenen 12 Flaschen zwei weitere Flaschen kostenlos abgegeben werden, der Grundpreis auf der Basis von 14 Flaschen zu berechnen ist.”

Fazit

Der Senat hat auch nach Anregung der beteiligten Parteien die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist also davon auszugehen, dass die Verbraucherzentrale von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen wird und dann die Frage nach der Berechnung des Grundpreises auch höchstrichterlich entschieden wird. (mr)

Hinweis:

In einer früheren Version dieses Beitrages war lediglich die Pressemitteilung veröffentlicht. Zwischenzeitlich liegt aber der Volltext der Entscheidung vor, sodass der Beitrag überarbeitet wurde.

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