Wer Verbrauchern gegenüber Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den sog. Grundpreis angeben. Bei eBay ist dies leider nicht so einfach möglich. Das LG Hamburg hat die Pflicht zur Grundpreisangabe nun konkretisiert und gibt auch Tipps, wie man sie erfüllen kann. Das Urteil wurde nun im Volltext veröffentlicht.
Wo muss bei eBay der Grundpreis stehen?
Vor dem LG Hamburg (Urteil v. 24.11.2011, 327 O 196/11) stritten sich zwei Schokoladen-Händler um die korrekte Angabe von Grundpreisen. Unter anderem ging es um die eBay-Angebote der Beklagten.
“Dort findet sich die Endpreisangabe nebst Hinweis auf die Mehrwertsteuer neben dem “Sofort-Kaufen”-Button. Eine Grundpreisangabe findet sich an dieser Stelle nicht, sondern erst weiter unten auf der Seite.”
Fehlende Grundpreise auf Übersichtsseite
Außerdem monierte die Klägerin, dass auch auf Artikelübersichtsseiten bei den Produkten der Beklagten keine Grundpreise genannt waren.
Wettbewerbsverstoß
Das LG Hamburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der fehlenden Grundpreisangabe auf der Übersichtsseite. Auch die nur in der Artikelbeschreibung enthaltene Nennung des Grundpreises genüge nicht den Anforderungen der PAngV und stellen einen Wettbewerbsverstoß dar.
Händler ist selbst verantwortlich
Die Beklagte wandte gegen den Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes ein, dass nicht sie selbst, sondern eBay für die Gestaltung der Seiten verantwortlich und kein Feld für den Grundpreis vorgesehen sei. Diesen Einwand ließ das Gericht aber nicht gelten.
“Sie [die Beklagte] ist Täter der Wettbewerbsverletzung durch aktives Tun; denn Täter ist auch, wer die Handlung durch einen anderen begeht oder sich eines Gehilfen bedient.
Die verschuldensunabhängige Unterlassungspflicht des § 8 Abs. 1 UWG trifft damit auch denjenigen, der die Ausgestaltung des Angebots dem Betreiber des Internetmarktplatzes, also hier X., überlässt.”
Druck auf eBay aufbauen
Händler sollten, so das Gericht, auf den Betreiber des Marktplatzes, also eBay, zugehen und diesen dazu bewegen, die Gestaltung der Seiten zu ändern. Alternativ sollten Händler die Plattform meiden.
“Wenn der Marktplatzbetreiber es einem Anbieter von Waren nicht ermöglichen kann, sich gesetzeskonform zu verhalten, ist es an dem Warenanbieter, die Angebotsdaten abzuändern, den Marktplatzbetreiber zu Systemveränderungen zu veranlassen oder schlichtweg sich dieses Betreibers nicht mehr zu bedienen.”
Grundpreis in Artikelnamen aufnehmen
Das Gericht gibt aber auch eine kleine Empfehlung, wie man die Pflicht zur Grundpreisangabe gesetzeskonform erfüllen kann. So könne man diese mit in die Artikelbezeichnung schreiben. Das würde zumindest dieser Kammer des LG Hamburg reichen.
“Allerdings führen die Anforderungen der Kammer an die Einhaltung des § 2 PAngV keineswegs dazu, dass es der Beklagten verwehrt wäre, ihre Waren über X anzubieten.
Denn es ist den Mitgliedern der Kammer aus eigener Anschauung bekannt, dass eine Grundpreisangabe auch bei X an anderer, prominenter Stelle bereit gehalten werden kann, nämlich beispielsweise in der Artikelbezeichnung, mag hierfür auch ein Aufpreis für die größere Zeilenlänge zu bezahlen sein.
Nichts anderes gilt für die beanstandeten Preisangaben in den Angebotsübersichten…
Denn Grundpreisangaben in der Artikelbezeichnung würden dann auch in den Übersichtsseiten für den Verbraucher auf einen Blick – und damit in unmittelbarer Nähe zum Endpreis – erkennbar.”
Wettbewerbsverstoß ist auch spürbar
Hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe auf den Übersichtsseiten folge die Spürbarkeit unmittelbar aus § 5a Abs. 2 UWG. Denn gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentliche Informationspflichten im Sinne des Absatz 2 auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund EU-Recht bzw. deren Umsetzungsgesetze nicht vorenthalten werden dürfen.
Die Pflicht zur Grundpreisangabe stammt aus der Richtlinie 98/6/EG, der sog. Preisrichtlinie. Diese Pflicht ist in Deutschland in § 2 PAngV umgesetzt worden.
Das Gesetz vermutet bei einem solchen Verstoß unwiderleglich, dass dies beim Verbraucher zu Fehlvorstellungen führt und dass sich diese auf die zu treffende Entscheidung auswirke.
Eine gesonderte Spürbarkeitsprüfung wird daher bei einem solchen Verstoß nicht mehr vorgenommen.
Grundpreis in der Artikelbeschreibung
Anders allerdings bei der Angabe des Grundpreises lediglich in der Artikelbeschreibung. Der Grundpreis war also vorhanden, aber an der falschen Stelle.
Nach zutreffender Auffassung des Gerichts folgt hier die Spürbarkeit gerade nicht unmittelbar aus § 5a Abs. 2 UWG.
“Dies ergibt sich daraus, dass nur die generelle Verpflichtung überhaupt eine Grundpreisangabe zu setzen, auf der Richtlinie 98/6/EG beruht. Dagegen ist die Pflicht, diese Angabe auch räumlich in “unmittelbarer Nähe” des Endpreises anzugeben, eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers.”
Dennoch geht das Gericht davon aus, dass auch dieser Verstoß spürbar ist. Denn auch die deutsche Umsetzung hatte zum Zweck, den Verbrauchern einen Preisvergleich zu ermöglichen.
Dieser Zweck könne aber nicht erfüllt werden, wenn der Grundpreis in der Artikelbeschreibung steht, zumal dieser nicht hervorgehoben und unübersehbar, sondern nur klein gedruckt und fernab des werblich herausgestellten Endpreises positioniert war.
“Dies wird von erheblichen Anteilen der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, die das Internet für Einkäufe nutzen, allzu leicht übersehen, ohne das es auf die Streitfrage der Üblichkeit bestimmter Bildschirmgrößen oder Bildschirmauflösungen – im Zeitalter von internetfähigen Smartphones – ankäme.
Denn es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass auch die Artikelbeschreibung durchgesehen wird, bei Standardprodukten wie Schokolade aber eben nur eher oberflächlich.”
Mobile Ansicht
Das Gericht hat selbst die Smartphones bereits erwähnt, weswegen wir auch kurz darauf eingehen möchten.
Wenn man als Händler zwar den Grundpreis mit in die Artikelbezeichnung mit aufnimmt, diesen aber ganz ans Ende schreibt, so kann es passieren, dass der Grundpreis bei Aufruf z.B. über die iPhone-App nicht mit angezeigt wird. In einem konkreten Fall fanden wir eine Artikelbezeichnung mit einer Gesamtlänge von 78 Zeichen, bei der der Grundpreis am Ende stand.
Über die App wurde die Artikelbezeichnung allerdings nur bis 52 Zeichen angezeigt, der Grundpreis fehlte also.
Auch für diesen Verstoß haftet der Händler, wenn er dafür abgemahnt wird.
Lösungsvorschlag
Bei der Suche nach Beispielen sind wir auf einige Artikel gestoßen, bei denen der Grundpreis direkt an erster Stelle in der Artikelbezeichnung stand. Diese Lösung mag optisch nicht sehr schön sein, aber so ist sichergestellt, dass auch über die mobile Ansicht der Grundpreis immer mit angezeigt wird. Wer nur kurze Artikelbezeichnungen nutzt, wird den Grundpreis auch ans Ende schreiben können.
Sie sollten sich jedoch in jedem Fall vergewissern, wie die Darstellung auf verschiedenen Endgeräten aussieht, um nicht in die Gefahr von Abmahnungen zu geraten. (mr)
Nur, damit ich es richtig verstehe: Mit Grundpreis ist doch dann der Preis umgerechnet auf den Gramm-/Kilo-Preis gemeint, oder? So wie im Supermarkt, wenn bei einer Tüte Chips auch der Grundpreis für 100g angegeben wird? das macht bei Ebay ja tatsächlich nur bei Lebensmitteln Sinn, wäre aber eine hilfreiche Neuerung, wenn es drin stehen müsste
@Richard
Ja, das ist damit gemeint. Allerdings betrifft das nicht nur Lebensmittel, sondern fast jedes Produkt das nach Mengeneinheiten wie Mililiter oder Gewichtseinheiten verkauft wird. Zahnpasta, Geschirrspülmittel, Streusalz, Gesichtscreme, was weiß ich.
Es nervt einfach nur noch, wie Marktplätze wie Ebay, Amazon oder auch Preissuchmaschinen wie Google die gesetzlichen Vorgaben seit Jahren ignorieren und die Händler die dummen sind. Insbesondere wenn sie Mobilansichten oder Apps Anbieten von denen mancher Händler gar nicht weiß, das sie existieren.
Aus meiner Sicht schiesst dieses Urteil (und die zu Grunde liegende Verordnung) deutlich am Ziel vorbei. Ich kenne niemanden, der bei eBay bestellt, indem er nur den Artikeltext in der Übersicht liest, denn dieser kann das Produkt niemals zu 100% darstellen. Jeder mündige Konsument wird die Beschreibung lesen und es wäre ausreichend, wenn dort die Grundpreisangaben stünden. Spannend ist dieses Urteil auch im Hinblick auf das Widerrufsrecht, das ja in der Artikelbeschreibung stehen muss. Insofern geht das Gericht im einen Fall davon aus, dass der Kunde nicht in die Beschreibung schaut – im anderen Falle aber doch?
Die Grundpreisangabe dient in erster Linie der Vergleichbarkeit von Preise und man mag argumentieren, dass diese – unter Berücksichtigung einer Listendarstellung – dannn besser ist, wenn alle Produkte bereits in der Beschreibung den Grundpreis ausweisen. Nun frage ich mich dann aber, weshalb im Offline-Handel Arikel einer identischen Warengruppe im gesamten Gebäude verteilt sein dürfen? Dies schränkt meine Vergleichsmöglichkeiten ebenfalls ein – Grundpreis hin oder her. Zudem listet eBay nicht in allen Fällen (zumindest aus meiner Erfahrung) die identischen Produkte immer so auf, dass ein direkter Vergleich möglich wäre, selbst wenn der Grundpreis vorangestellt wäre.
P.S.: Nur am Rande – In Supermärkten sind die Grundpreisauszeichnungen oftmals so klein, dass sie kaum entzifferbar sind. Schreibt das Gericht in solchen Fällen die Ausgabe von “Brillen” an die Kunden vor?
Hier werden wieder Fehler gemacht. Zum einen vergleicht man die Offline-Welt mit der Online-Welt und versucht da Parallelen zu entwickeln, die es gar nicht gibt.
Charakteristisch an den Angeboten gerade bei Ebay ist es doch, dass hier verschiedene Wettbewerber auf einem Markt eng bei einander liegen und um die Gunst der Käufer buhlen (häufig über den Preis). Und deshalb hat gerade in der Ebay-Listenansicht der Grundpreis seinen Sinn, ermöglicht doch erst der Grundpreis eine einfache Übersicht. Von daher macht gerade diese Verordnung im Online-Handel, speziell bei Ebay und noch wichtiger in Preissuchmaschienen absolut Sinn.
Hallo,
wie ist es denn mit der Grundpreisangabe bei Hantelscheiben? Bzw. Gewichtsscheiben? Weis das jemand?