Das Inkrafttreten der Button-Lösung zum 1. August kommt immer näher. Shopbetreiber, Shopsoftware-Hersteller und IT-Dienstleister müssen sich darauf einstellen, die Bestellseite umzuprogrammieren. Vor kurzer Zeit haben wir bereits allgemein über das Thema informiert. Jetzt haben wir eine Musterbestellseite für Sie zur Orientierung erstellt, die Sie in einem kostenlosen Whitepaper herunterladen können.
Hier geht’s zum Download.
Zum 1. August kommt die sog. Button-Lösung, eine wichtige Gesetzesänderung für jeden Shopbetreiber. Ein wesentlicher Punkt darin ist, dass der Bestellbutton zukünftig so umbenannt werden muss, dass dem Verbraucher bewusst wird, dass er seine Bestellung eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet.
Eine Zusammenfassung finden Sie hier:
Aber auch die übrige Bestellseite muss angepasst werden. Einen ausführlichen Bericht dazu finden Sie hier:
Muster-Bestellseite
Auf vielfachen Wunsch unserer Leser haben wir eine Muster-Bestellseite kreiert und in einem kostenlosen Whitepaper mit weiteren Erläuterungen zusammengestellt.
Ich finde die vorgeschlagene Formulierung “zusätzlich Fallen noch Kosten oder Steuern an,…..” sehr verwirrend für den Endkunden – dies würde sogar mich als Verbraucher davon abhalten in einem Shop die Bestellung abzuschließen.
Hallo Herr Zanier,
dieser Hinweis muss nur aufgenommen werden, wenn tatsächlich einschlägig (siehe unter Punkt 4 “Programmierhinweise”). Fallen also keine zusätzlichen Kosten an, kann man auf diesen Satz verzichten. Ich habe ihn aber in dieser allgemeinen Formulierung mit aufgenommen, damit er nicht “in Vergessenheit gerät”.
Wenn Sie die zusätzlichen Kosten in konkreter Höhe benennen können (z.B. beim Übermittlungsentgelt für Nachnahme), sollte man diese konkret angeben. Fallen allerdings zusätzliche Steuern an, ist dies für den Händler in aller Regel gar nicht möglich. Daher muss dann der allgemeine Hinweis erfolgen. Der von mir gewählte Satz wiederholt nur die Formulierung des Gesetzes.
Sie weisen darauf hin, dass die Verlinkung zur Produktdetailseite umstritten ist. In einem anderen Artikel steht sogar, dass eine Anwaltskanzlei diese Verlinkung für “unzulässig” hält.
Das halte ich für verwirrend. Wäre eine Verlinkung zur Produktdetailseite nun (laut Ansicht dieser Anwaltskanzlei) wirklich unzulässig i.S. von verboten, kann abgemahnt werden. Oder ist die Verlinkung nur nicht ausreichend unter dem Gesichtspunkt, dass dadurch die “wesentlichen Merkmale” i.S. des Gesetzes nicht hinreichend beschrieben werden?”
@Shopper
Mit “umstritten” meinte ich, dass es Stimmen gibt, die sagen: “Mit Link ist zulässig” und andere, die sagen: “Mit Link ist unzulässig”. Hintergrund ist, dass das Gesetz pauschal von den “Wesentlichen Merkmalen der Ware” spricht und in der Gesetzesbegründung steht, dass die Informationserteilung per Link auf der Bestellseite nicht ausreichend sein soll.
Schildbürgerstreich… Arbeitsbeschaffungsmaßnahme… findet jemand noch andere passende Worte zu diesen Pflichten?
Wie wird die Steuer angezeigt wenn es evtl. MwSt. frei für Ausland ist? Erst muss die Steuernummer geprüft werden. Weiterleitungen zu Zahlsystemen wie PayPal oder BillSafe mit Rückleitung und ggf. Abbruch? Weitere Informationen wie mögliche Zölle, andere Steuern oder Steuerarten…
Am Ende ist die schlichte Abschlussseite die eine schnelle Kontrolle ermöglichen sollte so mit Informationen erschlagen, dass der Kunde noch verunsicherter ist als vor der Umsetzung.
@Michael
Die einzige Änderung hinsichtlich der Steuern und Zölle ist, dass diese nun zusammen mit den anderen Pflichtinformationen klar und verständlich und hervorgehoben unmittelbar vor dem Bestell-Button genannt werden müssen. Fallen keine Zölle an, müssen auch keine genannt werden.
Wird bei einer Weiterleitung zu einem Zahlungssystem am Ende dieser Weiterleitung bereits die Zahlungsverpflichtung ausgelöst, müssen diese Systeme ebenfalls die Voraussetzung der Button-Lösung erfüllen. Tun diese das nicht, sollte man auf deren Einsatz verzichten, da keine Verträge mit dem Verbraucher zustande kommen.
@rätze
Damit ist es mir immer noch nicht klar…
Der Link von der Bestellseite ist doch eigentlich grundsätzlich zulässig, aber evtl. nicht ausreichend?
@Shopper
Genau das ist ja die Frage, die nicht geklärt ist. Es ist ungeklärt, ob ein Link ausreichend ist oder nicht.
@rätze
Der Hinweis auf Steuern und Zölle – muss der zwingend an die Stelle unmittelbar oberhalb des Buttons? Oder kann dieser auch oberhalb des grünen Kasten platziert werden?
@Shopper
Der Hinweis muss zwingend mit in den hervorgehobenen Teil. Dieser Hinweis gehört zu den Pflichtinformationen, die hervorzuheben sind. Ob aber oben oder unten innerhalb der Hervorhebung spielt zunächst keine Rolle.
Aber Shopper, was gibts denn da noch zu beanstanden? Ist doch alles ganz leicht und gesetzeskonform innerhalb von 15min umzusetzen (gemäß Ihrer Aussage)! — Und noch eine Frage, wenn man ein Feld “Kommentar zur Bestellung” für den Kunden auf der Abschlusseite hat, wo ist dieses am besten einzufügen? Ist ja schließlich ein trennendes Element…
@Dunkelwelt
Korrekt, auf keinen Fall sollte das zwischen Pflichtinformationen und Bestellbutton platziert werden.
@Dunkelwelt – ja es ist auch alles ganz einfach umzusetzen. Wenn man die kompletten Informationen hat…
Wenn hier irgendjemand posten würde, dass sich durch diese Maßnahmen auch noch die Absprungrate im Warenkorb um 10 % verringern würde, dann hätte das jeder Shopbetreiber innerhalb von 15 Minuten realisiert. So jammert lieber jeder…
@rätze
OK, dann wäre also ein Link auf jedenfall zulässig i.S. kann nicht schaden, ist nicht verboten und kann auch nicht abgemahnt werden?
@Shopper
Es ist ungeklärt, ob ein solcher Link auf weitere Informationen zulässig ist oder ob tatsächlich sämtliche wesentliche Merkmale auf der Bestellseite aufgeführt werden müssen.
@shopper.
Na solangsam dämmerts Ihnen wohl auch. Das ist doch genau der Knackpunkt. Die kompletten Informationen haben wir wenn die ersten Urteile vorliegen.
Im übrigen: Wenn meine Absprungrate durch eine Maßnahme um 10% verringert wird, dann nehme ich mehr Geld ein und dann ist es eine lohnende Investition wenn man tausende von Artikeln umpflegt. (Wie das in 15 Minuten geht, haben Sie übrigens immer noch nicht veraten) Ich sehe aber nicht, wie sich durch diese Gesetzesänderung mein Umsatz erhöht, geschweige denn die Sicherheit für die Kunden. Das heißt ich muss Geld für nichts rausballern, nur damit sich ein paar Politiker in Talkshows setzen können und sagen können sie hätten was gemacht und sie wüssten das das ja nicht viel bringt aber man hätte jetzt mal ein “Zeichen gesetzt”.
Wir haben überhaupt nichts wenn die ersten Urteile vorliegen. Die “wesentlichen Artikelmerkmale” unterscheiden sich von Branche zu Branche ganz erheblich und selbst wenn es hier Urteile geben sollte, werden sich diese nur sehr, sehr bedingt verallgemeinern lassen. Da muss erstmal jeder für sich selber gucken, welche “wesentlichen Artikelmerkmale” für ihn zutreffend sind. Trotzdem wird das kein großes Abmahnthema werden, mit dem sich dann auch noch Gerichte in großem Umfang beschäftigen werden. Über das Thema (“wesentliche Artikelmerkmale”) spricht in 3 Monaten kein Mensch mehr – wetten!?
Ich besitze eine Standard-Shopsoftware und mein Dienstleister hat das für alle Shopbetreiber nach den Vorgaben des Whitepapers angepasst. Es war für mich eigentlich nur noch eine 5 Minuten Sache. Deshalb interessiert es mich auch nicht die Bohne, dass ich dadurch nicht mehr Umsatz machen werde.
Wie verhält es sich eigentlich mit den vorgeschriebenen Angaben der Versandkosten?
Reicht es an der Stelle einen Link anzubringen zu einer Seite mit den verschiedenen Versandkosten?
Wenn ich z.B. lauter verschiedene Versandkosten habe für verschiedene Gewichte und dann auch noch jeweils für verschiedene Länder, wird es ja ansonsten sehr schwierig.
@Ogni
Nein, das ist nicht ausreichend. Wobei es da keine Änderung gibt. Ein Link auf eine solche Tabelle wäre schon nach heutige Rechtslage im Bestellprozess unzureichend. Der BGH verlangt, dass der Verbraucher diese in der konkreten Höhe angezeigt bekommt.
@Martin Rätze
Ah OK, ich verstehe. Das ist aber doch in der Praxis nicht umsetzbar.
Da müsste man dann ja für alle Länder der Erde und alle möglichen Gewichte 1000de Versandkostensummern hinterlegen.
Und wenn z.B. ein Kunde 4 Artikel bestellt, von denen aber erst 2 später geliefert werden sollen, weil noch nicht verfügbar, würden ja auch wieder falsche Versandkosten angezeigt werden, wenn das Gewicht der 2 lieferbaren Artikel in einen anderen Versandkostenbereich fällt, als alle 4 Artikel zusammen.
Wie soll man das denn als Shopbetreiber machen?
Hab auch mal ne Frage:
Auf der Musterseite kommt als erstes der Hinweis auf die AGB & Widerrufsrecht – offensichtlich mit einer Checkbox zum Bestätigen.
Diese Abfrage findet bei uns im Chekcout aber schon eine Seite vorher
statt – die Bestätigungsseite soll ja nur noch mal zur Kontrolle alles in der Übersicht zeigen! Aus diesem Grund finden sich auf dieser Seite keine Elemente, die Kunden-Interaktion verlangen; auch das “Kommentar”-Feld steht schon auf der Seite vorher.
Muss ich das nun wirklich verschieben??? Da sich die Bestätigungsseite nur öffnen lässt, wenn die AGB etc. bereits akzeptiert sind, hieße das, einen Eingriff im Shop-Kern vornehmen zu müssen; nur die Templates anzupassen würde nicht ausreichen! 🙁
Gibt es Empfehlungen, was auf dem englischsprachigen Button stehen muss/soll?
Momentan heißt es dort bei uns “confirm oder”.
AGB-Checkbox: Entschuldigung… die Antwort steht unten im Erklärungstext der Musterseite. Hab ich übersehen!
Eher wohl witzig, die Vorlage. Sieht sicher gut aus, natürlich! Wenn alle meine Produkte “Produkt” heisen und den Infotext “Aufzählung der wesentlichen Merkmale” haben 😉 Viele Punkte sind sicherlich verständlich, logisch und schnell umsetzbar, aber auch zukünftig sicher anfechtbar in Richtung “Beeinträchtigung der künstlerischen Freiheit”. Im Prinzip zerstören viele der Neuerungen die Einfachheit meiner bisherigen Darstellung. Bisher fanden es die Kunden ganz übersichtlich. Bin gespannt wann der Bundestag den Style-Part: background-color für Shops gesetzlich vorschreibt.
Habe mir auch die Musterbestellseite angeschaut! Darf man kein Kommentarfeld mehr einfügen?
Meist schreiben die Kunden dort was rein, was wichtig für den Bestellablauf wäre!
Wir arbeiten grundsätzlich mit einer Auftragsbestätigung per Mail. Der Kunde hat gar keine Zahlungsverpflichtung. Wenn er bestellt und dann doch nicht per Vorkasse zahlt, bekommt er keine Ware. Ich hetze ihm dann aber auch kein Inkassobüro auf den Hals.
Die Beschriftung des Buttons mit “zahlungspflichtig bestellen” wäre also gar nicht korrekt.
Wir haben öfters Neuheiten, die noch keinen Liefertermin haben. Daher kann der Kunde unverbindlich vorbestellen. Das kommt auch sehr gut an.
Was tun? Gilt die Regelung in dem Fall überhaupt? Darf ich weitere, richtig platzierte Erklärungen anfügen?
@Armin
Es geht bei der Button-Lösung aber nicht um die Auftragsbestätigung. Dem Kunden soll im Moment der Abgabe der Bestellung bewusst sein, dass dieser Klick eine Zahlungsverpflichtung auslösen kann. Die Regelung gilt in jedem Online-Shop.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist es zumindest bedenklich, Waren anzubieten, deren Liefertermin unbekannt ist. Hier kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Shops an. Lassen Sie diese am besten von einem Anwalt überprüfen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Händler sind zur Angabe der Lieferzeit verpflichtet. Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie werden Händler sogar verpflichtet, den Liefertermin zu nennen.
Hallo,
ich denke das das Beispiel in dem Whitepaper nicht richtig ist.
Ich habe gelesen das keine trennenden Gestaltungselemente vorhanden sein dürfen zwischen dem Button und den Pflichtangaben. Das bedeutet für mich das der Button in diesem Beispiel mit auf dem grünen Hintergrund sein müsste?!
Gruß Jens
@Jens
Die Pflichtinformationen müssen hervorgehoben werden. In unserem Beispiel sind zwischen dem Button und den hervorgehobenen Pflichtinformationen keine ablenkenden Gestaltungselemente oder Texte.
Mich würde mal interessieren was konkret unter “wesentlichen Merkmale” zu verstehen ist.
Das kann je nach Produkt so ziemlich alles oder auch nichts sein.
Es ist ja kaum möglich eine komplette Prooduktbeschreibung in die Bestellseite zu integrieren.
Ab 2 Produkten findet der Kunde den Bestellen-Button dann nicht mehr.
Zur Button-Benennung: Wäre “Jetzt kaufen” auch zulässig? Oder wäre das schon zu viel des guten?
@Collect-it.de: Ja, “Jetzt kaufen” ist zulässig (genau so wie “kaufen”).
Bei Nachnahme muss man bei unserem Shop noch 2 Euro an den Zusteller entrichten die nicht auf der Rechnung auftauchen. Ist das so erlaubt? Ich weiß dass das nicht zwangsweise mit der Button-Lösung zu tun hat…
Ich habe es in meinem bisherigen Shop so gelöst, dass es nur einen einzigen Schritt beim Bestellen gibt. Damit meine ich:
* Der Kunde wirft die Produkte in den Warenkorb
* Dann ruft er den Warenkorb auf, gibt dort alle Daten ein und klickt auf den “Kaufen” Button.
Es gibt bei mir also nach dem Warenkorb keine weiteren Schritt mehr.
Direkt auf der Warenkorbseite befinden sich in meinem Shop auch die Eingabefelder für Name, Adresse usw. Und am Ende sitzt dann der “Kaufen” Button.
Es gibt also keine spezielle weitere Bestellseite mehr.
Meine Frage ist nun, ob das nach der neuen “Button-Lösung” so auch noch zulässig ist.
Hallo Herr Rätze,
gibt es auch eine englische Version ihrer Button-Lösung? Wir denken an die Nutzung von Volusion, doch die wissen noch nichts von den neuen gesetzlichen Auflagen und fragen nach einem englischen Summary.
Viele Grüße,
Hermann Gier
Hallo Herr Rätze,
mal ehrlich, wer würde anhand der neuen Gesetzeslage tatsächlich riskieren damit vor Gericht zu gehen? Und um was genau zu erreichen (ausser dem Anwalt sein Einkommen zu sichern)?
Ich werde einen Button “zahlungspflichtig bestellen” (vorerst) nicht einführen. Viele Kunden würde das in der Einführungszeit eher verunsichern/abschrecken solange das nicht bei fast allen Shops so steht.
Im neuen Gesetz steht ja auch “oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung”.
Man erkennt sofort bei den Formulierungen, dass der Gesetzgeber den (Abo-)Abzockern das Handwerk legt und was sich dahinter verbirgt.
Ein Button “jetzt bestellen” oder “Bestellung absenden” ist IMHO genau so eindeutig, wenn der Kunde “unmittelbar zuvor” ausgewählen musste, wie er bezahlen möchte.
Ähnlich sehe ich das mit den Artikeleigenschaften und den anderen Informationspflichten, die sich aus dem Artikel 246 des EGBGB ergeben.
Im Gesetz steht: “…muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß… unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Die Definition “unmittelbar bevor” kann IMHO auch so ausgelegt werden, dass es eine Bildschirmseite vor dem Bestellbutton liegt.
Auch dürfte ggf. noch Interpretationsspielraum bei der Formulierung “Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche” vorhanden sein. Eine klassische Bestellung in einem Online-Shop erfolgt ja gar nicht über eine Schaltfläche (mit Ausnahme von “1click-käufen”) sondern über einen Checkout bzw. Bestellprozess, also durch auswählen von Artikeln, die in einen Warenkorb gelegt werden, die Eingabe von Rechnungs und Lieferanschrift, gewünschte Zahlungs-/Versandart etc.
Mich würde interessieren warum Sie Herr Rätze, es so auslegen, dass sich alles auf einer einzigen Seite befinden muss. Es hat ja einen Grund warum in (fast) allen Onlineshops der Bestellabschlussprozess der Übersichtlichkeit halber auf mehrere Bildschirmseiten verteilt ist.
Klar, Ihren Empfehlungen nach ist man auf der ganz sicheren Seite, nur würden Sie einem Mandanten raten einen Wettbewerber abzumahnen, der “unmittelbar bevor” und “Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche” anders definiert und seinen Shop nicht so wie von Ihnen empfohlen umgebaut hat?
Würden Sie mich vertreten wenn ich einen Anwalt benötige, weil ich tatsächlich abgemahnt wurde?
Wie hoch dürfte der Streitwert überhaupt angesetzt werden?
Auch der Absatz 4 wirft weitere Fragen auf (zumindest bei mir):
Ein Vertrag nach … kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Wenn ein Kunde die Ware erhalten und bezahlt hat, wäre der Vertrag ja eigentlich abgeschlossen. Ist der Vertrag aber gar nicht zustande gekommen weil der Kunde der Meinung ist, das Ihn die Checkout-Seite nicht richtig darüber informiert hat, dass er zahlen muss obwohl er gezahlt hat?
Wenn der Vertrag gar nicht zustande gekommen ist, könnte er nach jeder beliebigen Zeit auf den Unternehmer zukommen und sein Geld zurückverlangen. Da kein Vertrag zustandegekommen ist, dürfte es ja noch nicht einmal eine Verjährungsfrist geben.
Vielen Dank 🙂
André
Hallo André,
es geht bei Abmahnungen grundsätzlich nicht darum, jemandes Einkommen zu sichern. Die Abmahnung ist ein legitimes, vom Gesetzgeber vorgesehenes Mittel, für fairen Wettbewerb zu sorgen. Und auch dafür zu sorgen, dass sich alle an die gesetzlichen Bestimmungen halten.
Befugt zur Abmahnung sind neben Mitbewerbern auch die Verbände, Wettbewerbsvereine sowie die IHK.
Dass die Formulierung “Jetzt bestellen” nicht ausreicht, steht in der Gesetzesbegründung eindeutig drin.
Die Formulierung aus dem EGBGB ist hier nicht einschlägig, da lediglich auf die einzelnen Nummern zur Informationspflichtenerfüllung verwiesen wird. Die Positionierung ist in § 312g Abs. 2 BGB n.F. eindeutig geregelt. Der Begriff “unmittelbar” ist von der Rechtsprechung sehr klar definiert, schon seit langer Zeit. Die Auslegung, dass unmittelbar auch noch auf der Bildschirmseite vor dem Button bedeuten kann, ist daher nicht möglich (möglich schon, nur wird ein Gericht dieser Auffassung nicht folgen).
Die Rückabwicklung wird sich nach den allgemeinen Regeln des BGB (§ 812 BGB) richten. Auch für diesen Anspruch gelten Verjährungsfristen.
Beste Grüße
Martin Rätze
Vielen Dank 🙂
Sie sehen das Kriterium “Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche” also auch bei einem Standard-Webshop mit üblichem Checkout als erfüllt an? Und sie sind nicht der Meinung, dass die Rechtssprechung ggf. anders ausfallen könnte?
Mir ist durchaus bekannt, wozu Abmahnungen eigentlich gedacht sind, auch ist die Möglichkeit einer Abmahnung IMHO ein wichtiges Mittel. Zumindest wenn es denn auch so eingesetzt werden würde, wie es angedacht war.
Hallo Herr Rätze,
vielen Dank für das sehr hilfreiche Whitepaper!
Eine kurze Nachfrage habe ich aber noch, um sicher zu gehen:
Müssen die Verweise auf AGB und Widerrufsbelehrung zwingend auf der Bestellseite gesetzt werden oder dürfte dies auch auf einer vorherigen Seite im Bestellablauf geschehen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüße
Claus
Hallo,
unser Anwalt meinte, da die Formulierung “kaufen” nur in der Begründung zum Gesetztesentwurf steht, ist mit dem “Kaufen”-Button niemand auf der sicheren Seite.
Er hat uns empfohlen “kostenpflichtig bestellen” als Beschriftung für den letzten Button zum Absenden der Bestellung zu verwenden.
Problem: wir hatten mittlerweile schon Anrufer, die sich nicht sicher waren, ob jetzt bei der Bestellung nochmal Gebühren anfallen…!? Das kann doch nicht im Sinne des Erfinder sein?
Wie müssen denn die Preise (Warenpreis, Versandkosten, Gesamtpreis usw.) auf der Bestellseite angezeigt werden, wenn es eine Bestellung aus z.B. der Schweiz (Nicht-EU-Ausland) ist?
Müssen dann dort alle Preise in netto angezeigt werden?
Hallo Herr Rätze! Als B2B-Shopbetreiber gewähren wir kein Widerrufsrecht und müssen dies auch nirgends explizit erwähnen. Folglich sehe ich auch nun keine Notwendigkeit bei B2B-Shops den Hinweis auf Widerrufsbelehrung zu integrieren. Stimmen Sie dem zu?
@Alen
Für einen reinen B2B-Shop ist die Button-Lösung nicht relevant. Diese spielt nur bei Verträgen mit Verbrauchern eine Rolle. Die Umgestaltungshinweise müssen Sie also gar nicht beachten.
Unter 4. Programmierhinweise steht folgendes: “Ändern-Möglichkeit | ! | ! | Hier muss der Kunde die Möglichkeit haben, Eingabefehler zu erkennen und diese auch zu ändern.”
Wie ist das konkret zu verstehen? Ich habe dazu bisher leider kaum Informationen gefunden.
Sonnige Grüße,
Julian
Falls der Kunde sich bei der Eingabe seiner Adresse etc. verschrieben haben sollte, muss man ihm die Möglichkeit geben, diese Fehler zu erkennen (z.B. auf der Bestellseite) und außerdem technische Mittel zur Verfügung stellen, wie er diese Fehler korrigieren kann (z.B. durch den Ändern-Button).
Guten Tag,
ich möchte gewiss niemandem zu Nahe treten.
Aber diese neuen Regelungen – wenn sie denn wirklich so umgesetzt werden MÜSSEN wie in dem hier angebotenem PDF (Whitepager einer Beispielshopseite), zeugen deutlich, was in Deutschland für ein Unsinn betrieben wird.
Der Zweck ist mir unverständlich. Wem oder was will man eigentlich schützen. Oder habe ich da etwas missverstanden, und hier soll niemand geschützt werden, also sagen wir mal, hier soll zumindest kein Kunde, kein Käufer, kein Verbraucher geschützt werden?
Nur ein einziges Beispiel; wie verwirrt muss man eigentlich sein, wenn man verlangt – als Gesetzgeber – das eine Taste, welche einen Artikel in den Warenkorb legt, eben NICHT “in den Warenkorb” lauten darf, also nicht so beschriftet werden darf? Zu diesem Zeitpunkt ist doch noch gar keine Verpflichtung für den Kunden entstanden.
Egal.
Da kann man wirklich nur drüber lachen. Und woanders verhungern Menschen, während wir hier in Saus und Braus leben – und aus Langeweile merkwürdige Gesetze schaffen.
Ich denke, einen exakten Text vorzugeben ist im übrigen etwas, was nur eine Diktatur macht. Aber vielleicht haben wir sowas ja auch in Deutschland.
Unfassbar. Bemerkenswert. Bedenkenswert.
Eines ist sicher; Außerirdische werden uns garantiert nicht besuchen. Warum sollten sie? Wer will etwas mit so kleinkarierten zu tun haben?
Grüße
J
@J
Nur um dies klarzustellen: Das neue Gesetz enthält überhaupt keine Regelung zur Beschriftung des Buttons, der jetzt “in den Warenkorb” in manchen Shops lautet. Es geht ausschließlich um den Button, mit dem der Verbraucher seine Bestellung absendet, also den letzten Button im Bestellprozess.