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Werbung mit "Originalware" bei eBay ist zulässig

Bei eBay gibt es zahlreiche Händler, die gefälschte Produkte verkaufen. Redliche Händler wollen dann gerne darauf hinweisen, dass sie nur Originalware verkaufen. Das OLG Hamm sah eine entsprechende Werbung unter Umständen als zulässig an. Zuvor erklärte aber auch schon das AG Meldorf sowohl die Werbung als auch die Garantie, es handle sich um ein Original, als nicht irreführend an.

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Vor dem AG Meldorf (Urteil v. 10.08.2010, 84 C 200/10) ging es um die Frage der Erstattung von Abmahnkosten.

Abmahnung wegen Irreführung

Vorausgegangen war eine Abmahnung wegen Irreführung. Der Abgemahnte bewarb seine eBay-Angebote mit folgenden Beschreibungen:

“[X] T-Shirt KING SKULL Gr. S fashion original”

“Original T-Shirt”

“Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt” und

“Unser Lieferant ist im Besitz des Certificate of Authenticity, welches jederzeit dem Rechteinhaber vorgelegt werden kann. Des weiteren bestätigt unser Lieferant uns schriftlich auf der Handelrechnung, dass die Ware nach § 24 Absatz 1 Markengesetz ordnungsgemäß in den Europäischen Verkehr eingeführt wurde und keine Rechte Dritter verletzt. Jeder Artikel hat eine RN-Nummer sowie den Silberfaden.”

Der Grund, weshalb der Abgemahnte diese Angaben machte, waren Abmahnwellen des Markeninhabers. Dieser mahnte zahlreiche Händler wegen der Verletzung seiner Markenrechte ab. Legten die Händler dann ein entsprechendes Echtheitszertifikat vor, verfolgte der Markeninhaber die Abmahnungen nicht weiter.

Klage auf Erstattung der Abmahnkosten

Der Abmahner wollte nach der Abmahnung wegen Irreführung die ihm entstandenen Abmahnkosten ersetzt haben. Er sah in den Aussagen eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Außerdem sei die dritte Aussage (“Wir garantieren…”) als Garantie im rechtlichen Sinne zu verstehen. Daher liege auch hierin eine irreführende Werbung, da detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlten.

Abmahnung unberechtigt

Das Gericht wies die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten aber mit der Begründung ab, dass die erfolgte Abmahnung unberechtigt erfolgte und somit auch kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.

Zwar kann eine Werbung mit Aussagen über die wahre Beschaffenheit einer Ware wettbewerbswidrig sein, wenn diese Beschaffenheit bei sämtlichen Mitbewerbern im gleichen Maße vorhanden ist. Zusätzlich müsste die Herausstellung dieser wahren Beschaffenheit den falschen Eindruck erwecken, dass diese ein Vorteil gegenüber der Angebote von Mitbewerbern sei.

Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht so.

“Unstreitig wird auf eBay von einigen Wettbewerbern Ware unter der Bezeichnung “[X]” zum Kauf angeboten, deren Herstellung nicht vom Markeninhaber lizensiert war.

In dieser Situation haben Abnehmer ein berechtigtes Interesse daran, sicherzustellen, dass es sich bei einem auf eBay zum Kauf angebotenen Artikel um Originalware handelt, zumal wenn der Ladenpreis – wie auf eBay üblich – deutlich unterboten wird.

Anbietern muss es gestattet sein, diesem Informationsinteresse der Abnehmer Rechnung zu tragen.”

Werbung mit der Prüfung

Des Weiteren, so das Gericht, habe der Abgemahnte hier nicht nur mit der Echtheit der Produkte geworben, sondern vielmehr mit der Prüfung der Echtheit, was keinesfalls selbstverständlich sei. Außerdem dürfe der Händler nach einer solchen nicht selbstverständlichen Prüfung auch über das Ergebnis aufklären.

“Es kommt hinzu, dass der Beklagte hier nicht nur mit der Echtheit seiner Ware, sondern auch mit deren Prüfung geworben hat.

Der Beklagte hatte sich ausweislich der Angebotsbeschreibung bei dem Lieferanten um einen Echtheitsnachweis bemüht und überprüft, dass jeder Artikel eine RN-Nummer und einen Silberfaden trägt.

Dass eine solche Echtheitsprüfung unter allen Wettbewerbern selbstverständlich oder gesetzlich vorgeschrieben sei, behauptet der Kläger nicht.

Durfte der Beklagte aber mit seiner Echtheitsprüfung oder den Eigenschaften, aus denen sich die Echtheit seiner Ware ergab, werben, so konnte es ihm nicht untersagt sein, dem mündigen Verbraucher auch das Ergebnis dieser Prüfung – nämlich die Echtheit der Ware – mitzuteilen.”

Keine Garantie im Rechtssinne

Auch eine Irreführung über Garantiebedingungen liege nicht vor, so das Gericht. Bei der Aussage “wir garantieren…” handle es sich in diesem Zusammenhang schon nicht um eine Garantie im rechtlichen Sinne.

Es sei vielmehr eine Herausstellung und ausdrückliche Vereinbarung einer Eigenschaft der Ware im Zeitpunkt der Übergabe.

Es handle sich hier also nicht um eine “Garantie”, sondern vielmehr um eine “Gewähr” für die Echtheit der Ware.

“Es ist allgemein bekannt, dass im Rechtsverkehr und insbesondere auf eBay verbreitet die Begriffe “Garantie” und “Gewährleistung” gleichgesetzt werden.

Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB ist nur die Einräumung von Rechten, welche über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinaus gehen. Derartiges war im vorliegenden Fall erkennbar nicht Gegenstand des Angebots.”

Ein älteres Urteil des LG Bochum vom 12.02.2009, 12 O 12/09, auf das sich der Abmahner hier berief, untermaure seine Argumentation nicht. Der damals entschiedene Fall sei nämlich anders gelagert gewesen, da dort gerade nicht mit mit den Zertifikaten und Merkmalen, aus welchen sich die Echtheit ergab, geworben wurde.

Fazit

Das OLG Hamm hat in seiner späteren Entscheidung noch angeführt, dass eine Werbung mit “Originalware” deshalb keine Irreführung darstelle, da der Verbraucher wisse, dass der Händler Originalware liefern müsse. Das AG Meldorf hatte einen anderen Ansatz gewählt. Die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob und welche der Ansichten sich hinsichtlich einer Werbung mit einer Echtheitsgarantie durchsetzen wird. (mr)

Update:

Das LG Itzehoe hat am 12. Oktober den Beklagten mit einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt die eingelegte Berufung zurückzuweisen. Letztlich wurde die Berufung am 15. Dezember 2011 mit Beschluss (1 S 179/10) zurückgewiesen. Das Urteil des AG Meldorf ist damit rechtskräftig. (mr)

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