Dem Verbraucher stehen laut Gesetz umfangreiche Gewährleistungsrechte zur Verfügung. Um diese geltend zu machen, hat er ab Übergabe der Ware zwei Jahre Zeit. Oftmals liest man jedoch in AGB, dass der Verbraucher Mängel innerhalb von 2 Wochen zu melden habe. Diese Klauseln sind aber unwirksam, wie kürzlich das OLG Hamm entschieden hat.

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Vor dem OLG Hamm (U. v. 24.5.2012, I-4 U 48/12) stritten sich zwei Händler um die Wirksamkeit einer AGB-Klausel zum Gewährleistungsrecht.

Außerdem verwendete die Antragsgegnerin zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen in ihrem Shop, was die Antragstellerin ebenfalls als wettbewerbswidrig ansah.

Insgesamt wurden 5 Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Zunächst erging auch eine einstweilige Verfügung. Gegen diese legte die Antragsgegnerin aber Widerspruch ein, woraufhin die Verfügung in 2 Punkten wieder aufgehoben wurde. Dagegen wiederum legte die Antragsstellerin Berufung ein, sodass das Verfahren vor dem OLG Hamm landete.

Alte Widerrufsbelehrung

Am 1. November 2011 war im Shop der Antragsgegnerin unter dem Reiter “Gesetzliches Widerrufsrecht” eine korrekte, der neuen Rechtslage entsprechende Widerrufsbelehrung enthalten. Innerhalb der AGB verwendete sie jedoch die bis zum 4. August gültige Belehrung.

Das Vorhalten von zwei unterschiedlichen Belehrungen stellt einen Wettbewerbsverstoß, stellte das OLG Hamm erneut klar.

“Denn eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat.

Es dürfen somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert wird und letztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2011 – I-4 U 35/11).

Deshalb ist es auch unerheblich, wenn jedenfalls an einer Stelle, etwa hier unter der Überschrift “Gesetzl. Widerrufsfrist” die Widerrufsbelehrung auf der Grundlage der nunmehr gültigen rechtlichen Bestimmungen zutreffend erfolgt ist und die anderslautende Belehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur versehentlich falsch (geworden) ist, weil sie nicht zeitnah geändert worden ist.

Entscheidend ist, dass der Internetnutzer jedenfalls dann, wenn er die Belehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin liest, die Angaben ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, an anderer Stelle nach einer abweichenden Widerrufsbelehrung zu suchen. Das Landgericht hat auch übersehen, dass zwar die in der Belehrung in den AGB noch nicht ersetzte alte Regelung des § 312 e BGB übergangsweise noch weitergegolten haben mag.

Das galt aber nicht für die ebenfalls in den beiden sich widersprechenden Widerrufsbelehrungen enthaltene unterschiedlich erfolgte Belehrung über den möglichen Wertersatz im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts. Insoweit entsprach die veraltete Fassung ohnehin nicht mehr der Neuregelung des § 357 Abs. 3 BGB, wie die Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt hat.”

Rügefrist

Innerhalb der AGB fand sich auch folgende Klausel:

„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen.“

Diese liest man zwar immer wieder in Online-Shops. Dass diese Klausel unwirksam ist, wurde bereits häufig gerichtlich entschieden.

Die verwendete Klausel verstößt gegen § 475 Abs. 1, 2 BGB. Dagegen, dass § 475 BGB eine Marktverhaltensnorm i.S.d. § 4Nr. 11 UWG ist, bestanden keine Zweifel.

Falsche AGB immer wettbewerbswidrig

Die Antragsgegnerin konnte mit ihrer Argumentation, dass nicht alle fehlerhaften und unwirksamen AGB-Klauseln auch gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellen, nicht durchdringen. Diese Frage wurde auch schon abschließend vom BGH geklärt.

“Der Verstoß gegen Gesetzesvorschriften durch die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.

Das war und ist ständige Rechtsprechung des Senats und inzwischen schon aufgrund des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung des UWG am Maßstab der UGP-Richtlinie nicht mehr im Streit (vgl. BGH GRUR 2011, 1117 Gewährleistungsausschluss im Internet).

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, verstößt aber gegen § 475 Abs. 2 BGB. […]

Im Fall des Verbrauchsgüterkaufes dürfen aber weder unmittelbar noch durch Umgehungen im Sinne von § 475 Abs. 1 S.2 BGB von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die die Verbraucherrechte zur Gewährleistung oder zur Verjährung in Ansehung des § 437 BGB betreffen.

Auch wenn aus einer Versäumung der Rügepflicht für offensichtliche Mängel mangels entsprechender Regelung nicht zwingend folgen mag, dass sich der Verbraucher nicht mehr auf das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel berufen könnte, werden seine Verbraucherrechte jedenfalls mittelbar betroffen.

Der Verwender spekuliert erkennbar darauf, dass der Käufer die Rügeobliegenheit möglicherweise nicht kennt und deshalb verspätet rügt. Es wird zwar ausdrücklich keine dem § 377 HGB vergleichbare Sanktion dahin vereinbart, dass die Ware dann als mangelfrei gilt und der Verbraucher im Falle der unterlassenen Rüge seine Gewährleistungsansprüche aus den Mängeln regelmäßig nicht mehr geltend machen kann.

Ein solcher Eindruck kann aber zumindest beim Verbraucher erweckt werden, weil ihm der Sinn einer sanktionslosen Rügefrist nicht einleuchten mag und weil sich der Verwender auf die fehlende Rüge berufen könnte.

Damit ist die abweichende Regelung zumindest geeignet, die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers einzuschränken. Die Klausel bleibt auf den Verbraucher jedenfalls regelmäßig nicht ohne Wirkung, wenn die Frist versäumt worden ist.

Das genügt nach der Intention des Gesetzes, welches auch Umgehungen verhindern will, schon für eine Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel.”

Keine Bagatelle

Die beiden Verstöße waren auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, ein Bagatellverstoß lag also nicht vor.

“Liegt ein solcher Gesetzesverstoß vor, so ist er auch keine Bagatelle im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Eine solche liegt schon in der Regel nicht vor, wenn gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen verstoßen wird.

Der Gesetzgeber wird zudem konterkariert, wenn bestimmte Informationen, die er fordert, von der Rechtsprechung dann doch für nicht so wesentlich gehalten werden. Dies gilt umso mehr, weil es sich nach Art. 7 Abs. 4 lit e der UGP-Richtlinie 2005/29/EG bei der Information über das Bestehen des Widerrufsrechts um eine wesentliche Information handelt, die auch in jedem Fall richtig sein muss, wenn sie sich auch über die Bedingungen und die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts verhält.

Der Internetkäufer soll nicht nur genau wissen, ob er widerrufen kann, sondern auch in welcher Frist und zu welchen Bedingungen. Für einen Verstoß gegen § 475 BGB gilt ähnliches. Eine Einschränkung des Gewährleistungsrechts des Verbrauchers beeinflusst diesen zwangsläufig immer erheblich.”

Fazit

Werden die Texte im Shop an eine Gesetzesänderung angepasst, sollte man hier ganz genau darauf achten, dass wirklich alle Texte entsprechend geändert werden. Andernfalls entstehen schnell Widersprüche und das kann abgemahnt werden, wie der vorliegende Fall zeigt.

Hinsichtlich des Gewährleistungsrecht ist unbedingt darauf zu achten, dass diese nicht eingeschränkt werden. Auf Rügefristen sollte vollständig verzichtet werden. (mr)

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