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Wird Bilderklau günstiger?

Lange galt bei den Kölner Gerichten für die urheberrechtswidrige Übernahme von Fotografien („Bilderklau“) ein Streitwert von mindestens 6.000 Euro. Hiervon ist das OLG Köln nun recht unerwartet abgewichen und hat den Streitwert auf 3.000 Euro festgesetzt.

Was hat das OLG Köln zu diesem Schritt bewogen hat und welche Streitwerte setzen andere Gerichte an?

Neue Entwicklungen bedürfen neuer Betrachtungsweise

Die neuen Entwicklungen um das Internet hat wesentlich dazu beigetragen, dass das OLG Köln (Beschluss v. 22.11.2011, 6 W 256/11) seine bisher ständige Rechtssprechung überprüft und einen regelmäßigen Streitwert von 6.000 Euro jedenfalls für ein Produktfoto für einen Privatverkauf bei eBay für nicht mehr als angemessen betrachtet.

Oder mit eigenen Worten des zuständigen 6. Zivilsenats:

„Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkommender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute eher geringer zu bewerten.

Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000 Euro nicht mehr angemessen bewertet.“

Man mag sich fragen, ob die vom OLG Köln nun beobachteten Änderungen durch das Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz nun tatsächlich so neu sind. Allerdings ist zu begrüßen, dass die technische Entwicklung durch die neuen Medien überhaupt in die Rechtspruch fließen.

Jedenfalls für eine private oder kleingewerbliche Nutzung von nach § 72 UrhG geschützten Lichtbildern sei ein niedrigerer Streitwert, im entschiedenen Fall von konkret 3.000 Euro, festzusetzen.

Jedoch sollte jeder, der nun grundsätzlich einen Streitwert von 3.000 Euro für eine urheberrechtswidrige Übernahme annehmen will vor einer Pauschalisierung der zitierten Entscheidung folgende Punkte beachten:

  1. Das OLG Köln hat sich von dem Regelstreitwert von 6.000 Euro für den konkret entschiedenen Fall losgesagt, ob und wann ein geringerer Streitwert auch für die Kölner Gerichte angemessen ist, ist weiterhin Sache des Einzelfalls wird aber beeinflusst, von
  2. der Frage, ob die unzulässige Nutzung gewerblich oder nur privat oder kleingewerblich erfolgte und
  3. (scheinbar), ob es sich um ein Lichtbild nach § 72 UrhG oder ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 UrhG handelt

Der letztere Punkt macht eine schnelle Einschätzung kaum möglich, da hier eine Abgrenzung getroffen werden muss, die ansonsten vermieden werden kann. So erreichen die zitierten Lichtbildwerke die für urheberrechtliche Werke grundsätzlich erforderliche Schöpfungshöhe

Schutz von Lichtbildern

Um die Abgrenzung zu einfachen „Knipsbildern“ zu erleichtern, hat der Gesetzgeber durch § 72 UrhG den Lichtbildschutz eingeführt. Lichtbilder genießen – bis auf wenige Ausnahmen – einen vergleichbaren Urheberrechtsschutz wie Lichtbildwerke. Spätestens bei der Beantwortung der Frage nach dem Streitwerts muss jetzt jedenfalls in Köln die – nun nicht mehr unnötige – Frage nach der Schöpfungshöhe gestellt werden.

Mit der genannten Entscheidung wurde zudem auch ein Schlusspunkt unter die bisherige Begründung der Kölner Gerichte für den bislang höheren Streitwert bei Urheberrechtsverstößen gesetzt.

Vor dem genannten Beschluss des OLG Köln wurde der Ansatz von mindestens 6.000 Euro damit begründet, dass es auch im Sinne der Allgemeinheit sei, das geistige Eigentum anderer zu wahren.

So hat das LG Köln (Beschluss v. 13.1.2010, 28 O 688/09) begründet:

„Bei der Streitwertmessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen ihre geistigen Schutzrechte und ihre daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen.

Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie“ vom 7.3.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist.

Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000 Euro für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest.“

Andere Gerichte – andere Streitwerte

Die einen höher…

Selbstverständlich gibt es innerhalb der Rechtsprechung unterschiedliche Vorstellungen von einem angemessenen Streitwert für die unerlaubte Übernahme von Fotografien. Die Kölner Gerichte hatten sich bislang bezüglich der Begründung und der Höhe an einer Entscheidung des OLG Hamburg orientiert (Beschluss v. 10.3.2004, 5 W 3/04).

Auch in Hamburg sah man in der Festsetzung des Streitwertes einen gewissen Strafcharakter über den Einzelfall hinaus und hatte für zwei Verstöße (Stadtplanübernahme) einen Streitwert von 6.000 Euro ausreichen lassen.

Eine Erhöhung für den zweiten Fall auf insgesamt 9.000 Euro sei jedoch nicht geboten. Die 6.000 Euro erfüllen wohl schon ihren Zweck. Außerdem war der zweite Fall nur eine Teilvergrößerung des ersten.

Schließlich, so die Hamburger Richter befinde man sich noch im unteren Rahmen des (damals 2004) üblichen und unterhalb der vom Kammergericht in Berlin für einen ähnlichen Fall verlangten 10.000 Euro.

Das AG Hamburg (Urteil v. 11.9.2007, 36a C 54/07) ging 2007 noch weiter und sah einen Streitwert von 19.000 Euro für vier Fotos auf der Webseite eines CDU-Ortsvereins für vollkommen gerechtfertig an. So bestanden seitens des Gerichts keine Bedenken für 10.000 Euro für das erste und 3.000 EUR für alle weiteren Bilder anzunehmen.

Die anderen niedriger…

Anders das OLG Braunschweig. Dieses hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 14.10.2011, 2 W 92/11) ausdrücklich davon distanziert in einem Streitwert für eine Urheberrechstverletzung den Strafcharakter widerspiegeln zu lassen. Stattdessen soll es auf den „Angriffsfaktor“ ankommen, bei einem vom Urheber vermarkteten Lichtbild auf den geltend gemachten Lizenzschaden.

Der vom Kläger geltend gemachte Lizenzsatz sei dabei zu verdoppeln, so dass man im konkreten Fall für den Unterlassungsanspruch den Lizenzsatz von 300 Euro auf 600 Euro verdoppelt hat.

Fazit

Ähnlich wie im Wettbewerbsrecht gehen die Vorstellungen über den Streitwert bei urheberrechtswidriger Fotonutzung in der Rechtsprechung noch sehr weit auseinander und können damit allein für ein Foto zwischen wenigen hundert und über 10.000 Euro liegen. Die aktuelle Tendenz – dafür spricht auch der jüngste Beschluss des OLG Köln – geht eher dahin, die Streitwerte gerade bei privater Nutzung wieder etwas abzusenken.

Allerdings kann gerade bei gewerblicher Nutzung im großen Stil hier im Einzelfall auch ein deutlich höherer Streitwert angenommen werden. Wie so oft kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Ungeprüft sollte ein vom Urheber behaupteter Streitwert in solchen Fällen allerdings nicht bleiben.

Über den Autor

Sascha Faber, LL.M. Medienrecht

Sascha Faber ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Volke2.0.