Von einer freiwilligen Verlängerung des Widerrufsrechts halten Deutsche Shopbetreiber wenig, auch wenn sie damit neue Kunden gewinnen könnten. Denn ein verlängertes Widerrufsrecht ist für die Mehrheit der Online-Käufer von hoher Bedeutung, wenn es um die Auswahl eines Online-Shops geht.
Darum sollten Sie über ein verlängertes Widerrufsrecht nachdenken.
In Deutschland – und ab 2014 im gesamten EU-Raum – gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht im Online-Handel. Natürlich steht es jedem Shopbetreiber frei, seinen Kunden ein verlängertes Widerrufsrecht einzuräumen und somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz zu erzielen.
Doch gerade einmal jeder fünfte Online-Händler (22,8 Prozent) macht von dieser Strategie Gebrauch und gestattet seinen Kunden den Widerruf auch noch nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Das hat eine Umfrage unter knapp 700 Shopbetreibern im Rahmen der e-KIX-Erhebung für den vergangenen Monat ergeben.
Gewährt ein Händler seinen Kunden ein verlängertes Widerrufsrecht, so geht dies in der Regel nicht über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus (89,7 Prozent). Interessantes Ergebnis: Shopbetreiber, die das Widerrufsrecht über die vier Wochen hinaus verlängern, gehen dann in die Vollen und dehnen die Frist auf über acht Wochen aus (8,3 Prozent).
Das Widerrufsrecht als Wettbewerbsvorteil
So mancher Shopbetreiber klagt über die 14-tägige Frist für den Widerruf oder die Rückgabe. Sie fühlen sich beispielsweise gegenüber dem stationären Einzelhandel benachteiligt. Schließlich sei der “Umtausch” im Ladengeschäft nur durch die Kulanz des Händlers möglich. Einen gesetzlichen Zwang, wie bei Fernabsatzgeschäften, gäbe es nicht.
Ebenfalls war bis vor einigen Monaten auch die Klage zu hören, dass der deutsche Shopbetreiber gegenüber Online-Händlern aus anderen EU-Staaten benachteiligt sei, da dort die Frist weniger als 14 Tage betrage.
Bis zu einem gewissen Punkt ist diese Kritik sicherlich nachvollziehbar. Aber was so mancher Shopbetreiber außer Acht lässt, ist die Tatsache, dass das Widerrufsrecht mittlerweile zu einem Wettbewerbsvorteil– oder wie es im Direktmarketing heißt, zu einem unique selling proposition (USP) – geworden ist.
Dies macht der s-KIX deutlich. Das Gegenstück zum e-KIX aus Sicht der Online-Käufer. 70 Prozent der Befragten gaben an, dass bei der Auswahl eines Online-Shops ein verlängertes Widerrufsrecht von Bedeutung ist.
Endlich mal ein Beitrag der sich positiv mit dem Widerrufsrecht auseinandersetzt. Bislang durfte man hier nur Kommerntierungen lesen, die ja das ach so böse und händlerfeindliche (deutsche) Widerrufsrecht rausarbeiteten. Danach war ja das Widerrufsrecht geradezu existenzbedrohend für den Online-Handel.
Das Widerrufsrecht ist nun mal ein ganz wesentlicher Marketing-Baustein. Und jeder Händler der das kulant im Sinne seiner Kunden anwendet hat einen Wettbewerbsvorteil Aber da rede ich mir ja den Mund fuselig…
Darf denn im Widerrufsrecht einfach die Frist geändert werden oder ist man damit wieder Zielobjekt für Abmahnungen?
Gibt es denn Statistiken, die dass bestätigen, dass dies ein Vorteil ist?
Im Privaten Umfeld erlebe ich eigentlich vermehrt, dass weniger behalten wird als zurück geschickt.
Wenn die grossen Firmen nicht so viel Venturekapital im Rücken hätten, würde ich vorsichtig sein, ob dies wirklich so funktioniert.
Klar ist dies eindeutig ein Wettbewerbsvorteil aber im endeffekt ist bisher die Frage offen, ob es wirklich auch einen Wirtschaftlichen Vorteil hat.
Das Hochzeitskleid von der Stange, das Navigationsgerät nach dem Urlaub, dass sind Dinge, die man nach der Nutzung wieder zurück geben kann. Bei anderen Branchen kann es natürlich funktionieren.
Die Verlängerung des Zeitraums und die damit entstehenden zusätzlichen Kosten müssen irgendwo eingepreist werden.
Die Erfahrung zeigt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Käufer als Priorität beim Online-Shopping den Preis sehen.
Preist man nun diese “Kulanzleistung” ein, kann es passieren dass man keinen Wettbewerbsvorteil sondern genau das Gegenteil erziehlt.
Wenn der Preis höher ist wie im Mittbewerb werden genug potentielle Käufer erst überhaupt nicht mehr schauen wie lange die Frist ist sondern gleich abspringen.
Im Gunde ist es warscheinlich auch stark abhängig von der Ware ob ein Kunde überhaupt darauf achtet wie lange die Frist ist.
Als pauschales Mittel um den Umsatz zu steigern würde ich die Verlängerung nicht sehen. Zu stark Sortiments und Klientel-Abhängig.
Ich bin gespannt auf das Ergebnis der Frage:
Achten Sie bei Ihrem Online Einkauf auf die Länge vom Widerruf?
Ich bin der Meinung das Niemand die Dokumente lesen will.
Das Widerrufsrecht in Deutschland und auch bald in der gesamten EU ist so wie es existiert eine absolute Farce. Ich sehe keine “Gleichberechtigung” zwischen stationärem und ferabsetzenden Handel. Oder darf ich in jedem Geschäft kaufen und mit nach Hause nehmen um den Artikel 14 Tage in Beschlag zu nehmen und in meinem Wohnzimmer zu “testen”. Selbst die freiwilligen Rücknahmen im stationären Handel hören bei vermeintlichen Hygieneartikeln, die im Fernsabsatz nicht als Hygieneartikel anerkannt werden (gutes Beispiel sind Slips, Strings, Boxershorts, Unterhemden etc.), auf. Also ein Vorteil für den stationären Handel => keine Gleichstellung.
Wenn man nun noch mit einem Umsatz pro Jahr von 200000 bis 1,5Mio zum Neukundenfang das Widerrufs/Rückgaberecht verlängert bekommt man ja die Kunden die extra danach suchen um flexibeler retournierten zu können. Es kann nun gesagt werden ich male schwarz, aber wenn die Retourerate bei “normalen” Regularien irgendwo im Bereich von 15% bis 30% wandeln (Textilbranche) ist man gut bedient. Viele leiden unter Raten bei 50%, die entsprechend die Marge auffrisst.
Ziel sollten Premiumkunden sein, nicht Schnäppchenjäger, Retouremonster oder Rechnungspreller. Diese drei Gruppen kosten fast jedes kleine oder mittelständige Gewerbe im Jahr ca. 50% der Gewinne. Wenn man nun noch Retourelastige Kunden dazugewinnt wird der Schnitt sicherlich nicht besser.
Wenn ich dann an die Elektrobranche denke wo die Margen weit unter der Textilbranche liegen, wundert es mich wirklich wieso noch so viele versuchen in dem Segment durch Hardwareverkauf Fuss zu fassen … !?
naja .. aber wer möchte kanns gern versuchen. Schmälert evtl. die Konkurrenz in den nächsten Monaten 😉
Eine Entscheidung zur freiwilligen Verlängerung der Widerrufsfrist ist wohl stark branchenabhängig und sicherlich auch sehr subjektiv. Es gibt ja bekanntlich auch Anbieter, deren Fokus auf einer Service-Strategie liegt und die dadurch erhebliche Wettbewerbsvorteiel erzielen, dass sie ihren Kunden die jederzeitige Rücksendung der Ware ermöglichen. Somit wird die Widerrufsfrist sogar irrelevant.
Jeder Onlien-Anbieter sollte seine Rücksendequote und den Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts seiner Kunden kennen. Wie viele Kunen warten denn damit bis zum letzten Tag?
Könnte ein Interessanter Strategie-Baustein im Sinne der Differenzierung und gegen den Preiskampf mit den Mitbewerbern sein.
Interessant fände ich hier gegenüberzustellen, inwiefern ein längeres Widerrufsrecht auch tatsächlich genutzt wird. Sprich: Kunden legen Wert auf ein verlängertes Widerrufsrecht. Aber wieviel Prozent nehmen es tatsächlich in Anspruch?
Es mag sein dass es aus Sicht des Kunden ein Argument darstellt, bei einem Shop mit verlängertem Widerrufsrecht zu bestellen. Fraglich ist aber, ob der Händler wirklich Vorteile dadurch hat, wenn er die Ware noch nach 4 oder gar 8 Wochen zurücknimmt. Zumal er nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und nationaler höchstrichterlicher Rechtssprechung neben der Kaufpreisrückzahlung und den Rücksendekosten auch noch für die Hinsendekosten aufzukommen hat. Allein die hierdurch anfallenden Porto- und Verpackungskosten verursachen für beide Versandwege leicht einen Aufwand von mindestens 8 bis 10 Euro, zzgl. eventuell weiterer Kosten der Rückabwicklung. Und in welchem Zustand die Ware dann manchmal zurückkommt, wenn der Verbraucher diese bereits in Gebrauch genommen hat, davon kann so mancher Onlinehändler ein Lied singen ! Was das mit Marketing zu tun haben soll, wenn ein Verkäufer sich so etwas auch noch freiwillig “antut”, ist nicht nachvollziehbar. Wann soll sich denn dieses “Marketing” jemals auszahlen ? Doch allenfalls dann, wenn der Kunde – zufrieden mit einer solchen Rückabwicklung – künftig voraussichtlich weitere Käufe tätigen wird, was aber ungewiß ist. Und selbst dann müssten vom erwarteten Gewinn des Folgegeschäfts wiederum die vorgenannten Kosten in Abzug gebracht werden. So mancher notorische Widerrufer (ja, auch solche soll es geben) wird dann u.U. erneut nach 2 Monaten widerrufen und sich solange an dem kostenlos zur Ansicht gesandten Artikel erfreuen, alles auf Kosten des Händlers. Auf solche “Kunden” kann und möchte sicher jeder Händler gern verzichten. Fazit: Besser das Geld in effektiveres echtes Marketing investieren und Neukunden erwerben, welche nicht ständig widerrufen.
Wenn dann ALLE Shopbetreiber dem hier gegebenen Ratschlag folgen und die Frist z.B. auf vier Wochen ausdehnen würden, hätten am Ende ALLE Kunden ein verlängertes Widerrufsrecht – und damit hätte dann kein einziger Shopbetreiber mehr einen Vorteil – wenn es denn einen gibt.
Wenn allerdings einige Shopbetreiber nicht mitmachen würden, könnte man die sicherlich bald als negatives Beispiel im Fernsehen wiederfinden und die StiWaTest würde eine entsprechende Gesetzesänderung “…vier Wochen..” verlangen.
@bastian
Natürlich müssen zusätzliche Kosten immer eingepreist werden. Die Frage ist doch aber: entstehen denn zusätzliche Kosten?
Gibt es irgendwelche Belege darüber, dass bei einem verlängerten Rückgaberecht tatsächlich mehr Kunden die Ware zurück senden?
Einen solchen Artikel kann nur schreiben, wer sein Geld nicht mit einem Onlineshop verdient. Auch wir haben reichlich Erfahrungen gemacht mit
“Kunden”, die pünktlich zum Wochenanfang ihre schicke Cavalli Kette wegen” leider entspricht der Artikel nicht meinen hohen Erwartungen” zurück geschickt haben, nachdem alle Kumpels oder Freundinnen ein dickes Lob ausgesprochen haben. Funktioniert doch prima und noch besser, wenn wir uns als Shopbetreiber evtl. dann für ein Widerrufsrecht aussprechen, welches exakt den Garantiezeiten entspricht, um dann die ramponierte Ware auf Garantie nochmal- selbstverständlich portofrei- zu zusenden. Ein Aufruf zur Verlängerung der Widerrufsfrist kann ich nur als ernsten Test meiner Humorfähigkeit werten. Ich wollte schon immer eine goldene Rolex haben, vielleicht bestelle ich eine auf Rechnung in dem Onlineshop, der mir ein Widerrufsrecht von 12 Wochen zusichert, danach schicke ich sie dann zurück und wechsele auf Breitling um………..
Komisch, dass Shops in kritischen Widerrufs-Branchen (Schuhe da an aller erster Stelle zu nennen) 120 Tage Widerruf und kostenlosen Hin- und Rückversand anbieten…
Mit einem beworbenen verlängerten Rückgaberecht zieht man doch nur unseriöse Kunden an, die auf so etwas spekulieren.
Wenn ein Stammkunde mal ein Problem nach 14 Tagen hat, nehmen wir das Produkt auch später aus Kulanzgründen zurück. Ich würde das aber nie öffentlich auf meiner Website bewerben.
Gute seriöse Kunden schauen auf andere Kriterien als die, dass sie die Ware möglichst lange kostenlos behalten dürfen.
Ist es wirklich ein preislicher Unterschied für den Händler ob er nach 2 oder 4 Wochen eine Rücksendung bekommt?
Der Aufwand und die Erstattung der Zahlung bleibt doch gleich.
“ramponierte Ware” kann ein Kunde zurückschicken. Er muss dann aber für die Abnutzung Wertersatz leisten. Also auch kein Unterschied zwischen 2 oder 4 oder 8 Wochen.
Wenn Kunden viel zurück senden dann sollte man Bilder und die Artikelbeschreibungen dringend prüfen.
Einen Test mit länderen Widerrufszeiten kann man als Händler ja mal machen….
ABER ACHTUNG: Man sollte dann an ALLEN Stellen (mails, AGB, Widerruf; im shop bei E-Bay, bei Amazon, bei Preisroboter und werweisswonoch) die Änderung hinterlegen.
Danke für die Anregungen, im Artikel und auch durch die Leser-Kommentare.
Wir werfen es demnächst bei uns einbauen
Bei vielen Anbietern ist eine verlängerte Rückgabemöglichkeit kein echtes Widerrufsrecht – man muss sich das “Kleingedruckte” mal ansehen. Natürlich wird das “normale” Widerrufsrecht mit all seinen Facetten gewährt. Wenn die Zeit aber verstrichen ist, gelten die Bedingungen, die der Anbieter formuliert:
So gibt es “nur für unbenutzte, orginalverpackte Ware” und ähnliche Klauseln. So was kann man natürlich auch nach längerer Zeit problemlos weiterveräußern.
Sogar das Thema Wertersatz ist damit ausgehebelt (zu Gunsten des Händlers). Der Kunde lässt die normale Widerrufsfrist (im Glauben sie sei verlängert) verstreichen und ist dann in den Fängen des Händlers: Entweder ist die Ware noch original oder die Rückgabe ist wegen Nutzung nicht mehr möglich oder der Händler bestimmt die Wertminderung.
Eigentlich clever.
@Tee Shop: Widerrufsrecht verlängern bei Tees? Ich denke mal dass die Retourerate ohnehin recht gering ausfällt. Also ich würde mir an den Kopf packen wenn ich eine Büchse Tee retourniere und erwarte, dass ich Geld zurück bekomme. Andererseits habe ich schon so manche “getragene Wäsche” zurückbekommen und durfte mit Rechtsanwälten klären ob eine Disconacht im GoGo Outfit zuviel ist um einen Widerruf auszuüben, weil der Schweissgeruch ja nach dem Waschen weg ist .. oder ob es OK ist wenn die Kundin ihre Katze im Karton mit den textilen Artikeln schlafen lässt und dann sagt die Feinstrümpfe hätten Laufmaschen. Ganz zu schweigen von den Unmengen an Katzenhaaren.
Also Kunden können Monster sein. Ich denke aber mal, dass im Bereich Lebensmittel die Rate weit unter 10% liegt. Man möge mich korrigieren, wenns anders ist. Dann bestelle ich keine Lebensmittel mehr online, da ich ja dann sehr wahrscheinlich bereits betatschte Waren bekommen könnte die ich dann essen müsste …
Gut ist auch die Aussage dass Parfümflacons nachzufüllen seien und nur die verbrauchte Menge dem Kunden als Wertminderung zu berechnen sei … das hat mir damals schon ein wundersames riesiges Fragezeichen über den Kopf gezaubert. Aber ich verkaufe ja zum Glück kein Parfüm.
@Peter: ich denke schon, dass es einen Unterschied macht ob ein Artikel 14 Tage lang genutzt wird oder 28 Tage lang in Gebrauch ist. Denn mal ehrlich gesagt eine Kamera die 14 Tage in einer Wohnung liegt und “geprüft” wird, wird wohl eher einer Nutzung, denn eines Funktionstests gleich kommen. ABER: der dumme ist der Verkäufer -> 14 Tage eingehalten -> Karton Verschlusslaschen abgerissen, Bedienungshandbuch sieht aus wie Herr der Ringe fünf mal gelesen, 455 Bilder auf dem beiliegenden Speicherchip und massenweise Kratzer am Kontakt des Chips vom ständigen rein raus im Laptop den Kunden, beiliegende Software ist aus der aufgerissenen Einweghülle mit Seriennummer entnommen und alle Kabel sind aufgedröselt und mehrfach falsch zusammengefaltet. -> Der Kunde bekommt natürlich sein Geld zurück! Der Verkäufer darf sich mit dem Fakt rumärgern, dass das Gerät nicht mehr wie NEU aussieht und alles andere als schick dasteht, aber das ist zu geringfügig für die deutsche Rechtssprechung.
Hier sind 14 Tage schon übermässig lange Zeit um zu testen, ob das Handling der Kamera der Idee des Kunden entspricht und ob sie zum Beispiel schnell genug ist. Jetzt legen wir noch 14 Tage drauf. Wie die Kamera und das Zubehör dann aussehen kann, wollen wir uns nicht vorstellen.
Sicherlich ist das sehr schwarzgemalt. Aber die Gefahr, dass es passiert ist real, denn jetzt leiden schon alle Hardwareshops an Urlaubsartikel-Retouren (Kameras / Reise-DVD-Player / Notebooks / Handys etc. ). Und es kommt nicht zu selten vor, dass aus einer versauten Retoure ein Rechtsstreit wird, der dann am Ende evtl. auch noch einige tausend Euro kosten wird.
Kürzere Widerrufszeiten zeigen dem Kunden: “Teste dein Gerät. Probier die Funktionen. Lass es nicht zu einem Gebrauchsartikel werden. Und wenn es missfällt schicks zurück im tadellosen Zustand!” Ich persönlich versuche immer alles spätestens am Folgetag abgeklärt zu haben um nach max. 5 Tagen eine Retoure zu realisieren. Aber ich bin eben nicht der normale “Kunde” den wir alle shon hatten und ungern im Shop sehen.
Längere Fristen forcieren den Missbrauch durch Retoure-Monster-Kundschaft. ( meine Meinung … )
Ein gutes Beispiel ist ja auch @Peter mit seinen Marken-Kettchen für den Gang zur Disco zum ordentlichen abprollen um dann die Sachen retoure zu senden mit Schweiss in den Kettengliedern und beschlagenen Oberflächen. Der Shopinhaber muss dann wieder reinigen und neuverpacken und darf sich dann gern mal bedeckt halten und das Geld erstatten. Aber Zack Zack!
Ich finde nach wie vor gleiches Recht für alle: Also Rückgaberechte iom stationären Handel!
Wie soll ich denn wissen ob der Fernseher im Laden so gut ist und zu Hase im Wohzimmer dann auch so genial reinpasst. Und schon ist es passiert – Im Laden kann man allerhöchstens tauschen. Sehr selten, dass jemand einen Flatscreen zurücknimmt nachdem der 14 Tage gelaufen ist und ordentlich Staub ansaugen durfte, sowie eine Nikotinschicht sein eigen nennen darf. Aber ein Versandhändler muss das machen!
Das hinkt!
@powernetshop: Ich glaube hier ist verdammt viel Vorsicht geboten, denn wenn ein Shop mit 28 Tagen Widerrufsrecht titelt, dann steht dort die Transparenz im Vordergrund. Die Wortwahl muss also definieren, dass es etwas ganz anderes ist als die gesetzliche Widerrufsfrist. Stichwort: Wettbewerbsverzerrung -> Abmahnfalle!
Es kann also nur eine sehr transparente Formulierung rechtlich unbedenklich sein: Auch nach der gesetzlichen Widerrifsfrist können Sie unsere verlängerte Rücksende-Chance nutzen. Aber nur bei original versiegelter Ware … und nur gegen Ausgabe eines Gutscheincodes etc. …
Wenn ein Shop sagt: 28 Tage Widerrufsrecht!
Und in den AGB und der Widerrufserkärung dann auf 14 Tage hingewiesen wird und weitere 14 Tage ein “ungefähr wie Widerrufsrecht anch Sonderkonditionen”, entsteht der Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung des Kunden zu seinem Nachteil. Das mag das Gericht aber gar Nicht gerne sehen 😉
Wirklich transparent ist es also nur wenn alle Nachteile geschluckt werden und alle Vorteile dem Kunden zugeschoben werden ohne wenn und aber … Oder möge sich ein Rechtanwalt hier äussern und dies widerlegen?
@Tee Shop: Noch eine kurze Frage:
Was wird denn im Tee Shop angeboten ? Widerrufsrecht oder Rückgaberecht? Und wieso steht eine Widerrufsklausel als AGB Paragraph 9 innerhalb der AGB?
Das stellt zwei dicke abmahnfähige Fehler dar.
Es darf nur eins angeboten werden. Im Fall des Rückgaberechts muss dies innerhalb der AGB betitelt werden, dass anstelle des Widerrufsrechts eine Rückgaberecht gewährt wird. Hier sind Versandkostenregeln zu beachten -> keine 40 EUR Klausel etc.
Steht dies nicht muss von einem Widerrufsrecht ausgegangen werden. Dies stellt jedoch einen seperaten Abschnitt dar der nicht innerhalb der AGB zu stehen haben …
Sorry fürs schlau schei**en … Aber bevor man sich Sorgen macht seinen Kunden noch das Recht zu verlängern zu retournieren, dann bitte vorher mal was abmahnfähiges im Shop ansetzen, ansonsten gehts voll in die Hose.
Um es deutlich zu sagen, eine bloße Verlängerung des Widerrufs und eine prominente Werbung damit bewegen sich meines Erachtens am Rande der Zulässigkeit und könnten sicherlich zukünftig abgemahnt werden.
Verschleiert werden dadurch einfach die Richtlinien des Wiederrufs, der nach wie vor auch nach dem Fernabsatzgesetzt nur für unbenutzte Ware gilt will man Wertersatz vermeiden. Wer hat schon seine Ware 100 Tage verpackt im Schrank stehen. Keiner steht auch 100 Tage im Ladengeschäft und prüft seinen MP3-Player.
Die Shops mit verlängertem Wiederruf werben meiner Ansicht nach mit einem Vorteil gegenüber den Mitbewerbern der keiner ist. Den Shops mit 100 Tagen Widerruf lehnen ja nicht automatisch weniger Wiederrufs-Verlangen ab bzw. erhalten deshalb weniger.
@M.K. – @ Nino – es ist wirklich wie ich geschrieben habe – bitte mal die Rücknahmebedingungen von zalando und amazon (und ggf. andere) ansehen. Hier wird eindeutig nach Widerrufsrecht und erweiteren Rückgabeoptionen getrennt (“darüberhinaus….”). Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist abmahnbar – also wenn man das normale Widerrufsrecht (14 Tage…) allzu prominet darstellt. Wenn jemand eine wie auch immer geartete Rückgabemöglichkeit (bis zu 3 Monate bei Ikea für OVP-Ware!) darstellt, ist das auch keine Selbstverständlichkeit und somit auch bewerbbar, so lange man die gesetzlichen Regelungen des Widerrufs nicht ausbedingt und einhält und auch richtig darstellt.
Ein verlängertes Widerrufsrecht mag ein Wettbewerbsvorteil sein – ja. Aber zugleich stellt dies auch einen Wettbewerbsnachteil dar, denn wenn Waren selbst nach 4 Wochen noch zurückkommen können, muss der Händler dafür gegenüber dem Mitbewerber auch erheblich mehr Kosten aufwenden, um diese (zusätzlichen) Retouren zu bearbeiten.
Mal ehrlich: Innerhalb von 14 Tagen kann sich im Grunde jeder entscheiden, ob er einen Artikel behält oder nicht.
Mag sein, dass ein verlängertes Widerrufsrecht ein gewisses positives Image für den Shop bringt, doch im Grunde ist dies für den Kunden in etwa genauso “wertvoll” wie die verwendete Versandverpackung. – Nämlich nichts.
Man kann Statistiken immer interpretieren wie man will. Man greift sich halt nur die Zahlen heraus, die die eigene These stützen.
Das Widerrufsrecht zu verlängern ist juristisch in der Praxis nicht drin. Sie dürfen das gesetzliche Widerrufsrecht nicht ausschließen und ihr eigenes machen. Also geht es darum, ergänzende Garantien auf Widerruf dem Kunden zu geben. Bis Sie das rechtlich abmahnfest haben, wird per Trial & Error seine Zeit vergehen. Und was Sie dann haben, gilt dann wieder nur bis zum nächsten, politischen Amoklauf von Frau Aigner & Co.
Es ist aus meiner Sicht möglich, das normale Widerrufsrecht einfach auf “1 Monat” zu verlängern – schliesslich ist genau das gesetzlich vorgesehen, wenn der Kunde nicht unmittelbar nach Vertragsabschluss belehrt wird (z. B. per Mail). Im Grunde kann niemand sicher beweisen, dass der Kunde eine solche Mail überhaupt bekommen hat…und vor allem wann (gelegentlich jedenfalls nicht “unverzüglich” nach Vetragsabschluss). Sicher belehrt wird der Kunde nur (zusätzlich) auf dem Beipackzettel im Paket oder auf der Rechnungsrückseite – wie auch immer man das anstellt. In jedem Falle also rechtzeitig für “1 Monat” – unter Umständen aber zu spät für “14 Tage”. Ergo: 1 Monat geht immer (Meinung!).
@powernetshop
Die Konsequenz einer verspäteten Belehrung ist allerdings nicht nur die Fristverlängerung. In diesem Fall haben Sie auch keinen Anspruch auf Verschlechterungswertersatz.
Generell sollte man mit einer bloßen Verlängerung der Frist sehr vorsichtig sein. Wer damit wirbt, dass er seinen Kunden ein 30-tägiges “freiwillig verlängertes” Widerrufsrecht anbietet, aber dann schreibt, in den ersten 14 Tagen gilt das gesetzliche Widerrufsrecht und danach nur noch für originalverpackte Waren, bietet eben kein 30tägiges Widerrufsrecht an. Die Werbung ist also irreführend.
Der Begriff “Widerrufsrecht” ist mit einem gesetzlichen Recht belegt. Wer aus Marketingsicht dieses Recht verlängern möchte, kann dies sicher tun, aber dann auch ohne sämtliche Einschränkungen. Andernfalls bietet ein Shop zunächst das gesetzliche Widerrufsrecht an und anschließend ein vertragliches Rücktrittsrecht.
Hier kommt es auf jeden einzelnen Satz an. Auf keinen Fall sollte der Händler diese Verlängerung und erst Recht die Werbung damit selbst formulieren. Lassen Sie sich hierzu unbedingt von einem spezialisierten Anwalt beraten.
@Martin Rätze: Schön zu sehen, dass auch jemand postet der sich grundlegend im Bereich der Rechtsfragen bewegt. Denn die Marketingsicht hier im Artikel lässt es so simpel erscheinen und absolut risikolos einzusetzen, dass wie beispielsweise der Betreiber vom “Tee Shop” direkt drauf anspringt, aber im Vorfeld nicht mal eine abmahnfeste Shoplösung online stehen hat.
Es ist und bleibt ein rechtliches Risiko am Widerruf zu schrauben, wenn man es nicht in allen Facetten verlängern will, sondern nur zusätzlich etwas lockerer handhaben möchte und dies als Vorteil für den Kunden darstellen will.
@M.K.
Der Artikel sollte nur die Ergebnisse einer Umfrage zu dieser Marketingmaßnahme vorstellen. Aber wie bei jeder einzelnen Marketingmaßnahme muss auch hier rechtliche Beratung eingeholt werden.
Gibt es denn Statistiken, die dass bestätigen, dass dies ein Vorteil ist?
Im Privaten Umfeld erlebe ich eigentlich vermehrt, dass weniger behalten wird als zurück geschickt.
Wenn die grossen Firmen nicht so viel Venturekapital im Rücken hätten, würde ich vorsichtig sein, ob dies wirklich so funktioniert.
Klar ist dies eindeutig ein Wettbewerbsvorteil aber im endeffekt ist bisher die Frage offen, ob es wirklich auch einen Wirtschaftlichen Vorteil hat.
Das Hochzeitskleid von der Stange, das Navigationsgerät nach dem Urlaub, dass sind Dinge, die man nach der Nutzung wieder zurück geben kann. Bei anderen Branchen kann es natürlich funktionieren.
Meiner Ansicht nach muss eher gegenteiliges passieren, die Widerrufsfrist muss verkürzt werden, zumindest im Bekleidungshandel! Niemand braucht 14 Tage um zu testen, ob bestellte Klamotten passen oder nicht, auch im Ladengeschäft nicht! Wenn ich so sehe, was gerade jetzt zu Karnevalszeiten zurückkommt, da fällt einigen Kunden wirklich in den letzten Tagen der Widerrufsfrist ein, das man eben mal widerrufen müsste. Warum wohl? Ist doch so schön einfach, sich mal eben Klamotten zu Karneval auszuleihen, Kostümverleih Onlinehandel eben. Ein (freiwillig) verlängertes Widerrufsrecht in meiner Branche würde die endgültige Insolvenz bedeuten, 5 Tage Widerrufsfrist im Textilhandel wären völlig ausreichend und würden Scharen an Ausborgern vom Bestellen abhalten!
Ich finde den Ansatz aus Marketingsicht und auch aus der Kundenzufriedenheit heraus sehr gut, doch das ist die eine Seite. Die andere Seite ist rechtlicher Natur und dort läuft man vermutlich Gefahr, in eine juristische Stolperfalle zu geraten. Wir würden unseren Kunden gerne diesen Service anbieten, zögern aber aufgrund der juristischen Unsicherheiten. Diesen Aspekt habe ich in dem Artikel vermisst.
Aus Kundensicht ist das sicherlich eine gute Alternative. Ich muss allerdings gestehen, dass die meisten Endverbaucher, die ich kenne, gar nicht wissen, wie viel Zeit sie wirklich haben.
Vielen ist der Weg zur Post, wegen der Retoure, lästig, daher wissen – zumindest meine Kunden – meistens ganz genau, ob sie an dem Produkt interessiert sind oder nicht. Ich habe eher eine geringe Retourenquote und lasse es auch beim 14tägigen Widerrufsrecht.
Auf der anderen Seite könnte ich es mir auch gar nicht leisten, dem Kunden eine längere Zeit zu gewähren. Ich habe keine 1.000 Stück je Produkt auf Lager und muss mit jedem einzelnen Stückchen kalkulieren.
Aber ok, wäre ich ein Zalando etc., würde ich das wohl auch anbieten, aber ob das jetzt gleich ein Wettbewerbsvorteil ist, meine ich zu bezweifeln und bin auch der Meinung, dass das stark vom Kundenklientel und Produkt abhängig ist.
“In Deutschland – und ab 2014 im gesamten EU-Raum – gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht im Online-Handel. Natürlich steht es jedem Shopbetreiber frei, seinen Kunden ein verlängertes Widerrufsrecht einzuräumen und somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz zu erzielen.”
Hallo, könnte mir jemand sagen, an welcher Stelle im Gesetz bestimmt ist, dass auch eine Verlängerung des Widerrufrechts möglich ist? Hat hierzu jemand eine Quelle? Auch wenn die Tatsache offensichtlich ist, möchte ich diese gerne nachlesen.
Es gibt dazu keine explizite Erlaubnis im Gesetz.