Am 24. August 2011 legte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur sog. Button-Lösung vor. Am 14. Oktober nahm der Bundesrat zu dem Entwurf Stellung und verlangte zahlreiche Änderungen. Nun hat die Bundesregierung zu diesen Änderungswünschen Stellung genommen. Am 15. Dezember findet im Deutschen Bundestag die erste Lesung zu dem Entwurf statt.

Welche Änderungswünsche hat die Bundesregierung berücksichtigt?

Mit dem “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” soll die sog. Button-Lösung eingeführt werden.

Vorgesehen ist die Schaffung der Absätze 2 bis 4 in § 312g BGB, in dem die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr schon heute geregelt sind.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat zu diesem Gesetz am 14. Oktober Stellung genommen und dabei im Wesentlichen 6 Punkte aufgegriffen:

  1. Ausweitung der Button-Lösung auf alle Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, also auch auf B2B-Verträge.
  2. Konkretisierung der Informationspflichtenerteilung in “zeitlicher und räumlicher Nähe” zum Bestell-Button.
  3. Umformulierung der Rechtsfolge, falls ein Unternehmer die Pflicht zum Bereithalten des speziell beschrifteten Buttons nicht einhält.
  4. Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinsichtlich der Informationspflichten von Inkassounternehmen.
  5. Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung hinsichtlich der Informationspflichten von Rechtsanwälten, die Inkassodienstleistungen anbieten.
  6. Einschätzung des Gesamtentwurfes

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat zu den einzelnen Forderungen Stellung genommen und diese dem Gesetzentwurf bei Zuleitung zum Deutschen Bundestag angefügt.

Ausweitung auf B2B-Geschäfte

Den Vorschlag, die Button-Lösung auch auf Geschäfte zwischen Unternehmern auszuweiten, lehnt die Bundesregierung ab. Zur Begründung führt sie aus:

“Die Bundesregierung hat sich mit der vorgeschlagenen Regelung eng an der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie) orientiert, die der Rat am 10. Oktober 2011 verabschiedet hat. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie beschränkt sich auf Verträge, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen werden.

Zudem hat sich sowohl bei einer im Vorfeld des Gesetzentwurfs durchgeführten Anhörung als auch bei weiteren Gesprächen mit den beteiligten Kreisen als auch aus den an die Bundesregierung gerichteten Eingaben gezeigt, dass es sich ganz überwiegend um ein verbraucherspezifisches Problem handelt.”

Außerdem gelten die vorgesehenen unmittelbar beim Bestell-Button zu erteilenden Informationspflichten nur bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern.

“Eine Erstreckung dieser Informationspflichten auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern würde zusätzliche bürokratische Hemmnisse mit entsprechenden Kostenbelastungen schaffen.”

Die Bundesregierung bleibt daher bei ihrem Entwurf und will die Button-Lösung nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern einführen.

“Zeitliche und räumliche” Nähe

Der Entwurf der Bundesregierung zu § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB-E hat folgenden Wortlaut:

“Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäfts- verkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen.”

Der Bundesrat wollte hier die Aufnahme einer engeren Verpflichtung. So sollten die Informationen nach der Stellungnahme nicht nur “unmittelbar” vor Abgabe der Bestellung, sondern “zeitlich und räumlich unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt” erteilt werden.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab:

“Die Fassung des Gesetzentwurfs entspricht der Verbraucherrechte-Richtlinie. Die Bundesregierung hält die vorgeschlagene Regelung auch für ausreichend, um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Informationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Diese Formulierung umfasst sowohl eine zeitliche als auch eine räumliche Komponente. Eine Information des Verbrauchers, die unterhalb der Bestellschaltfläche angeordnet ist und erst durch Scrollen sichtbar wird, kann nicht sicherstellen, dass der Verbraucher die Informationen vor Abgabe der Bestellung erhält.”

Wie genau die “unmittelbare” Erteilung der Informationspflichten von Shopbetreibern umgesetzt werden muss, bleibt noch abzuwarten. Denn die Bundesregierung schreibt selbst in ihrer Begründung zu dem Gesetzesentwurf:

“Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.”

Zu den zwingend unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zu erteilenden Informationspflichten gehören auch die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen. Bestellt der Verbraucher nur ein oder zwei Artikel im Shop, dürfte die “Unmittelbarkeit” nach dem Verständnis der Bundesregierung leicht einzuhalten sein.

Hat die Bestellung aber viele Einzelpositionen, wird der Verbraucher zwangsläufig scrollen müssen, um von der ersten Position der Bestellzusammenfassung zum Bestell-Button zu gelangen.

Dann wären aber die Pflichten aus § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB-E nicht erfüllt und ein Vertrag käme gemäß § 312g Abs. 4 BGB-E nicht zu Stande. Ob das tatsächlich so gewollt ist, darf bezweifelt werden.

Umformulierung der Rechtsfolge

Werden die aufgeführten Pflichten nicht erfüllt, so kommt kein Vertrag zu Stande. Diese Rechtsfolge sah bereits der Entwurf der Bundesregierung vor. Der Bundesrat übte hier lediglich Kritik an der gewählten Formulierung, da diese nicht in das sprachliche System des BGB passte.

Die Bundesregierung ist dem Vorschlag zur Umformulierung gefolgt.

Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Neben Änderungen im BGB zur Bekämpfung von Abofallen wollte der Bundesrat auch das Rechtsdienstleistungsgesetz ändern und Inkassounternehmen zahlreiche Pflichten auferlegen, welche diese zu erfüllen hätten, wenn diese Forderungen aus Fernabsatzverträgen oder Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr geltend machen sollten.

Diesen Vorschlag lehnt die Bundesregierung ab, da sie es für nicht zweckmäßig hält, diese Informationspflichten lediglich auf Teilsegmenten der Inkasso-Dienstleister einzuführen. Es soll daher geprüft werden,

“wie dem Anliegen des Bundesrates, unseriöse Inkassomethoden durch die Begründung von Informationspflichten für Inkassodienstleister zu bekämpfen, durch geeignete gesetzliche Regelungen Rechnung getragen werden kann.”

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Der Bundesrat wollte darüber hinaus die Einführung von Informationspflichten für Rechtsanwälte, die entsprechende Forderungen für ihre Mandanten geltend machen.

Die Bundesregierung hat den Vorschlag mit gleicher Begründung wie zur Ablehnung der Änderungswünsche zum Rechtsdienstleistungsgesetzes abgelehnt.

Einschätzung des Gesamtentwurfes

Insgesamt begrüßte der Bundesrat das Ziel, welches mit dem Gesetzentwurf verfolgt werden soll.

Er merkte aber an, dass die Informationspflichten in § 312g BGB-E nicht deckungsgleich mit denen aus der Verbraucherrechterichtlinie sind. Er regte daher an, die Informationspflichten, die unmittelbar vor dem Bestell-Button erfüllt werden müssen, denen der Richtlinie anzupassen, um nicht bis spätestens 13. Dezember 2013 eine Änderung dieser Pflichten in Angriff nehmen zu müssen.

Diesen Vorschlag lehnte die Bundesregierung aber ab. Zwar hatte die Regierung auch erwogen, die Pflichten aus der Richtlinie vorzeitig umzusetzen, rückte von diesem Vorhaben aber dann aufgrund der folgenden Überlegungen wieder ab:

“Derzeit ergeben sich die vom Unternehmer zu erfüllenden Informationspflichten im Fernabsatz aus der Fernabsatz-Richtlinie.

Erst mit Anwendung der auf Grund der Verbraucherrechte-Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Regelungen 30 Monate nach Inkrafttreten der Verbraucherrechte-Richtlinie wird die Fernabsatz-Richtlinie außer Kraft treten (Artikel 31 der Verbraucherrechte-Richtlinie). Bis zu diesem Zeitpunkt sind Unternehmer daher weiterhin verpflichtet, die Verbraucher gemäß § 312c Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §§ 1 und 2 EGBGB zu informieren.

Die hier relevanten Informationspflichten aus Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 EGBGB ähneln zwar den Informationspflichten aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, e, o und p der Verbraucherrechte-Richtlinie, sie sind aber nicht deckungsgleich.

Aus Sicht der Bundesregierung wäre es nicht sinnvoll, Unternehmer zu verpflichten, die Informationspflichten im Fernabsatz einzuhalten und außerdem innerhalb des Bestellvorgangs ähnliche, aber nicht identische Angaben zu machen. Dies könnte auch zu einer Verwirrung der Verbraucher führen.”

Spätestens mit Wirkung zum 14. Juni 2014 wird die Button-Lösung also eine in Details andere Ausgestaltung erfahren, als der jetzt gemachte Vorschlag.

Zurück zur “Doppel-Klick-Lösung”

Der Bundesrat schlug letztlich noch vor, zurückzukehren zur sog. “Doppel-Klick-Lösung”, falls die derzeitige Button-Lösung nicht gewünschten Erfolg bringen sollte. Hierbei räumte der Bundesrat aber bereits ein, dass dies zunächst auf europäischer Ebene neu verhandelt werden müsste.

Die Doppel-Klick-Lösung war ein erster Lösungs-Entwurf, um Kostenfallen im Internet zu bekämpfen. Dieser stieß aber auf Ablehnung innerhalb der Wirtschaft, weil dies eher eine Behinderung seriöser Händler zur Folge gehabt hätte.

Eine “Zurück zur Doppel-Klick-Lösung” dürfte sich daher glücklicherweise nur schwer durchsetzen lassen. Auch der Nationale Normenkontrollrat begrüßt in seiner Stellungnahme die derzeitige Ausgestaltung des Gesetzentwurfes:

“Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass die Anregungen der Wirtschaft im Rahmen der Verbändeanhörung aufgegriffen wurden und statt der ursprünglich geplanten „Doppel-Klick-Lösung“ nunmehr die einfachere und kostengünstigere „Schaltflächenlösung“ umgesetzt werden soll.”

Fazit

Die Bundesregierung hat bis auf eine kleine Formulierungsänderung, die keine inhaltliche Änderung zur Folge hat, die Vorschläge des Bundesrates abgelehnt. Da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird es wahrscheinlich in seiner derzeitigen Entwurfsfassung auch das Parlament passieren und so in Kraft treten.

Am 15. Dezember findet die sog. Erste Lesung im Deutschen Bundestag statt. Am Ende dieser Beratung wird der Entwurf in die Ausschüsse verwiesen werden. Diese erarbeiten dann eine Beschlussempfehlung für das gesamte Parlament – oder empfehlen, den Entwurf unverändert anzunehmen. Anschließend findet eine Zweite und Dritte Lesung statt, an deren Ende dann die Abstimmung über den Gesetzentwurf steht.

Sobald weitere Einzelheiten zum weiteren Verfahren bekannt geworden sind, werden wir Sie hierüber informieren. (mr)

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