Internet-User werden immer jünger. Und diese gelangen dann natürlich auch schnell in die Online-Shopping-Welt. Doch was bedeutet das für Sie als Shopbetreiber? Dürfen oder können Sie überhaupt mit Minderjährigen Verträge schließen? Müssen Sie gar das Alter Ihrer Kunden kontrollieren?
Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.
Frage der Geschäftsfähigkeit
Für einen Vertragsschluss bedarf es zwei übereinstimmender, wirksamer Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Dies ist relevant, da man danach differenzieren muss, ob der Minderjährige eine wirksame Willenserklärung abgeben kann.
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig, das heißt seine Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 BGB).
Einwilligung der Eltern
Personen, die sieben Jahre oder älter sind, gelten als beschränkt geschäftsfähig. In diesem Fall bedarf es zu einer wirksamen Willenserklärung, grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, d.h. im Regelfall der Eltern.
Der Begriff der Einwilligung ist im Gesetz als “vorherige Zustimmung” definiert. Eine Einwilligung muss also vor Bestellung vorliegen.
Ist dies nicht der Fall, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ab, also von der nachträglichen Zustimmung.
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit endet mit Ablauf des 18. Lebensjahres.
Aufforderung zur Genehmigung
Die Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter kann sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch gegenüber dem Händler erklärt werden. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme:
Fordert der Händler den gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung auf, so kann diese nur gegenüber dem Händler erklärt werden. Die Genehmigung kann nur bis zu zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erteilt werden. Wird sie nicht erklärt, so gilt dies als Ablehnung (§ 108 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Vertrag ist dann unwirksam.
Ausnahme: „Taschengeldparagraph“
Der sog. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) bestimmt für beschränkt Geschäftsfähige:
„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“
Hierdurch soll es Minderjährigen ermöglicht werden, Alltagsgeschäfte selbst zu tätigen, sich z.B. selbst eine CD oder ein Buch von ihrem Taschengeld zu kaufen.
Eine Besonderheit ist, dass der Vertrag nur dann wirksam ist, wenn der Minderjährige ihn mit seinen Mitteln bewirkt hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass er sich verschuldet.
Dabei ist es unerheblich, ob das Bewirken bar oder z.B. durch Überweisung erfolgt, daher können Fernabsatzverträge auch unter diese Regelung fallen.
Ein wirksamer Vertragsschluss ist daher auch im Internet mit Jugendlichen möglich, solange es sich um Alltagsgeschäfte von überschaubarer Tragweite handelt. Nicht möglich sind dagegen z.B. Finanzierungsverträge.
Im Zweifel Einwilligung einholen
Eine Abgrenzung ist nicht immer ohne Weiteres möglich. Sollten Sie unsicher sein, ob der Minderjährige die Ware mit ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln kaufen will, sollten Sie auf eine Genehmigung durch den oder die gesetzlichen Vertreter bestehen.
Diese Art der Zustimmung ist zwar an keine Form gebunden, zum Zwecke des Nachweises sollte diese aber zumindest per e-Mail eingeholt werden.
Gutgläubigkeit irrelevant
Ein guter Glaube an die Volljährigkeit des Vertragspartners wird übrigens nicht geschützt.
Es besteht auch keine Aufklärungspflicht des Minderjährigen, auf sein Alter hinzuweisen. Selbst wenn der Minderjährige einem Händler gegenüber wahrheitswidrig behaupten würde, es sei volljährig, würde dies dennoch keine (vor)vertraglichen Ansprüche gegen den Minderjährigen auslösen. Schadensersatzansprüche wären in diesem Fall aber ggf. denkbar.
Jugendschutz beachten!
In vielen Fällen werden Shopbetreiber gar nicht mitbekommen, dass eine minderjährige Person bei ihnen eingekauft hat. Bei dem Verkauf nicht jugendfreier Produkte sind hingegen strenge Anforderungen an die Alterskontrolle zu beachten. So setzt der Verkauf von FSK-/USK-Produkten Einsatz eines anerkannten AVS voraus.
Auch bei dem Versand von Alkohol sollte auf ein entsprechendes System zurückgegriffen werden, dass eine persönliche Übergabe an den Volljährigen sicherstellt.
Fazit
Geschäfte mit beschränkt geschäftsfähigen Personen sind weder per se wirksam noch unwirksam. Der Gesetzgeber stellt den Schutz und die Erziehung Minderjähriger aber grundsätzlich über den guten Glauben des Vertragspartners. Sollten Sie sich unsicher sein, ob der „Taschengeldparagraph“ Anwendung findet, bestehen Sie lieber darauf, dass der Minderjährige eine entsprechende Zustimmung seiner Eltern vorlegt.
Übrigens: In diesem Bereich gelten online wie offline die gleichen Regeln. Der stationäre Händler hat es hier nur etwas einfacher, weil er die Person vor sich sieht und im Zweifel direkt nach dem Ausweis fragen kann. (mr)
Unsicherheiten bestehen nicht nur bei Minderjährigen. Gelegentlich sind Versandhändler auch damit konfrontiert, das nicht geschäftsfähige Erwachsene einkaufen. Deren Betreuer widerspricht dem Einkauf häufig und die Ware ist weg. Da kann man nichts machen. In Bonitätsdatenbanken sollte diese Gruppe auch nicht negativ erwähnt werden können, da es keine Grundlage zur Datenübermittlung gibt.
Da ich mich auch gerade damit beschäftige, wie ich den Computer meiner Tochter kindersicher bekomme, hier ein guter Tipp zum Sperren von jugendgefährdenden Webseiten:
http://www.schnatterente.net/software/jugendschutz-software-erotik-webseiten-sperren
Gruß Franzi
Hallo,
würde gerne erfahren, ob ich hier kaufen kann. auch wenn meine eltern noch keine Einwilligung gegeben haben.
http://www.liebesschloss-germany.de/liebesschlosser/liebesschloss-original-messing.html
Ok also kann ich im Internet einkaufen wenn meine Eltern es mir erlauben oder ich es mit Taschengeld bezahle
Hier bezieht sich leider alles auf das BGB. Was ist wenn beschränkt Geschäftsfähige (12,13J.) bei wish.de bestellen in dem sie vorher einen Account mit falschen Geburtsdatum u Adresse angelegt haben und die Marktplattform, Zahlungsdienst und der Händler betroffen ist? Und die Firmensitze nicht in Deutschland, sondern Amerika, Schweiz, Österreich liegen? M.E. gilt das BGB dann nicht.
Hallo ich bin 12 und habe mir gerade ne pizza bestellt geht das klar habs mit meinen eltern schon abgeklärt Ich bin verwirt
Geht klar, entweder, weil Du diie Pizza von Deinem Taschengeld bezahlst, oder weil Deine Eltern einverstanden sind 😉
Guten tag,
Meine tochter hat als sie 17 war ohne meine einwilligung durch zwei bestellung zwei kostenpflichtige Verträge a 39,95 monatlich bei justfab abgeschlossen.
Inzwischen ist sie 18, hat mir davon erzählt und ich würde gern das geld zurückholen, da die Verträge meinermeinung nach ungültig sind.
Bin ich da im recht?
MfG Sven
Ob der von Ihnen beschriebene Vertrag in Teilen wirksam geschlossen wurde, müsste in Rahmen einer individuellen Rechtsberatung festgestellt werden. Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann es sein, dass er teilweise vom sog. Taschengeldparagraphen umfasst ist. Generell ist ein Vertrag, der schwebend unwirksam ist, vom gesetzlichen Vertreter zu genehmigen oder zu verweigern. Wird der/die Minderjährige vorher volljährig, kann er/sie selbst den Vertrag genehmigen oder die Zustimmung auch noch verweigern (§ 108 Abs. 3 BGB). Die Verweigerung oder Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. mittlerweile Volljährigen kann auch konkludent erfolgen, indem man die vertragliche Leistung beispielsweise in Anspruch nimmt oder bezahlt.