Händler für Bekleidung und andere Textilien müssen bereits jetzt zahlreiche Informationspflichten zur Materialzusammensetzung, Waschbarkeit etc. erfüllen. Ab 8. Mai 2012 gelten neue Vorschriften zur Textilkennzeichnung. Ab diesem Zeitpunkt gilt EU-weit eine verbindliche Verordnung und das Textilkennzeichnungsgesetz wird aufgehoben.
Lesen Sie mehr über die neuen Regelungen.
Schon heute verpflichtet das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) die Anbieter von Textilerzeugnissen zur Angabe der im Produkt enthaltenen Materialien.
Die Verpflichtung zur Angabe gilt für alle Artikel, die zu mindestens 80% ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt sind. Die Angabe der enthaltenen Materialien hat gem. § 5 im Prozentsatz des Nettotextilgewichtes zu erfolgen hat, bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Achtung: Falsche oder fehlerhafte Angaben zur Textilkennzeichnung können Abmahnungen nach sich ziehen!
Eine detaillierte Übersicht über die Pflichten aus dem Textilkennzeichnungsgesetz hat Rechtsanwalt Rolf Albrecht in einem Gastbeitrag zusammengefasst.
EU-Textilkennzeichnungsverordnung
Derzeit stammen diese zu erfüllenden Pflichten aus diversen EU-Richtlinien, die bereits mehrfach Änderungen unterworfen waren.
Die EU hält es für zweckmäßig, da erneut inhaltliche Änderungen anstehen, diese Richtlinien in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. Gleichzeit entschied man sich dafür, dies in einer EU-Verordnung zu realisieren, da diese nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, sondern unmittelbar gilt. Daher gilt ab 8. Mai 2012 die EU-Textilkennzeichnungsverordnung.
Die Erwägungsgründe 2 und 3 führen hierzu aus:
“(2) … Damit die Mitgliedstaaten die technischen Änderungen nicht in nationales Recht umzusetzen brauchen und so der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert wird, und damit neue Bezeichnungen von Textilfasern rascher angenommen und gleichzeitig in der gesamten Union verwandt werden können, scheint eine Verordnung der zweckmäßigste Rechtsakt zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu sein.
(3) Um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen, die sich aus abweichenden Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen ergeben können, ist es erforderlich, die Bezeichnungen von Textilfasern und die Angaben auf Etiketten, Kennzeichnungen und Unterlagen, die Textilerzeugnisse auf verschiedenen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen begleiten, zu vereinheitlichen.”
Welche Produkte sind erfasst?
Die Verordnung gilt für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt der Union bereitgestellt wurden und die folgenden Kriterien erfüllen:
- Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80%
- Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80%
- die Textilkomponenten
a) der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
b) von Matratzenbezügen,
c) von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen; - Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.
Hiervon ausgenommen sind allerdings solche Textilerzeugnisse, die zum Zwecke der Weiterverarbeitung an selbstständige Unternehmer übergeben werden. Auch maßgeschneiderte Produkte, die von selbstständigen Schneidern hergestellt wurden, sind ausgeschlossen.
Begriffserklärung
In Art. 3 werden zunächst verschiedene Begriffe erklärt. Außerdem wird auf die Definitionen einiger Begriffe auf andere Rechtsakte verwiesen.
- Bereitstellen auf dem Markt:
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit - Hersteller:
jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet - Einführer:
jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt - Händler:
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers
Allgemeine Voraussetzung
In Art. 4 der VO wird eine allgemeine Voraussetzung formuliert.
Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diese etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit der Verordnung beiliegen.
Bezeichnung von Textilfasern
Art. 5 der VO legt dann die Anforderungen an die Bezeichnung der Textilfasern fest. Dabei dürfen nur Bezeichnungen verwendet werden, die sich in Anhang I zu der Verordnung finden.
Außerdem dürfen diese Bezeichnungen nur dann verwendet werden, wenn die entsprechenden Fasern in ihren Eigenschaften den Beschreibungen in dem Anhang entsprechen.
Reine Textilerzeugnisse
Besteht ein Textilerzeugnis ausschließlich aus einer Faser, dürfen diese die Zusätze “100%”, “rein” oder “ganz” auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen.
Die Aufzählung ist abschließend, Abweichungen wie z.B. “vollständig”, “ausschließlich” o.Ä. nicht zulässig.
Schurwolle
Für Wollerzeugnisse sind gemäß Art. 8 Abs. 1 die in Anhang III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden, wenn sie ausschließlich aus einer Wollfaser bestehen, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädlichen Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
Multifasererzeugnisse
Besteht ein Produkt aus mehreren Fasern, sind diese gemäß Art. 9 auf dem Etikett oder der Kennzeichnung deren Bezeichnung und der Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge aufzuführen.
Fasern, deren Anteil 5% nicht übersteigt, dürfen als “sonstige Fasern” zusammengefasst werden.
Anschließend folgen verschiedene weitere Vorschriften für die unterschiedlichen Materialzusammensetzungen.
Wer muss kennzeichnen?
Art. 15 regelt die Verpflichtung zur Etikettierung und Kennzeichnung.
Abs. 1 bestimmt, dass ein Hersteller, der Textilerzeugnisse in den Verkehr bringt, die Etikettierung oder Kennzeichnung sowie deren Richtigkeit sicherstellen muss.
Aber auch die Händler sind in der Pflicht:
Stellt ein Händler die Ware auf dem Markt bereit, bietet er sie also zum Verkauf an, muss er sicherstellen, dass die Textilerzeugnisse die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung nach dieser Verordnung tragen.
Kennzeichnung im Internet
Gemäß Art. 16 müssen die Pflichten aus Art. 5, 7, 8 und 9 (siehe oben) in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten, Kennzeichnungen in einer Weise angeben werden, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind.
Die Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein;
“dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.”
Damit steht fest, dass diese Pflichten auch im Online-Shop gelten. Wird die Pflicht nicht erfüllt, kann dies als “Irreführung durch Unterlassen” abgemahnt werden. Die Bagatellgrenze findet hier keine Anwendung, d.h. solche Verstöße sind immer spürbar.
Übergangsregelung
Produkte, die vor dem 8. Mai in den Verkehr gebracht wurden, also quasi beim Händler schon “auf Lager” liegen, und den Vorgaben der bisherigen Textilkennzeichnungsvorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 9. November 2014 abverkauft werden.
Ausnahmen
Art. 17 Abs. 2 regelt, für welche Erzeugnisse die Kennzeichnungspflicht nicht vorgeschrieben ist. Anhang V der Verordnung enthält hierzu eine entsprechende Liste mit Textilerzeugnissen. Bereits heute kennt das Textilkennzeichnungsgesetz mit Anhang 3 eine solche Liste von Ausnahmen.
Ganz überwiegend stimmen die neuen mit den alten Ausnahmen überein. Allerdings gibt es auch hier Neuerungen:
- Zukünftig müssen auch Filz und Hüte aus Filz etikettiert und gekennzeichnet werden.
- Die Ausnahme “Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen” heißt jetzt “Leder- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen”
- das wärmende Futter von Schuhen muss nicht mehr gekennzeichnet werden
Außerdem gibt es eine neue Ausnahme in der Liste:
“Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm²”
müssen nicht gekennzeichnet oder etikettiert werden. Zu beachten ist dabei, dass sich die 160 cm² auf die gesamte Oberfläche beziehen, also Vorder- und Rückseite.
Fazit
Alle Shopbetreiber, die auch Textilerzeugnisse in ihrem Sortiment haben, sollten sich auf die neuen Vorschriften einstellen. Wichtig sind vor allem die Bezeichnungen der Fasern, die in den Anhängen der Richtlinie stehen.
Sprechen Sie am besten auch schon frühzeitig mit den Lieferanten, damit Sie die Produkbeschreibungen entsprechend den neuen Etikettierungsvorschriften anpassen können. (mr)
Vielen Dank für diesen Artikel.
Aber was mich etwas stutzig macht: was hat sich denn nun konkret geändert ? Das ist mir nicht klar nach diesem Artikel…
Wir geben seit etlichen Jahren in unseren Print-Katalogen die Zusammensetzung der Waren an: 65% Poyester/35% Baumwolle, Membrane: 100% Polyester. So übernehme ich es auch für den Onlineshop
Muss das Etikett das in dem Kleidungsstück vernäht ist, denn jetzt möglicherweise anders “beschriftet” sein, das dort die gleichen Materialien stehen wir das was wir im Katalog haben ? Müssen dort die Materialien anders beschriftet sein ?
Gruß BB
Tatsächlich geändert hat sich relativ wenig. Neu sind vor allem die Änderungen in den Ausnahmen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass der bloße Hinweis “100% cotton” nicht genügt, weil dieser nicht in Deutsch ist. Die konkreten Benennungen für die Materialien finden Sie in Anhang I der Richtlinie. Wie oben geschrieben. Fragen Sie am besten einmal bei Ihrem Hersteller nach, ob die neue VO Auswirkungen auf die von Ihnen vertriebene Ware hat.
Gerade beim Warenimport etc. steht der Händler agierend als Inverkehrbringer ohnehin immer an der möglichen Klagefront. Unabhängig von dem was der Hersteller sagt oder auf den Etiketten der Textilien ausgewiesen ist, muss leider zunächst einmal der Inverkehrbringer gegenüber dem Endkunden haften. Da werden dann wohl bald die ersten Abmahner in Kooperation mit Materialprüflabors auf den Markt kommen. Ich weiß auch nicht, aber durch die EU wird’s irgendwie auch nicht besser…
Was wir uns grad fragen: Fallen Fußmatten aus Velours auch in die Kategorie “Textilerzeugnisse”?
Wie schaut es denn aus, wenn man Textilien aus Übersee importiert, um diese online zu verkaufen? Diese Textilien tragen ja in der Regel keine Produktzusammensetzung auf dem eingenähten Label. Muss in dem Fall ein Hinweis mit der genauen Materialzusammensetzung beim Versand an den Endkunden beigelegt werden? Ist doch eigentlich Unsinn, da diese Infos dem Kunden VOR dem Kauf sowieso bereits online bereitgestellt werden …
Zweite Frage: Auch der Hersteller wird ja in der Regel abgesehen von Logo und URL nicht seine Firmenanschrift in die Produkte einnähen (Bezug nehmend auf Ihren Artikel “Pflicht der Nennung des Herstellers …). Und den Firmennamen des “In-Verkehr-Bringers” (also in dem Fall des Verkäufers) findet der Kunde sowieso auf der beiliegenden Rechnung. Warum sollte hier also doppelt und dreifach auf den Hersteller bzw. Verkäufer hingewiesen werden? Und vor allem, wie???
So man Näherinnen anheuern, die die Labels heraustrennen und neue mit der Adresse einnähen? Ist doch gesetzgeberischer Unsinn hoch zehn.
Wie ich sehe muss nun “Polyacryl” (bisher) “Seide” (neu) heißen….
Kann man das jetzt schon ändern oder erst am 8. Mai?
Womit man sich alles nicht beschäftigt…
Polyacryl bleibt weiter Polyacryl. In die Verordnung haben sich einige kleine Fehler eingeschlichen. Unter anderem muss es im Anhang 1 unter Punkt 26 weiterhin Polyacryl heißen (Seide steht weiterhin unter Nr. 4).
Die Verordnung ist bereits im September 2011 in Kraft getreten. Allerdings müssen erst ab 8ten Mai die Artikel so gekennzeichnet werden. Alle vorher gekennzeichneten Artikel dürfen bis zum 9ten November 2014 weiterhin so bereitgestellt werden.
Wie ist es eigentlich mit nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs? Ich habe irgendwo gelesen, dass diese in Online-Shops nicht gekennzeichnet werden müssen. Stimmt das? Oder muss diese Floskel jetzt bei jeder Ware erwähnt werden, die geringe Teile Leder, Fell oder sonstiges enthält?
Mir ist bei dieser neuen Verordung so einiges nicht gaz klar. Ich bedrucke (Transferfolie) T-Shirts mit Motiven auf Kundenwunsch und kaufe meine T-Shirts und meine Folien von verschiedenen Händlern. Die T-Shirts haben innen natürlich Ihr Etikett mit 100% Baumwolle aber was ist jetzt mit meinen Folien muss ich die Zusammensetzung der Motive jetzt auch angeben und muss ich dann neue Etiketten einnähen oder reicht es wenn ich die Angaben wie bisher im Online Shop angebe. Aber ich gebe bis jetzt nur die Zusammensetzung des T-Shirts an die von den Motiven weis ich nicht und einen Pflegehinweis lege ich jedem Paket bei und mann kann diese auch im Shop nachlesen.
Hast du eine Antwort auf deine Frage erhalten? Muss ich ein nachträglich veredeltes T-Shirt umetikettieren?
Wir übernehmen bei uns im Online Shop einfach die Lieferantenangaben bzw. was auf dem Etikett steh, die sollten ja stimmen….
In der Mailankündigung wurde etwas auch von Hinweisen zur Pflege/Waschen genannt, die mitteilungspflichtig werden – hiervon lese ich nichts. Wo finde ich den Anhang mit den Stoffbezeichungen ?
Und da soll mal einer sagen, daß dieser ganze Mist nur “große Shopbetreiber” betrifft … 🙁
Ich habe gerade einen Dawandashop eröffnet (vor 2 Tagen) – und bis jetzt mehr wie glücklich, daß ich noch keine Erzeugnisse drin stehen habe!
Ich stelle viele verschiedene Dinge her – das meiste selbstgenäht (zB. Laptoptaschen, Stifterollen, Schals, Handysocken, Tiere (Eulen, Monster), usw.) und wollte mich bald auch an Kinderkleidung “rantrauen” …
Aber nach allem, was ich heute gelesen habe (zum Glück, den ich habe gestern erst durch Zufall davon erfahren, daß es hierbei Bestimmungen gibt) muß ich sagen, ich bin verzweifelt und weiß nun gar nicht mehr was ich wie veröffentlichen muß, um nicht abgemahnt zu werden … *heul*
Muß ich jetzt wirklich auf alles, was ich herstelle (zB. Laptoptaschen) ein Etikett erstellen, wo diese Angaben alle nochmal drauf stehen???
Und wo erhält man überhaupt sowas, passend zum eigenen Erzeugnis? 🙁
Müssen Textilien ein Label haben auf dem “Made in India” steht, um diese in Österreich importieren zu dürfen?
Hallöchen,
weiß jemand, ob die Textilkennzeichnung unbedingt am Kleidungsstück sein muss (fest verbunden) oder reicht ein Schild an der Ware?
Hallo,
wie verhält es sich denn mit Kleidung, bei der gewaschener Stoff verwendet wurde & die für “einen guten Zweck” genäht wird? GIlt hier auch eine Kennzeichnungspflicht?
Ja
Unterliegen kunsthandwerklich gefertigte Schals auch der Textiverordnung?
Ich färbe Stoffe und Garne aus Naturfasern, kombiniere die verschiedenen Materialien dann zu Einzelstücken, die ich in meinem Shop als solche verkaufe.
Ja
Wie sieht das aus wenn die Artikeln sind handgemachte aus recycelte Jeans Taschen? Normalerweise kann man die Etiketten von originalen Jeans wiederverwenden, aber dazu kommen andere Textil-Materialien und Stoffe.
Hallo, wir wollen Sportsbag aus China importoieren.
100% aus Polyester und Madein China. Sollen wir sonst noch etwas schreiben?
Was genau verpflichtet was nicht sind wir immer noch nicht ganz sicher…
Viele Marken haben viele andere Sprache und eigene LOGO auch auf der Etikette, sollen wir auch so machen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!!
Ich durchstreife eine Internetseite, die angeblich Designermode zu erschwinglichen Preisen anbietet. Diese nennt sich: …
Ich bin erstaunt, dort Artikel vorzufinden, teilnahmslos alle Strickwaren, die nicht exakt gekennzeichnet und beschrieben sind. Bei der Materialangabe lese ich : gestrickt !!!!
Dies kann alles sein. Bei einer Damenweste lese ich bei Materialangabe: tweed !!!!!
Ich frage mich, warum diese Artikel so in dieser Form in Deutschland angeboten werden dürfen.
So wie es sich anhört, dürfen diese Artikel so nicht angeboten werden, sondern die Produktkennzeichung ist unlauter und führt zu Unterlassungsansprüchen
Hallo,
Diesen Beitrag finde ich sehr interessant.
Mir stellt sich die Frage:
muss das Herstellungsland im Kleidungsetikett angegeben werden?
Ganz liebe Grüße
Nico Schleusener
Neben der EU-Textilkennzeichnungsverordnung gilt auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Aus § 6 I Nr. 2 ProdSG geht hervor, dass Name und Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Verbraucherprodukt anzubringen sind. Innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union besteht aber kein Zwang das Herstellungsland anzugeben. Außereuropäische Länder schreiben eine solche Warenmarkierung zum Teil vor.
Sehr geehrter Herr Dr. Fröhlisch,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wäre dann ein Etikett mit:
Logo, Größe, 100% Baumwolle und Waschhinweise
soweit gesetzeskonform?
Kann man die Information des Herstellers (Name und Adresse) auch auf ein Hangtag (Papieranhänger) vermerken?
Zu meinem “Fall”: ich will Anfang 2020 mit meinem Modelabel an den Markt zu gehen. Kleines Budget, dafür viele Ideen.
Zur Zeit überlege ich, T-Shirts aus China oder Indien zu importieren und hier zu veredeln.
Wenn ich diese T-Shirts nur in der EU verkaufe, kann das Herstellungsland weggelassen werden?
Bitte sehen Sie es mir nach, wenn ich so viele Fragen stelle. Ich will nur möglichst viele Abmahnfallen umgehen | ausräumen.
Ganz lieben Dank für Ihre Mühe,
mit freundlichen Gruß
Nico Schleusener
Das sehe ich Ihnen nach, nur sehen Sie mir bitte auch nach, dass wir hier in den Blog-Kommentaren keine Einzelfall-Rechtsberatung for free machen können. Dafür haben wir jede Menge Produkte im Angebot.
Liebes Team ,
Danke erstmal für den Überblick der Veränderungen.
Ich bin ganz frisch im Online Verkauf meiner Taschen ! – Damen Handtaschen
Die zu 80% aus Neopren und zu 20% aus Polyester bestehen
Das muss sicher auch angegeben werden auf dem Etikett
Und ebenso Waschhinweise habe ich auf meinem Etikett abgegeben .
Reicht das so ?
Liebsten Dank
Und viele liebe Grüße
Und viel Erfolg an alle hier
Guten Tag….
Vielen Dank für den hilfreichen Text. Allerdings stellt sich mir noch die Frage, ob ich meine genaue Postadresse auf dem T-Shirt Etikett Angeben muss. Oder reicht die Internetadresse?
Vielen lieben Dank und freundliche Grüße
Eine solche Pflicht besteht nach der TextilkennzVO nicht. Allerdings muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer seinen Namen und seine Kontaktanschrift grundsätzlich auf dem Verbraucherprodukt selbst anbringen. Eine Internetadresse genügt hierfür nicht. In den Ausnahmen in § 2 ProdSG werden Textilien nicht genannt. Sie gelten auch als Verbraucherprodukte.