Zahlreiche Oberlandesgerichte verlangen die sog. “doppelte 40-Euro-Klausel”, da sie der Auffassung sind, dass die Aufnahme dieser Regelung in die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend ist. Das OLG München folgt dieser Ansicht nicht und hat entschieden, dass es durchaus genügt, die 40-Euro-Klausel nur innerhalb der Belehrung zu verwenden, wenn diese Bestandteil der AGB ist.

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Zwei Software-Händler stritten sich zunächst vor dem LG München I (Beschluss v. 12.1.2012, 33 O 33/12) darum, ob der Antragsgegner die Annahme einer unfreien Rücksendung verweigern durfte.

Zwischen dem 22.11.2011 und dem 23.11.2011 führte die Antragsstellerin einen Testkauf durch. Umgehend nach dem Erhalt der Lieferung schickte sie die Ware unfrei an den Antragsgegner zurück. Dieser verweigerte jedoch die Annahme, sodass die Sendung am 5.12.2011 wieder bei der Antragsstellerin landete.

Die Antragstellerin sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten, denn durch die Annahmeverweigerung würden Verbraucher an der problemlosen Ausübung ihres gesetzlichen Widerrufsrechtes gehindert.

40-Euro-Klausel

Der Antragsgegner hatte in § 8 seiner AGB die vollständige Widerrufsbelehrung integriert und darin enthalten war auch die 40-Euro-Klausel. An einer separaten Vereinbarung, wie sie aber von zahlreichen Gerichten mittlerweile verlangt wird, fehlte es.

Bereits telefonisch teilte das LG München I dem Antragstellervertreter mit, dass der Anspruch auf Unterlassung wohl nicht gegeben sei. Dieser wollte jedoch eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen.

In dem sodann ergangenen Beschluss wurde der Antrag zurückgewiesen.

Annahmeverweigerung unfreier Rücksendungen

In der Annahmeverweigerung der eingegangenen unfreien Rücksendung lag keine Erschwerung oder Verweigerung der Ausübung von Widerrufsrechten, da der Testkäufer – also der Antragsteller – kein Recht dazu hatte, die Ware unfrei zurückzusenden.

“Die kostenfreie Rücksendung bestellter Ware war entsprechend wirksamer vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der bestellten streitgegenständlichen Waren bei der Ausübung des dem Besteller zustehenden Widerrufsrechts nur möglich, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache über einem Betrag von 40 Euro lag.”

Diese Kostenregelung setze eine vertragliche Vereinbarung voraus, so das Gericht weiter.

Nicht zu entscheiden brauchte das Gericht, ob die bloße Verwendung einer Widerrufsbelehrung inkl. der 40-Euro-Klausel bereits eine solche Vereinbarung darstelle.

Belehrung innerhalb der AGB

Denn der Antragsgegner hatte die vollständige Belehrung als § 8 in seine AGB integriert.

“Vorliegend findet sich die streitgegenständliche Klausel aber nicht nur in der Widerrufsbelehrung, sondern auch unter Punkt 8. der AGB der Antragsgegner. Eine vertragliche Vereinbarung der Kostentragung im streitgegenständlichen Umfang innerhalb von AGB ist jedoch nicht zu beanstanden und daher wirksam.”

Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil § 8 der AGB die komplette Widerrufsbelehrung wiederholt. Denn durch die Einbeziehung der Belehrung in die AGB macht der Händler deutlich, dass die Belehrung Vertragsbestandteil werden soll.

Der entgegenstehenden Ansicht des OLG Hamm ist die Kammer des LG München I nicht gefolgt.

“Durch die Einbeziehung des Belehrungstextes fehlt es am Charakter einer lediglich einseitigen Erklärung. Dies ist dem Verbraucher auch ohne weiteres klar, denn ihm ist bekannt, dass in AGB nicht nur Rechte enthalten sind, sondern zumindest auch Bestimmungen, die die Ausübung bestehender Rechte konkretisieren.

Auch dadurch, dass die Überschrift ‘Widerrufsbelehrung’ lautet, ändert sich an der Verbrauchererwartung nichts, da auch eine Belehrung über Rechte naturgemäß Einschränkungen enthält, die die konkrete Ausübung etwaiger Rechte betreffen.

Dass für den Verbraucher ein Mehr an Klarheit über die ohnehin sehr komplexen und stetigen Änderungen unterworfenen Widerrufsrechte erzielt werden könnte, wenn die Bestimmung über die Kosten der Rücksendung von Waren bei Ausübung des Widerrufs ohne die Verwendung der Überschrift ‘Widerrufsbelehrung’ erzielt werden kann, ist zu bezweifeln –

im Gegenteil: die zusammenfassende Darstellung von Widerrufsrechten und Widerrufsfolgen innerhalb der AGB ist an Transparenz als vertragliche Bestimmung kaum zu überbieten, unabhängig davon, ob sie mit der Überschrift ‘Widerrufsbelehrung’ versehen ist oder nicht.”

Unfreie Rücksendung war unzulässig

Die Antragsstellerin kaufte 4 Produkte zum Gesamtpreis von 23,66 Euro. Diese sandte sie als unfreies Paket zurück.

“Die unfreie Zurücksendung war demnach unzulässig, die Antragsgegner durften die Annahme verweigern, ohne dass dies die Widerrufsrechte des Testkäufers beeinträchtigte.”

Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Am 31.1.2012 erfolgte ein sog. Nichtabhilfebeschluss des LG München I. Darin betont das Gericht, dass es bei seiner Rechtsansicht bleibe, dass die 40-Euro-Klausel wirksam vereinbart wurde. Die Nichtannahme der unfreien Rücksendung schränke auch die Widerrufsrechte des Kunden nicht ein.

Bitte um Frankierung

Der Antragsgegner bat unter dem Punkt “Allgemeine Hinweise” darum, Ware möglichst nicht unfrei zurückzusenden. Er stellte aber klar, dass dies keine Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts sei.

“Angesichts dessen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegner Verbraucher bei der Ausübung ihrer Widerrufsrechte behindern.”

Das Gericht leitete sodann die Akten an das OLG München (Beschluss v. 7.2.2012, 29 W 212/12) zur Entscheidung weiter. Das Gericht wies die zulässige sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.

Es folgte sowohl der ersten als auch der zweiten Entscheidung des LG München I und fasst die Argumente der ersten Instanz kurz zusammen und macht sie sich damit zu eigen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Antragstellerin das Verfahren nun als Hauptsacheverfahren weiterführen wird und diese Frage evtl. sogar einmal den BGH beschäftigt, damit sie abschließend geklärt wird.

Fazit

Es ist erfreulich, dass endlich ein Oberlandesgericht nicht die unnötige und verwirrende doppelte Verwendung der 40-Euro-Klausel verlangt. Letztlich wird dies aber zur Folge haben, dass entsprechende Abmahnungen nur in den Gerichtsbezirken der Oberlandesgerichte Stuttgart, Hamburg, Hamm, Koblenz und Frankfurt am Main gerichtlich verfolgt werden, da diese Gerichte bereits die doppelte Verwendung verlangten. Von daher sollte man auch weiterhin die 40-Euro-Klausel ein weiteres Mal in den AGB aufführen. (mr)

Herzlichen Dank für den Hinweis auf und die Übersendung der Entscheidungen an RA Christos Paloubis aus München.

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