Jeder Website-Betreiber muss eine Anbieterkennzeichnung bereithalten. Diese Pflicht gilt auch für eingestellte Angebote bei eBay, amazon oder mobile.de, wie zahlreiche Gerichte bereits entschieden haben. Aber auch der Unternehmensauftritt bei Facebook unterliegt der Impressumspflicht, wie das LG Aschaffenburg nun bestätigt hat.
Vor dem LG Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2011, 2 HK O 54/11) stritten sich zwei Unternehmen, die jeweils Infoportale mit Neuigkeiten über eine bestimmte Region betrieben und auf diesen Seiten auch Werbung schalteten.
Darüber hinaus verfügten beide Parteien auch über einen entsprechenden Facebook-Auftritt.
Kein Impressum bei Facebook
Die Antragstellerin trug vor, dass die Antragsgegnerin nicht die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auf Ihrer Facebook-Seite bereit hielt. Daher machte sie Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG vor Gericht geltend.
Die Antragsgegnerin war der Meinung, sie hätte ihre Pflichten aus § 5 TMG erfüllt. Sie habe bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, e-Mail, Telefonnummer und URL angegeben.
“Lediglich wenn ein Verbraucher die Gesellschaftsform erkennen habe wollen, sei es notwendig gewesen, dass er weiter klickt, um an diese Information zu gelangen.”
Auf eine Abmahnung der Antragsstellerin reagierte die Antragsgegnerin nicht.
Impressumspflicht bei Facebook
Das Gericht bestätigt zunächst, dass die Impressumspflichten auch für Auftritte bei Facebook gelten. Zur Begründung führt es unter anderem eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 18.12.2007, I-20 U 17/07) an, in welcher eine Impressumspflicht für Inserate auf der Plattform mobile.de bestätigt wurde.
Dass das Gericht eine solche Pflicht auch für Facebook als gegeben ansieht, überrascht nicht.
Verlinkung über “Info”
Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin kein vollständiges Impressum vorhanden war. Allerdings erreichte man über einen Link “Info” die eigentliche Website der Antragsgegnerin und dort dann das Impressum.
Daher war es fraglich, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG vorlag, da die notwendige Angabe der verantwortlichen juristischen Person nicht auf dem Facebook-Auftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website des Unternehmens.
Das Gericht war der Meinung, dass ein Impressum nicht zwingend auf der gleichen Domain befinden muss, wie der Internetauftritt selbst.
“Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein.
Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum.
Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.”
Die Angaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein, so das Gericht weiter.
“Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt.”
“Info” reicht nicht aus
Aus diesem Grund sei die Bezeichnung “Info” für den Link, welcher auf ein Impressum führt, bereits nicht geeignet, die erforderlichen Pflichten aus § 5 TMG zu erfüllen.
Außerdem müsse sich aus einem Impressum eindeutig ergeben, auf welche Telemedien sich dieses bezieht. Auch diese Eindeutigkeit war bei der Antragsgegnerin nicht gegeben. Nach Angaben des Geschäftsführers im Prozess war eine Firma für den Facebook-Auftritt verantwortlich, die aber nach den Angaben im Impressum nur die Verantwortliche im Sinne des Presserechts (§ 55 Abs. 3 RStV) war. Als Verantwortliche i.S.d. TMG war jedoch eine andere Firma genannt. Auch hierin lag demnach ein Verstoß gegen § 5 TMG.
Fazit
Dass das LG Aschenburg hier eine Impressumspflicht für den Facebook-Auftritt eines Unternehmens annimmt, überrascht nicht. Gleiches gilt übrigens auch für andere soziale Netzwerke wie Twitter, XING, Google+ o.Ä.
Dass die Linkbezeichnung “Info” nicht ausreichend sein soll, ist aber nicht unumstritten. So vertritt RA Dramburg von der Kanzlei Spreerecht, dass sich diese Auffassung nicht durchsetzen wird. Ob sie sich auch bei anderen Gerichten durchsetzt oder nicht, muss – insbesondere hinsichtlich sehr strenger Wettbewerbsrechts-Senate wie beim OLG Hamm – abgewartet werden.
Achtung: Mobile Ansicht
Wer sein Impressum über einen eigenen Link – und nicht über Info – bereit hält, kann dennoch Probleme bekommen, da genau dieser Link dann nicht angezeigt wird, wenn man die Facebook-Seite über m.facebook.de oder eine App aufruft.
Der in der mobilen Ansicht noch vorhandene Link “Info” reicht nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht aus. Hier steckt man also in einem Dilemma, wenn man eine Facebook-Fanpage betreibt. Für Fanpage-Betreiber bleibt also zu hoffen, dass sich die Auffassung des LG Aschaffenburg nicht durchsetzt. (mr)
Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com
in den USA wurde das Internet erfunden und in Deutschland kaputt gerichtet..
Ohne Kenntnisse ist es für einen Laien nicht so einfach ein Impressum auf seiner Facebook zu integrieren. Im Internet gibt es bereits gut Anleitungen wie man ein Impressum auf seiner Fanpage integrieren kann. Hoffentlich gibt sich das LG damit zufrieden.
Danke für den informativen Beitrag, doch wie sieht die Lösung aus?
Nur einen Seite hinzufügen reicht für Mobilegeräte ja nicht aus. Gibt es eine Stellungsnahme von Facebook dazu?
Man sollte echt mal die Namen der Kläger veröffentlichen. Dies ist einfach nur lächerlich. Keine Kunden im Moment sehr geehrte Frau Klägerin? 😉
@Jürgen Dell: Was soll daran so schwierig sein? Es gibt im Info-Bereich mehr als genug freie Textfelder, da trägt man sein Impressum einfach ein. Siehe hier: https://www.facebook.com/Dunkelwelt.Gothicshop?sk=info
Einfach nur lächerlich … in Zukunft werden wir dann wohl noch dafür verdonnert, das über all wo nur ansatzweise die Firma genannt ist, ein Impressum mit anzugeben. Wohin soll das noch führen? Ich hoffe diese Entscheidung wird sich in Zukunft noch ändern. Für mich ist es völlig unverständlich warum man auf Facebook unbedingt ein Impressum angeben muss. Wenn ich mich in einem Forum anmelde und als Name die Firma hab, muss ich dann unter all meinen Beiträgen ebenfalls ein Impressum machen?! Es werden meiner Meinng nach viel zu viele Sinnlose Entscheidungen von Leuten getroffen die selbst scheinbar keinen Plan vom Internet haben.
Dass sich diese Rechtsauffassung in nächster Zeit ändern wird, ist nicht sehr wahrscheinlich. Es ist vollkommen unbestritten, dass man auf der Facebook-Fanpage ein eigenes Impressum benötigt. Genauso wie bei Angeboten, die man als Händler bei eBay oder amazon einstellt.
Wie sieht es mit einer Kombi-Lösung aus? Für die Website Einbindung ein zusätzlicher “Tab” mittels Facebook Anwendung “iFrameWrapper” und für die mobile Variante ein Eintrag unter Facebook Info den Sparten “Aufgabe” oder “Unternehmensübersicht”…
Ich habe schnell auf allen von mir betreuten Seiten und Kundenseiten einen eigenen Reiter “Impressum” eingefügt. Das geht ganz leicht mit der App “iFrameWrapper” (https://www.facebook.com/iFrameWrapper). Das ist ein CMS, das man einbinden kann und dort hinterlegt man einfach das Impressum aus der Webseite. Klappt und dürfte vor allem rechtssicher sein.
@Martin Rätze: Wenn Angebote auf der Facebookseite mit Preisen etc. dargestellt werden, kann ich es nachvollziehen. Aber wie sieht es mit “Unternehmen”-Seiten aus, welche z.B. rein informelle Inhalte teilen oder gar Inhalte nur weiterreichen. Ist es auch nicht so, das jeder ohne weiteres eine Fan/Unternehmensseiten anlegen kann? Man müsste daher prüfen, ob bei der Facebookseite X überhaupt das Unternehmen dahinter steckt oder nicht. Für mich bleibt es bezogen auf redaktionelle Inhalte doch weniger nachvollziehbar und das ganze wirkt nicht sehr durchdacht. Oder hab ich eventuell etwas überlesen …
Wer im www in irgendeiner Form websites, Shps oder ähnliches betreibt, muss ganz schön aufpassen heutzutage… Da überlegt man es sich mittlerweile besser 2 mal ob und was man tut. Schon die kleinste Unachtsamkeit kann das Monatsgehalt kosten! Schlimm wie weit es gekommen ist.