Wer Verbrauchern gegenüber Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den sog. Grundpreis angeben. Bei eBay ist dies leider nicht so einfach möglich. Das LG Hamburg hat die Pflicht zur Grundpreisangabe nun konkretisiert und gibt auch Tipps, wie man sie erfüllen kann. Das Urteil wurde nun im Volltext veröffentlicht.

Wo muss bei eBay der Grundpreis stehen?

Vor dem LG Hamburg (Urteil v. 24.11.2011, 327 O 196/11) stritten sich zwei Schokoladen-Händler um die korrekte Angabe von Grundpreisen. Unter anderem ging es um die eBay-Angebote der Beklagten.

“Dort findet sich die Endpreisangabe nebst Hinweis auf die Mehrwertsteuer neben dem “Sofort-Kaufen”-Button. Eine Grundpreisangabe findet sich an dieser Stelle nicht, sondern erst weiter unten auf der Seite.”

Fehlende Grundpreise auf Übersichtsseite

Außerdem monierte die Klägerin, dass auch auf Artikelübersichtsseiten bei den Produkten der Beklagten keine Grundpreise genannt waren.

Wettbewerbsverstoß

Das LG Hamburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der fehlenden Grundpreisangabe auf der Übersichtsseite. Auch die nur in der Artikelbeschreibung enthaltene Nennung des Grundpreises genüge nicht den Anforderungen der PAngV und stellen einen Wettbewerbsverstoß dar.

Händler ist selbst verantwortlich

Die Beklagte wandte gegen den Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes ein, dass nicht sie selbst, sondern eBay für die Gestaltung der Seiten verantwortlich und kein Feld für den Grundpreis vorgesehen sei. Diesen Einwand ließ das Gericht aber nicht gelten.

“Sie [die Beklagte] ist Täter der Wettbewerbsverletzung durch aktives Tun; denn Täter ist auch, wer die Handlung durch einen anderen begeht oder sich eines Gehilfen bedient.

Die verschuldensunabhängige Unterlassungspflicht des § 8 Abs. 1 UWG trifft damit auch denjenigen, der die Ausgestaltung des Angebots dem Betreiber des Internetmarktplatzes, also hier X., überlässt.”

Druck auf eBay aufbauen

Händler sollten, so das Gericht, auf den Betreiber des Marktplatzes, also eBay, zugehen und diesen dazu bewegen, die Gestaltung der Seiten zu ändern. Alternativ sollten Händler die Plattform meiden.

“Wenn der Marktplatzbetreiber es einem Anbieter von Waren nicht ermöglichen kann, sich gesetzeskonform zu verhalten, ist es an dem Warenanbieter, die Angebotsdaten abzuändern, den Marktplatzbetreiber zu Systemveränderungen zu veranlassen oder schlichtweg sich dieses Betreibers nicht mehr zu bedienen.”

Grundpreis in Artikelnamen aufnehmen

Das Gericht gibt aber auch eine kleine Empfehlung, wie man die Pflicht zur Grundpreisangabe gesetzeskonform erfüllen kann. So könne man diese mit in die Artikelbezeichnung schreiben. Das würde zumindest dieser Kammer des LG Hamburg reichen.

“Allerdings führen die Anforderungen der Kammer an die Einhaltung des § 2 PAngV keineswegs dazu, dass es der Beklagten verwehrt wäre, ihre Waren über X anzubieten.

Denn es ist den Mitgliedern der Kammer aus eigener Anschauung bekannt, dass eine Grundpreisangabe auch bei X an anderer, prominenter Stelle bereit gehalten werden kann, nämlich beispielsweise in der Artikelbezeichnung, mag hierfür auch ein Aufpreis für die größere Zeilenlänge zu bezahlen sein.

Nichts anderes gilt für die beanstandeten Preisangaben in den Angebotsübersichten…

Denn Grundpreisangaben in der Artikelbezeichnung würden dann auch in den Übersichtsseiten für den Verbraucher auf einen Blick – und damit in unmittelbarer Nähe zum Endpreis – erkennbar.”

Wettbewerbsverstoß ist auch spürbar

Hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe auf den Übersichtsseiten folge die Spürbarkeit unmittelbar aus § 5a Abs. 2 UWG. Denn gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentliche Informationspflichten im Sinne des Absatz 2 auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund EU-Recht bzw. deren Umsetzungsgesetze nicht vorenthalten werden dürfen.

Die Pflicht zur Grundpreisangabe stammt aus der Richtlinie 98/6/EG, der sog. Preisrichtlinie. Diese Pflicht ist in Deutschland in § 2 PAngV umgesetzt worden.

Das Gesetz vermutet bei einem solchen Verstoß unwiderleglich, dass dies beim Verbraucher zu Fehlvorstellungen führt und dass sich diese auf die zu treffende Entscheidung auswirke.

Eine gesonderte Spürbarkeitsprüfung wird daher bei einem solchen Verstoß nicht mehr vorgenommen.

Grundpreis in der Artikelbeschreibung

Anders allerdings bei der Angabe des Grundpreises lediglich in der Artikelbeschreibung. Der Grundpreis war also vorhanden, aber an der falschen Stelle.

Nach zutreffender Auffassung des Gerichts folgt hier die Spürbarkeit gerade nicht unmittelbar aus § 5a Abs. 2 UWG.

“Dies ergibt sich daraus, dass nur die generelle Verpflichtung überhaupt eine Grundpreisangabe zu setzen, auf der Richtlinie 98/6/EG beruht. Dagegen ist die Pflicht, diese Angabe auch räumlich in “unmittelbarer Nähe” des Endpreises anzugeben, eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers.”

Dennoch geht das Gericht davon aus, dass auch dieser Verstoß spürbar ist. Denn auch die deutsche Umsetzung hatte zum Zweck, den Verbrauchern einen Preisvergleich zu ermöglichen.

Dieser Zweck könne aber nicht erfüllt werden, wenn der Grundpreis in der Artikelbeschreibung steht, zumal dieser nicht hervorgehoben und unübersehbar, sondern nur klein gedruckt und fernab des werblich herausgestellten Endpreises positioniert war.

“Dies wird von erheblichen Anteilen der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, die das Internet für Einkäufe nutzen, allzu leicht übersehen, ohne das es auf die Streitfrage der Üblichkeit bestimmter Bildschirmgrößen oder Bildschirmauflösungen – im Zeitalter von internetfähigen Smartphones – ankäme.

Denn es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass auch die Artikelbeschreibung durchgesehen wird, bei Standardprodukten wie Schokolade aber eben nur eher oberflächlich.”

Mobile Ansicht

Das Gericht hat selbst die Smartphones bereits erwähnt, weswegen wir auch kurz darauf eingehen möchten.

Wenn man als Händler zwar den Grundpreis mit in die Artikelbezeichnung mit aufnimmt, diesen aber ganz ans Ende schreibt, so kann es passieren, dass der Grundpreis bei Aufruf z.B. über die iPhone-App nicht mit angezeigt wird. In einem konkreten Fall fanden wir eine Artikelbezeichnung mit einer Gesamtlänge von 78 Zeichen, bei der der Grundpreis am Ende stand.

Über die App wurde die Artikelbezeichnung allerdings nur bis 52 Zeichen angezeigt, der Grundpreis fehlte also.

Auch für diesen Verstoß haftet der Händler, wenn er dafür abgemahnt wird.

Lösungsvorschlag

Bei der Suche nach Beispielen sind wir auf einige Artikel gestoßen, bei denen der Grundpreis direkt an erster Stelle in der Artikelbezeichnung stand. Diese Lösung mag optisch nicht sehr schön sein, aber so ist sichergestellt, dass auch über die mobile Ansicht der Grundpreis immer mit angezeigt wird. Wer nur kurze Artikelbezeichnungen nutzt, wird den Grundpreis auch ans Ende schreiben können.

Sie sollten sich jedoch in jedem Fall vergewissern, wie die Darstellung auf verschiedenen Endgeräten aussieht, um nicht in die Gefahr von Abmahnungen zu geraten. (mr)

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